Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.554/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_554/2009

Urteil vom 17. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gut Kägi.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Fehlmann,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Brunner.

Gegenstand
Ehescheidung (Unterhalt),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, vom 23. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 23. Dezember 2005 reichten X.________ und Y.________ dem
Gerichtspräsidium A.________ das gemeinsame Scheidungsbegehren samt einer
vollständigen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ein. Y.________ gab in der
Folge die Erklärung ab, dass er sich nicht an die Vereinbarung halte und
stellte die entsprechenden Anträge.
A.b Gestützt auf eine Insolvenzerklärung eröffnete der Gerichtspräsident von
A.________ am 23. Oktober 2006 den Konkurs über das Vermögen von Y.________.
Das Konkursamt B.________ teilte dem Bezirksgericht am 17. Januar 2007 mit,
dass das Scheidungsverfahren ungeachtet der Konkurseröffnung weiterzuführen und
insbesondere die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen sei.
A.c Mit Urteil vom 29. Januar 2008 sprach das Bezirksgericht die Scheidung aus
und regelte die Nebenfolgen. Dabei sprach es X.________ einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag bis und mit Januar 2020 von Fr. 6'950.-- zu, teilte die
Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge auf und nahm die güterrechtliche
Auseinandersetzung vor.
A.d Gegen dieses erstinstanzliche Urteil gelangte Y.________ mit Appellation
vom 11. Januar 2009 an das Obergericht des Kantons Aargau. Er beantragte
insbesondere, auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag an X.________ zu
verzichten und stellte eine Reihe von Begehren hinsichtlich der
güterrechtlichen Auseinandersetzung. X.________ schloss am 22. Januar 2009 auf
Abweisung der Appellation.
Mit Beschluss vom 26. Mai 2009 verwies das Obergericht die güterrechtliche
Auseinandersetzung ad separatum. Am 23. Juni 2009 hiess das Obergericht die
Appellation von Y.________ teilweise gut und legte den nachehelichen
Unterhaltsbeitrag von X.________ auf monatlich Fr. 6'950.-- bis 31. Dezember
2009 und danach auf Fr. 4'550.-- bis 31. Januar 2020 fest. Im Übrigen wurde die
Appellation abgewiesen, soweit das Verfahren betreffend Güterrecht nicht hängig
bleibe.

B.
X.________ (fortan: Beschwerdeführerin) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen
vom 26. August 2009 an das Bundesgericht. Sie schliesst auf Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils und verlangt sinngemäss die Zusprechung eines
Unterhaltsbeitrages im Umfang des erstinstanzlichen Entscheides. Y.________
(fortan: Beschwerdegegner) schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die nacheheliche
Unterhaltspflicht, mithin eine Zivilsache mit Vermögenswert (Art. 72 Abs. 1
BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze ist offensichtlich überschritten (Art.
74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Endentscheid
(Art. 90 BGG) ist gegeben.

2.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Bemessung des nachehelichen
Unterhaltes. Hingegen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin als solcher
unbestritten. Beim Entscheid über die Höhe des Unterhaltsbeitrages sind unter
anderem das Einkommen und das Vermögen der Ehegatten zu berücksichtigen (Art.
125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Zum Vermögen gehört das Ergebnis der güterrechtlichen
Auseinandersetzung. Daher darf deren Durchführung in der Regel nicht in ein
separates Verfahren verwiesen werden (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 428 f.; 130 III
537 E. 4 S. 544 f.). Die Vorinstanz hat ungeachtet dem Grundsatz der Einheit
des Scheidungsurteils einen derartigen Beschluss gefällt und in der Folge mit
Blick auf die strittige Unterhaltsregelung ein als Teilurteil bezeichneten
Entscheid gefällt, der nun vor Bundesgericht angefochten ist. Daraus geht nicht
hervor, weshalb die Festlegung des nachehelichen Unterhalts losgelöst von der
güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgen kann. Die im kantonalen Verfahren
gestellten Anträge lassen denn auch keineswegs auf zu vernachlässigende
Vermögenswerte der Prozessparteien schliessen. Beim Antrag um Zusprechung eines
nachehelichen Unterhaltsbeitrages handelt es sich daher nicht um ein Begehren,
welches im konkreten Fall unabhängig von einem anderen, nämlich demjenigen um
Festlegung eines güterrechtlichen Anspruchs, beurteilt werden kann (Art. 91
lit. a BGG; BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429). Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass über das Vermögen des Beschwerdegegners nach Anhängigmachung der
Scheidungsklage der Konkurs ausgesprochen worden ist. Zwar hat der
Beschwerdegegner dadurch für die Dauer des Konkursverfahrens das
Verfügungsrecht über sein Vermögen verloren. Er bleibt aber Eigentümer der auf
seinen Namen lautenden Vermögenswerte. Eine Einstellung des Verfahrens gestützt
auf Art. 207 SchKG ist überdies nicht angeordnet worden (vgl. dazu: BGE 5A_346/
2009 vom 12. August 2009 E. 2.3 und E. 2.4).

3.
Die Vorinstanz hat bereits im jetzigen Zeitpunkt über die nachehelichen
Unterhaltsbeiträge befunden und damit den Grundsätzen der nachehelichen
Unterhaltsbemessung nicht Rechnung getragen. Darin liegt eine Verletzung von
Bundesrecht, welche zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muss. Erst
wenn das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorliegt, wird die
Vorinstanz in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
Parteien den nachehelichen Unterhaltsbeitrag an die Beschwerdeführerin
festsetzen können. In diesem Sinne wird die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

4.
Zwar dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Aufhebungsantrag durch. Indes
bleibt der Ausgang des Verfahrens im Moment offen. Daher ist eine Aufteilung
der Gerichtskosten angebracht (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Zudem trägt jede
Partei ihrer eigenen Anwaltskosten (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 1.1 des Urteils
des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 23. Juni 2009
wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an das Obergericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Hohl Gut Kägi