Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.550/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_550/2009

Urteil vom 26. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schindler,
Betreibungsamt A.________, verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Versteigerung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Juli 2009 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Juli 2009
des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde)
einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid
der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend zwei Beschwerden gegen die
angekündigte Versteigerung der Liegenschaft des Beschwerdeführers, mit denen
dieser ein Versteigerungsverbot sowie die Amtsenthebung aller beteiligten
Mitarbeiter des Betreibungsamtes beantragt hatte) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass auf das missbräuchliche Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die
Abteilungspräsidentin zum vornherein nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E.
2, 105 Ib 301 E. 1c und d),
dass sodann das Obergericht im vorliegend angefochtenen Beschluss erwog, dem
Antrag des Beschwerdeführers auf Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist
könne nicht stattgegeben werden, die vorinstanzliche Vereinigung beider
Beschwerden in einem Verfahren sei nicht zu beanstanden, die untere
Aufsichtsbehörde sei ihrer Begründungspflicht nachgekommen, ebenso wenig zu
beanstanden sei die Verfahrenserledigung auf dem gesetzlich vorgesehenen
Zirkularweg, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei gewahrt, weil sich
die Vorinstanz mit seiner Beschwerdeschrift auseinandergesetzt habe, dieser
verfüge sodann nicht über genügend Mittel, um die Liegenschaftsverwertung
abzuwenden, weder der Bestand der Betreibungsforderung noch die Zulässigkeit
der Abtretung bilde Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor den
Aufsichtsbehörden,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 30. Juli 2009
rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass eine Beschwerdeverbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs.
2 lit. a BGG) ausgeschlossen ist,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert
(Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit.
b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die sinngemässen Massnahmegesuche nach Art.
103/104 BGG gegenstandslos werden,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem
verfahrensbeteiligten Amt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann