Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.559/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_559/2009

Urteil vom 21. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________ (Ehefrau),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ (Ehemann),
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wedekind-Schmid,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB (Unterhalt),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 27. Juli 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Ehefrau), geb. Juni 1961, und Z.________ (Ehemann), geb. April
1962, heirateten am xxxx 1988. Sie haben die inzwischen volljährige Tochter
R.________ (1990) und die weitere Tochter S.________ (1994). Seit Anfang
Oktober 2008 ist zwischen den Parteien vor Amtsgericht Luzern-Land der
Scheidungsprozess hängig.

B.
Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 137 ZGB stellte der
Amtsgerichtspräsident mit Entscheid vom 14. Mai 2009 die Tochter S.________
unter die Obhut der Ehefrau, und er verpflichtete den Ehemann für die Zeit ab
November 2008 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'000.-- an seine Frau
und von Fr. 1'200.-- (zzgl. Kinderzulage) an die Tochter S.________ sowie ab
2009 zur Überweisung von 2/3 des jeweils am Ende des Geschäftsjahres
ausbezahlten Bonus innert 10 Tagen ab dessen Erhalt.

In seinem Entscheid vom 27. Juli 2009 wies das Obergericht des Kantons Luzern
den hiergegen erhobenen Rekurs der Ehefrau ab, wobei es von Amtes wegen
präzisierte, dass der Ehemann für die Zeit von November 2008 bis Oktober 2009
unabhängig von der Höhe der Bonuszahlungen unter diesem Titel mindestens Fr.
4'800.-- zu leisten habe.

C.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat die Ehefrau am 28. August 2009 eine
Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und um
Verpflichtung des Ehemannes zu einem Frauenaliment von Fr. 3'200.-- und zu
Kindesunterhalt von Fr. 1'500.-- (zzgl. Kinderzulage), eventualiter zu einem
Frauenaliment von Fr. 2'000.-- und zu Kindesunterhalt von Fr. 1'500.--
zuzüglich 2/3 eines Mindestjahresbonus von Fr. 43'500.--, sowie zur
Verurteilung des Ehemannes zu sämtlichen Kosten des kantonalen Verfahrens. Es
wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:

1.
Entscheide gestützt auf Art. 137 ZGB stellen Zivilsachen im Sinn von Art. 72
Abs. 1 BGG dar. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art.
75 Abs. 1 BGG) und er schliesst das Massnahmeverfahren als selbständiges
Verfahren ab, weshalb er als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG gilt (BGE 134
III 426 E. 2.2 S. 431; mit ausführlicher Begründung Urteil 5A_9/2007, E. 1.2).
Angefochten ist einzig die Unterhaltsfrage, weshalb die Streitigkeit
vermögensrechtlicher Natur ist; der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht. Die Beschwerde in
Zivilsachen ist somit gegeben.

Weil es sich bei den auf Art. 137 ZGB gestützten Entscheiden um vorsorgliche
Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG handelt (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397),
kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt
das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte
Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die
Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die
Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon
abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr
ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246).

2.
Nach den Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Gerichte betragen die
Einkünfte der Ehefrau Fr. 2'245.-- (inkl. Kinderzulage und Prämienverbilligung)
und ihre Auslagen Fr. 4'282.--. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes
beträgt Fr. 7'369.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Spesenanteil) und sein
Existenzminimum Fr. 3'590.--. Sodann erhält er am Ende des Geschäftsjahres -
vom Amtsgericht als Bonus bezeichnete - Zahlungen (Gewinnbeteiligung,
Dividenden und Verwaltungsratshonorare), die in den letzten Jahren Fr.
40'000.-- und mehr betrugen. Diese Beträge seien jedoch zu hoch, als dass sie
auf ein Monatsbetreffnis umgerechnet werden könnten; die damit verbundene
Bevorschussung über das ganze Jahr hinweg komme nur beim 13. Monatslohn in
Betracht; vielmehr sei der Ehemann zu verpflichten, nach Erhalt der
Bonuszahlungen am Ende des Geschäfsjahres jeweils 2/3 davon an die Ehefrau
weiterzuleiten.

