Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.549/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_549/2009

Verfügung vom 26. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
AX.________ und BX.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
handelnd durch Beiständin Verena Schmid,
Einwohnergemeinderat Giswil, 6074 Giswil,
Mitbeteiligte.

Gegenstand
Obhutsentzug, Kontaktverbot,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom
2. Juli 2009.

Sachverhalt:

A.
AX.________ und BX.________ sind die Eltern der im Jahre 1991 geborenen Tochter
X.________. Nachdem es aufgrund verschiedener Probleme im Lehrbetrieb von
X.________ Ende Oktober 2008 zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gekommen
war, eskalierte die Situation in der Familie am 2. Dezember 2008, weshalb die
Eltern wie schon in einem früheren ähnlich gelagerten Fall die Polizei riefen.
Mit Beschluss vom 19. Januar 2009 entzog der Gemeinderat Giswil den Eltern die
elterliche Obhut (Art. 310 ZGB), errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308
Abs. 2 und 3 ZGB, ernannte X.________ eine Beiständin und untersagte den Eltern
jeglichen Kontakt mit ihrer Tochter. Schliesslich entzog er einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

B.
Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde der Eltern wies der
Regierungsrat des Kantons Obwalden mit Beschluss vom 7. April 2009 ab. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden wies mit Entscheid vom 2. Juli 2009 die
von den Eltern erhobene Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Beschluss ab.

C.
Die Eltern gelangen mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. August 2009 an das
Bundesgericht und beantragen im Wesentlichen, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2009, den Beschluss des Regierungsrates vom 7.
April 2009 sowie die Ziffern 1, 2, 3a, 3c und 7 des Entscheides der
Einwohnergemeinde Giswil vom 19. Januar 2009 aufzuheben. Ferner verlangen sie,
das Kontaktverbot sofort aufzuheben. Schliesslich ersuchen sie darum, die
aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Es wurden lediglich zur Frage der
aufschiebenden Wirkung bzw. zum Erlass vorsorglicher Massnahmen
Vernehmlassungen eingeholt.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2009 wies die Präsidentin der II.
zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts entgegen dem Antrag der
Beschwerdeführer die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um Erlass
vorsorglicher Massnahmen ab.

E.
Im Hinblick auf den bevorstehenden Eintritt der Volljährigkeit von X.________
wurden die Parteien zu einer Stellungnahme zur beabsichtigten Abschreibung des
Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit und zur Verteilung der Kosten innert
einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung eingeladen. Der
Einwohnergemeinderat Giswil erklärte sich mit der Abschreibung einverstanden
und beantragte, der Gemeinde keine Kosten aufzuerlegen. Soweit sich die
Beschwerdeführer zur Frage der Gegenstandslosigkeit äussern, erachten sie es
als rechtsstaatlich fragwürdig, das Verfahren abzuschreiben.

Erwägungen:

1.
Die Tochter der Beschwerdeführer ist im Oktober 2009 volljährig geworden. Die
Mündigkeit stellt eine grundsätzliche Grenze für die Anwendung oder das
Weiterdauern von Kindesschutzmassnahmen dar (YVO BIDERBOST, Die
Erziehungsbeistandschaft [Art. 308 ZGB], Diss. Freiburg 1996, S. 15). Unter
diesen Umständen verfügen die Beschwerdeführer über kein aktuelles geschütztes
Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids des
Verwaltungsgerichts bzw. der darin aufgeführten Rügen. Es liegt kein Grund vor,
die Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Interesses zu behandeln (vgl. BGE 128
II 34 E. Ib S. 36 mit Hinweisen). Sie ist daher als gegenstandslos
abzuschreiben.

2.
2.1 Ist eine Beschwerde vor Bundesgericht gegenstandslos geworden, so ist nach
Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Prozesskosten (Gerichts- und
Parteikosten) mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt
des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Dem Bundesgericht steht dabei ein weites
Ermessen zu, und es kann nach ständiger Praxis nicht darum gehen, bei der
Beurteilung des Kostenpunktes über die materielle Begründetheit der Beschwerde
abschliessend zu befinden (BGE 118 Ia 488 E. 4 S. 494, 111 Ib 182 E. 7 S. 191,
mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführer haben sich in ihren Ausführungen über weite Strecken
gegen den Beschluss des Gemeinderates Giswil vom 19. Januar 2009 und denjenigen
des Regierungsrates des Kantons Obwalden vom 7. April 2009 gewandt, mithin
gegen nicht letztinstanzliche Entscheide (Art. 75 Abs. 1 BGG). Insoweit
erschien die Beschwerde von vornherein unzulässig. Insgesamt erscheinen die
Vorbringen in der Sache bei summarischer Prüfung nicht geeignet, die Anordnung
der Kindesschutzmassnahmen bzw. den Entzug der aufschiebenden Wirkung als
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Aufgrund dieser summarischen Prüfung
ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen.

3.
Die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG und in
Anwendung von Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG als gegenstandslos
abzuschreiben. Aufgrund des anhand summarischer Prüfung ermittelten
mutmasslichen Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen, die dafür solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5
BGG). Entschädigungen sind nicht geschuldet.

Demnach verfügt die Präsidentin:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, den Mitbeteiligten und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden