Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.552/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_552/2009

Urteil vom 4. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gut.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Mullis,

Gegenstand
Abänderung von vorsorglichen Massnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 15. Juli 2009.

Sachverhalt:

A.
Y.________ und X.________ heirateten im November 1998. Sie sind Eltern der im
April 2001 geborenen Tochter Z.________.

B.
B.a Mit Verfügung vom 27. September 2004 bewilligte der Einzelrichter des
Bezirksgerichts Zürich den Parteien das Getrenntleben, unterstellte die Tochter
der Obhut der Mutter und regelte den persönlichen Verkehr zwischen Tochter und
Vater.
B.b Y.________ reichte am 13. Februar 2007 die Scheidungsklage ein, der sich
X.________ widersetzte.

Als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens verlangte
X.________ unter anderem die sofortige Zuteilung der elterlichen Obhut an ihn
und damit verbunden die Verpflichtung von Y.________ zur Leistung von
angemessenen Kinderunterhaltsbeiträgen. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts
Dielsdorf wies diese Anträge mit Verfügung vom 18. September 2008 ab, soweit er
darauf eintrat.
B.c Daraufhin gelangte X.________ mit Rekurs an das Obergericht des Kantons
Zürich. Nachdem er zur Verbesserung seiner Rekursanträge aufgefordert worden
war, stellte er unter anderem das Begehren, es sei die Tochter Z.________ unter
seine Obhut zu stellen. Weiter sei Y.________ zu monatlichen
Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 683.-- zu verpflichten und es sei der
persönliche Verkehr zwischen Mutter und Tochter zu regeln. Eventualiter
verlangte er eine Ausdehnung seines eigenen Besuchsrechts. Mit Beschluss vom
15. Juli 2009 wies das Obergericht den Rekurs ab.

C.
X.________ (fortan: Beschwerdeführer) ist am 25. August 2009 (Postaufgabe) mit
Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt die
vollumfängliche Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und wiederholt im
Wesentlichen seine vor Obergericht gestellten Anträge betreffend Zuteilung der
elterlichen Obhut und Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge sowie des
Besuchsrechts. Zudem verlangt er eine Berichtigung des Verhandlungsprotokolls
des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 2. Juli 2008 betreffend die Aussagen der
Kindsmutter zur "Engeltherapie".
Mit Eingabe vom 2. September 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 9.
September 2009 abgewiesen, worauf innert der angesetzten Nachfrist der
Vorschuss geleistet wurde.

Das Obergericht und Y.________ (fortan: Beschwerdegegnerin) sind nicht zur
Vernehmlassung eingeladen worden.

Erwägungen:

1.
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Zuteilung der
elterlichen Obhut über die Tochter Z.________ sowie die damit verbundene
Regelung der Unterhaltspflicht und des Besuchsrechts.

1.1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Obergerichts werden die Kinderbelange
für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 137 ZGB) geregelt. Es handelt sich
damit um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG. Der obergerichtliche
Beschluss ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 und
Art. 90 BGG; BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431 f., vgl. auch Urteil 5A_649/2007 vom
5. Februar 2008 E. 1.3). Streitig ist insbesondere die Obhutszuteilung über die
Tochter, weshalb eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Die
Beschwerde erweist sich somit als grundsätzlich zulässig.

1.2 Der angefochtene Beschluss betrifft schliesslich eine vorsorgliche
Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG. Damit kann vorliegend einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden, weshalb die Art. 95 und 97
BGG und auch Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zur Anwendung gelangen (BGE 133 III 393
E. 5 S. 396 f., 398 E. 7.1; 133 III 585 E. 3.3 S. 587, 588 E. 4.1). Die hier
gegebenen Verhältnisse entsprechen denjenigen bei der subsidiären
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG; BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.). Der
Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde
und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (vgl. der zu Art. 90
OG ergangene BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31). Das Bundesgericht kann die Verletzung
eines Grundrechts nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde
präzis vorgebracht und detailliert begründet worden ist. Auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (Art. 106
Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Wird die Verletzung des
Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des
Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid
als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern
das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene
Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet
(BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).

2.
Der Beschwerdeführer verlangt die Obhut über seine Tochter und beruft sich
dabei in allgemeiner Weise auf verfassungsmässige Grundsätze, insbesondere auf
Art. 29 und Art. 9 BV. Eine Auseinandersetzung mit dem obergerichtlichen Urteil
fehlt weitgehend. Stattdessen schildert der Beschwerdeführer seine Sichtweise
der Geschehnisse und wiederholt auf weiten Strecken seine bereits im kantonalen
Verfahren gemachten Ausführungen. Damit genügt die Beschwerde den
Begründungsanforderungen für eine Anfechtung eines Massnahmeentscheids nicht
(E. 1.2). Es ist vorliegend weder ersichtlich noch in nachvollziehbarer Weise
aufgezeigt, weshalb und inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein
sollten oder der Sachverhalt in willkürlicher Weise festgestellt worden wäre.

Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

2.1 Wie bereits zuvor im kantonalen Verfahren macht der Beschwerdeführer
hauptsächlich geltend, dass eine Obhutsumteilung wegen des negativen Einflusses
von R.________, dem Freund der Beschwerdegegnerin, auf seine Tochter
erforderlich sei.

Das Obergericht setzt sich in seinem Urteil auf sechs Seiten eingehend mit dem
behaupteten Einfluss und den angeblichen Gewaltübergriffen von R.________
auseinander. Dabei kommt es insbesondere zum Schluss, dass dieser
zwischenzeitlich nicht mehr der Lebenspartner der Kindsmutter sei, sondern die
Beschwerdegegnerin lediglich gelegentlich besuche. Damit sei R.________ nur
sporadisch im Haushalt der Beschwerdegegnerin anwesend. Den Ausführungen des
Beschwerdeführers sei zudem nicht zu entnehmen, inwiefern polizeiliche
Strafuntersuchungen seine Vorwürfe gegenüber R.________ bekräftigt hätten. Bis
zum Beweis des Gegenteils habe aber jede Person als anständig und ehrbar zu
gelten. Ohnehin müssten wegen eines einmaligen Vorkommnisses vor mehreren
Jahren keine künftigen Gewaltübergriffe auf das Kind befürchtet werden. Zudem
zeige der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht
gewillt oder befähigt wäre, nötigenfalls gegen ungebührliches Verhalten ihrer
Freunde zu intervenieren. Auch lasse die Tatsache, dass sich R.________ seit
dem Erleiden eines Burnouts in psychiatrischer Behandlung befinde, keine
besondere Gefährdung erkennen.

Anstatt sich mit diesen obergerichtlichen Begründungen auseinander zu setzen
und auf diese einzugehen, wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits vor den
kantonalen Instanzen erhobenen seitenlangen Vorwürfe gegenüber R.________.
Damit genügt er den Begründungsanforderungen in keiner Weise. Weder geht aus
seinen Ausführungen hervor, weshalb die obergerichtlichen
Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich falsch und damit willkürlich sein
sollten noch ist eine Verletzung der verfassungsmässigen Verfahrensgarantien
erkennbar. Insbesondere ist es nicht ersichtlich, inwiefern die Argumentation
des Obergerichts widersprüchlich und die Auswertung der Aussagen der Parteien
willkürlich sein sollte, wie es der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise
behauptet. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist somit nicht einzutreten.

2.2 Das Gesagte gilt auch betreffend die Vorbringen zur behaupteten
mangelhaften Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Erneut beanstandet der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Teilnahme der Beschwerdeführerin an
einer "Engelstherapie", ohne auf die eingehenden diesbezüglichen Ausführungen
des Obergerichts einzugehen. Soweit er zudem den Vermerk dieser Therapie im
Protokoll der bezirksgerichtlichen Verhandlung vom 2. Juli 2008 verlangt und
insofern vor Bundesgericht eine Korrektur dieses Protokolls beantragt, handelt
es sich um ein unzulässiges neues Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG). Hinzu kommt,
dass der Beschwerdeführer versucht, die behauptete mangelhafte
Erziehungsfähigkeit mit teilweise neuen und daher vor Bundesgericht
unzulässigen Beispielen zu untermauern. So ist insbesondere sein Vorbringen
betreffend das verspätete Aufsuchen eines Arztes nach einem Skiunfall der
Tochter vorliegend nicht zu hören.

2.3 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Befragung seiner Tochter
vor Bezirksgericht nicht protokolliert worden ist. Der Verzicht auf die
Protokollierung sei zwischen dem damals siebenjährigen Kind und dem Gericht so
vereinbart worden, obwohl solche Vereinbarungen mit Kindern gemäss der Zürcher
Gerichtspraxis erst ab einem Kindsalter von 12-13 Jahren zulässig seien. Diese
Rüge bringt der Beschwerdeführer indes in seinem Rekurs vor Obergericht nicht
vor. Sie ist damit neu und folglich vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs.
1 BGG).

2.4 Weiter seien die Parteien vor Obergericht nicht angehört worden. Inwiefern
jedoch durch die Nichtanhörung verfassungsmässige Rechte verletzt worden wären,
wenn der Beschwerdeführer die Anhörung im Rekursverfahren nicht einmal
beantragt hat, ist ebenfalls weder begründet noch ersichtlich.

2.5 Betreffend den Eventualantrag, wonach sein Besuchsrecht bei Belassung der
Obhut bei der Beschwerdegegnerin neu zu regeln sei, geht der Beschwerdeführer
ebenfalls nicht auf die Begründung des Obergerichts ein. Insbesondere setzt er
sich mit keinem Wort mit der obergerichtlichen Vermutung auseinander, wonach es
dem Beschwerdeführer bei der Ausweitung seines Besuchsrechts wohl primär darum
gehe, den Aufenthalt bei der nach seiner Ansicht nicht erziehungsbefähigten
Beschwerdegegnerin möglichst zu beschränken. Stattdessen begnügt er sich mit
der Behauptung, die aktuelle Besuchsregelung führe zu einer nicht
gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Mann und Frau.

2.6 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer auch eine Aufhebung des
obergerichtlichen Kostenentscheids. Auch dieser Antrag entbehrt einer
rechtsgenüglichen Begründung. Zudem ist das kantonale Ermessen bei der
Kostenverteilung erheblich. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers lässt
das Vorgehen des Obergerichts auch betreffend Verteilung der Kosten keine
Verletzung von Verfahrensgarantien erkennen.

3.
Nach dem Gesagten behauptet der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise, es seien
verfassungsmässige Rechte verletzt worden, ohne sich mit den Erwägungen des
Obergerichts auseinander zu setzen. Damit genügt die Beschwerde den
Begründungsanforderungen nicht, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Soweit sein Ersuchen um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses vom 2.
September 2009 überhaupt als Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu verstehen ist, ist darauf mangels rechtsgenüglicher Begründung
nicht einzutreten. Ohnehin wäre es abzuweisen, da seine Anträge von vornherein
aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht
eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Hohl Gut