3.
Wie bereits vor Obergericht macht die Ehefrau geltend, laut Vertrag besitze ihr
Ehemann die Hälfte der Aktien der T.________ AG und per Februar 2009 habe er
sogar alle Aktien übernehmen können, was er vermutlich auch getan habe; zudem
sei er Verwaltungsrat der Firma. Er könne somit über die Jahresendzahlungen
frei schalten und walten; im Übrigen müsse er angesichts der
Beherrschungsverhältnisse ohnehin als Selbständigerwerbender angesehen werden.

3.1 Die Ehefrau rügt in diesem Zusammenhang zunächst eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, das Obergericht hätte von einem
selbständigen Erwerb des Ehemannes ausgehen und das in den letzten Jahren
erzielte Gesamteinkommen (inkl. Jahresendzahlungen) auf 12 Monatsbetreffnisse
umrechnen müssen.
3.1.1 Das von Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör dient einerseits
der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden
Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in
die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet war, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 132 II 485 E. 3.2 S. 494).

Ferner ist die Begründungspflicht ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs; es
müssen kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 133 III 439
E. 3.3 S. 455; 134 I 83 E. 4.1 S. 88).
3.1.2 Vorliegend vermag die Ehefrau weder die Verletzung des einen noch des
anderen Aspektes des rechtlichen Gehörs aufzuzeigen. Sie hat ihre Behauptungen
bereits vor Obergericht vorgebracht und dieses hat dazu umfassend Stellung
bezogen mit der Erwägung, es gehe nicht an, dem Ehemann zu unterstellen, er
werde sich in Abweichung zu den früheren Jahren am Jahresende keine
Gewinnbeteiligung, Dividenden und Verwaltungsratshonorare mehr auszahlen
lassen. Weiter hat das Obergericht befunden, diese Zahlungen, die in den
letzten Jahren um die Fr. 40'000.-- betrugen, seien im Unterschied zu einem 13.
Monatslohn zu hoch, als dass sie anteilsmässig auf den Monat umgerechnet und
durch den Ehemann vorfinanziert werden könnten. Vielmehr habe er jeweils 2/3 an
die Ehefrau zu überweisen, sobald er die entsprechenden Zahlungen erhalte.

Indem das Obergericht zu den Vorbringen der Ehefrau Stellung bezogen hat,
konnte sie sich Gehör verschaffen und ist das Obergericht seiner
Begründungspflicht nachgekommen.
3.1.3 Das Vorbringen, der Ehemann müsse als Selbständigerwerbender behandelt
werden, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die
Sachverhaltsfeststellung (soweit die Sachumstände betreffend) und die
Rechtsanwendung (soweit die daraus zu folgernden Schlüsse betreffend). Gleiches
gilt für die Behauptung, die Jahresendzahlungen hätten nicht dem Ermessen des
Ehemannes überlassen werden dürfen, sondern in ihrer Höhe verbindlich
festgelegt werden müssen. Darauf ist, soweit eine Gehörsverletzung gerügt wird,
nicht einzutreten.

3.2 In ihrer weiteren Beschwerde rügt die Ehefrau denn auch eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung und Willkür bei der Unterhaltsbemessung. Sie habe vor
Obergericht bewiesen, dass der Ehemann die volle Aktienmehrheit besitze.
Entsprechend hätte das Obergericht darauf abstellen müssen, dass er frei
schalten und walten könne, und es hätten deshalb die in den letzten Jahren
erfolgten Zahlungen am Ende des Geschäftsjahres (Fr. 40'000.-- im Jahr 2007,
Fr. 47'000.-- im Jahr 2008) bei der Festsetzung der Leistungsfähigkeit des
Ehemannes berücksichtigt werden müssen, zumal der Ehemann in der Vernehmlassung
vor Amtsgericht ein Nettoeinkommen von Fr. 10'000.-- pro Monat zugestanden
habe; darauf hätte ihn das Obergericht behaften müssen.
3.2.1 Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Willkür in der
Rechtsanwendung erfordert vielmehr, dass ein Entscheid auf einem
offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der
Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn
er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 133 I 149
E. 3.1 S. 153). Sodann ist Willkür in der Beweiswürdigung gegeben, wenn der
Richter Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht erkennt,
ohne vernünftigen Grund ein entscheidendes Beweismittel ausser Acht lässt oder
aus den vorhandenen Beweismitteln einen unhaltbaren Schluss zieht (BGE 129 I 8
E. 2.1 S. 9).
3.2.2 Falsch ist zunächst die Behauptung der Ehefrau, sie habe bewiesen, dass
ihr Ehemann die T.________ AG vollständig beherrsche. Sie hat vor Obergericht
den Beteiligungsvertrag mit T.________ vom 1. März 2001 vorgelegt, wonach
dieser dem Ehemann innerhalb von fünf Jahren pro Jahr 10% der Aktien verkauft
und dieser überdies das Recht hat, mit dem erreichten 65. Altersjahr von
T.________ die restlichen 50% der Aktien zu erwerben. Damit lässt sich keine
stringente Aussage über die tatsächlichen aktuellen Aktienverhältnisse an der
Firma machen. Ohnehin hätte aber selbst die bewiesene Tatsache der
Aktienmehrheit keinen entscheidenden Einfluss auf die Kernerwägung des
Obergerichtes:

Das Obergericht hat entgegen dem unterschwelligen Vorbringen der
Beschwerdeführerin gerade nicht gesagt, die Leistungsfähigkeit des Ehemannes
beschränke sich auf Fr. 7'369.-- pro Monat und allein auf dieser Basis seien
die Alimente zu berechnen. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass er am Ende
des Geschäftsjahres jeweils Gewinnbeteiligungen, Dividenden und
Verwaltungsratshonorare in der Grössenordnung von Fr. 40'000.-- erhalten hat
und keine Anhaltspunkte bestehen, dass dies in Zukunft anders wäre. Es hat
jedoch befunden, angesichts des Umfanges der Zahlungen sei eine monatliche
Vorfinanzierung durch Umrechnung auf Monatsbetreffnisse nicht statthaft;
vielmehr seien 2/3 des Gesamtbetrages im Zeitpunkt der Zahlung zu überweisen.

Diese Überlegungen zum Zahlungszeitpunkt tragen den tatsächlichen
wirtschaftlichen Begebenheiten Rechnung, vermögen sich mithin auf sachliche
Argumente zu stützen und sind insofern willkürfrei, auch wenn der Ehemann in
der erstinstanzlichen Stellungnahme vom 23. Januar 2009 auf S. 6 selbst so
verfahren ist, wie sich die Ehefrau dies wünscht, indem er das gesamte
Jahreseinkommen (inkl. Jahresendzahlungen) auf den Monat umgerechnet und sein
Monatseinkommen auf Fr. 10'000.-- beziffert hat.

3.2.3 Immerhin fragt sich, ob es vor dem Willkürverbot standhält, wenn das
Obergericht nur den Verteilschlüssel und den Zahlungszeitpunkt, nicht aber die
Höhe der Jahresendzahlungen fixiert hat.

Dafür hätte gesprochen, dass in der Vergangenheit tatsächlich stets
beträchtliche Summen ausbezahlt worden sind und der Ehemann in der
erstinstanzlichen Stellungnahme selbst ein Gesamteinkommen in der von der
Ehefrau erwähnten Höhe zugestanden hat. Auf der anderen Seite entspricht es wie
erwähnt den wirtschaftlichen Verhältnissen, wenn die im Zusammenhang mit den
Jahresendzahlungen stehende Unterhaltsschuld erst im Zeitpunkt der betreffenden
Zahlung entsteht. Sodann liegt es entgegen der sinngemässen Behauptung der
Ehefrau nicht im Belieben des Ehemannes, bei gleich bleibender
Geschäftsentwicklung kurzerhand auf solche Zahlungen zu verzichten: Sollte sich
ihre Befürchtung verwirklichen, könnte sie vielmehr mit erneutem Gesuch gemäss
Art. 137 ZGB klagen und verlangen, dass dem Ehemann ein entsprechendes
hypothetisches Einkommen angerechnet wird, soweit ein solches tatsächlich
erzielbar ist.

Vor diesem Hintergrund lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass das Obergericht
mit seinem Entscheid geradezu in Willkür verfallen wäre, zumal die Ehefrau mit
ihrem Erwerbseinkommen und den monatlich zu bezahlenden Alimenten das
Existenzminimum decken kann und insofern der ihr zustehende Anteil an den
Jahresendzahlungen der Finanzierung von Gütern dient, die nicht absolut
lebensnotwendig sind.

3.3 Mit der bereits dargestellten Begründung rügt die Ehefrau auch mit Bezug
auf die Tochter eine willkürliche Unterhaltsbemessung; unter Einbezug der
Jahresendzahlungen müsse das Kinderaliment Fr. 1'500.-- statt Fr. 1'200.--
betragen.
Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen gehen die Ausführungen der Ehefrau
insofern an der Sache vorbei, als sie aufgrund der Obhut über S.________ nicht
nur 1/2, sondern 2/3 der Jahresendzahlungen erhält und deshalb auch die Tochter
von den Jahresendzahlungen profitiert; die effektive Leistungsfähigkeit des
Ehemannes ist mithin auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes adäquat
berücksichtigt.

1.
Die Ehefrau rügt schliesslich eine willkürliche Anwendung von § 121 Abs. 2 lit.
c ZPO/LU, indem die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einseitig ihr
auferlegt worden sind mit der Begründung, sie habe nicht mehr erhalten, als der
Ehemann vorprozessual zugestanden habe. Es treffe zwar zu, dass der Ehemann ein
solches Angebot gemacht habe, aber sie habe sich aufgrund seines weiteren
Verhaltens nicht auf dieses Zugeständnis verlassen können, sondern sei auf
einen Rechtsöffnungstitel angewiesen gewesen.

1.1 § 121 ZPO/LU sieht in Abs. 1 vor, dass der Richter die Gerichts- und
Parteikosten bei besonderen Umständen nach Ermessen verlegen kann. In Abs. 2
werden in lit. a-d vier Fallkonstellationen aufgelistet, bei denen von
besonderen Umständen auszugehen ist. Vorliegend relevant sind lit. b (eine
Partei erhält durch das Urteil nicht wesentlich mehr, als ihr von der
Gegenpartei für die gütliche Beilegung des Streits vor Klageeinreichung
angeboten worden ist) und lit. c (Vorliegen einer personen-, familien-, oder
erbrechtlichen Streitigkeit).

1.2 Wie die Ehefrau selbst festhält, eröffnet § 121 ZPO/LU ein weites Ermessen
bei der Kostenverteilung, so dass eine Ermessensüberschreitung oder ein
Ermessensmissbrauch vorliegen müsste. Ersteres ist gegeben, wenn die Behörde
den ihr zustehenden Ermessensrahmen überschreitet, Letzteres wenn die Behörde
im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen,
dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder
allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von
rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152).

1.3 Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch ist nicht
dargetan, insbesondere auch nicht mit der Behauptung der Ehefrau, sie habe
nicht auf die Zusagen des Ehemannes vertrauen dürfen, sondern über einen
Rechtsöffnungstitel verfügen müssen: Die kantonalen Gerichte haben ihr nicht
vorgeworfen, unnötig ein Gesuch eingereicht zu haben; vielmehr haben sie ihr
angesichts des Angebotes der Gegenseite zu gütlicher Einigung eine Überklagung
vorgehalten. Dabei handelt es sich um ein sachliches Argument, und es ist auch
nicht unhaltbar, wenn die kantonalen Gerichte dieses Kriterium stärker
gewichtet haben als die Tatsache, dass es sich um eine familienrechtliche
Angelegenheit handelt, bei welcher die Kosten typischerweise halbiert bzw.
wettgeschlagen werden.

2.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist,
soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind damit der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzernern II.
Kammer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli