Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.542/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_542/2009

Urteil vom 15. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Michael Bader,

Betreibungsamt C.________ (Filiale D.________),
mitbeteiligte Behörde.

Gegenstand
Sicherungsmassnahmen (Pfändung),

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn vom 5. August 2009 (SCBES.2009.51).

Sachverhalt:

A.
A.a Der Arrestrichter des Richteramtes E.________ erliess am 2. Oktober 2008
auf Begehren der B.________ AG für eine Forderungssumme von Fr. 80'688.20
gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4, eventuell Ziff. 1, SchKG einen
Arrestbefehl gegen F.________. Als Arrestgegenstände wurden die auf die
A.________ AG eingelösten Motorfahrzeuge "Harley-Davidson VRSCA V-Rod" und
"Audi A8 W12 quattro" bezeichnet, wobei als mutmasslicher Standort die
Tiefgarage an der G.________strasse in H.________ (Domizil der A.________ AG)
angegeben wurde.
Beim Vollzug des Arrests am 3. Oktober 2008 konnte das Betreibungsamt
C.________ (Filiale D.________) nur das Automobil mit Beschlag belegen. Das Amt
wies darauf hin, dass das Motorrad sich nicht am angegebenen Ort befunden habe
und dessen Standort nicht bekannt sei.
A.b In der zur Prosequierung des Arrests eingeleiteten Betreibung Nr. 1 vollzog
das Betreibungsamt C.________ (Filiale D.________) am 24. März 2009 die
Pfändung und belegte sowohl das Automobil "Audi A8" als auch das Motorrad
"Harley-Davidson" mit Beschlag.

B.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2009 führte die A.________ AG bei der Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn Beschwerde und
verlangte, es sei festzustellen, dass die im Zusammenhang mit der erwähnten
Pfändung am 22. Mai 2009 getroffenen Sicherungsmassnahmen widerrechtlich seien,
und das Betreibungsamt anzuweisen, die zur Verhinderung eines Wertverlusts beim
gepfändeten Automobil und zur Vermeidung einer Gefährdung Dritter
erforderlichen Massnahmen zu ergreifen und ihr, der A.________ AG, die
Kontrollschilder für das Automobil und das mitgenommene Motorrad bzw. das
Kontrollschild für dieses herauszugeben. Ferner sei ihr, der A.________ AG,
Einsicht in die Akten zu gewähren und Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde
zu geben.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 5. August 2009 ab.

C.
Die A.________ AG führt mit Eingabe vom 20. August 2009 Beschwerde an das
Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des Urteils vom 5. August 2009 und
erneuert im Wesentlichen die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge.
Vermehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen unterliegen unabhängig von einem allfälligen Streitwert der
Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c
BGG). Der angefochtene Entscheid stammt von der letzten kantonalen Instanz
(Art. 75 Abs. 1 BGG) und befindet hauptsächlich über Vorkehren des
Betreibungsamtes zur Sicherung von Pfändungsrechten, d.h. über
betreibungsamtliche Verfügungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG, so dass er
einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt (BGE 133 III 350 E. 1.2
S. 351). Aus der Sicht der angeführten Punkte ist auf die Beschwerde nach dem
Gesagten ohne weiteres einzutreten.

2.
Der Beschwerde liegt eine Pfändung zugrunde, die in einem zur Prosequierung
eines auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 (eventuell Ziff. 1) SchKG (Wohnsitz des
Schuldners im Ausland bzw. fehlender fester Wohnsitz) beruhenden Arrests
eingeleiteten Betreibungsverfahren vollzogen wurde. Bei einer Aufhebung des
Arrests fiele die am Arrestort eingeleitete Betreibung dahin (ERNST F. SCHMID,
Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 7 zu Art. 52). Die Beschwerdeführerin hatte
auch Arresteinsprache erhoben und hat deren Abweisung durch die kantonalen
Instanzen beim Bundesgericht angefochten. Mit Urteil vom 10. September 2009
(Verfahren 5A_225/2009) hat die erkennende Abteilung jene Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, so dass vom Bestehen eines
rechtsgültigen Arrests auszugehen ist.

3.
3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hatte (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Anders
als nach der Rechtsprechung zu Art. 19 SchKG in der Fassung, wie sie bis zum
Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 gegolten hatte,
reicht ein bloss tatsächliches Interesse (vgl. BGE 130 III 400 E. 2 S. 402 mit
Hinweis) somit nicht mehr (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Auflage, Bern 2008, § 6 Rz. 89, S. 66;
ELISABETH ESCHER, Zum Rechtsschutz in Zwangsvollstreckungssachen nach dem
Bundesgesetz über das Bundesgericht, in: AJP 2006 S. 1250). Zu der nach Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG erforderlichen Begründung der Beschwerde gehören auch
Darlegungen zu den gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen. Soweit deren
Erfüllung nicht klar auf der Hand liegt, ist es nicht Sache des Bundesgerichts,
nachzuforschen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer zur Beschwerde zuzulassen
sei (BGE 133 II 400 E. 2 S. 404 mit Hinweis).

3.2 Die Beschwerdeführerin, die das Eigentum an den in einem Verfahren gegen
eine andere Person gepfändeten Fahrzeugen beansprucht, bringt vor, ein
rechtlich geschütztes Interesse an einer Aufhebung des Entscheids zu haben, mit
dem die kantonale Aufsichtsbehörde ihre gegen pfändungsrechtliche
Sicherungsmassnahmen erhobene Beschwerde abwies. Indessen legt sie in keiner
Weise dar, inwiefern diese Legitimationsvoraussetzung, deren Erfüllung nicht
ohne weiteres ersichtlich ist, gegeben sein soll.

4.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Da keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt worden und der
Beschwerdegegnerin somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung
einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt C.________ (Filiale
D.________) und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Gysel