Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.540/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_540/2009

Urteil vom 29. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Koch,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entmündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Mai
2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1947) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 30. November 2006 wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher
Urkundenfälschung, begangen von Oktober 2003 bis März 2004 im Gesamtbetrag von
Fr. 517'900.--, zu einer Gefängnisstrafe von 24 Monaten verurteilt. Mit
Beschluss vom 24. September 2007 entzog ihm die Vormundschaftsbehörde
A.________ vorläufig die Handlungsfähigkeit und ernannte ihm einen Vormund.
Ferner beantragte sie bei der Bezirksgerichtlichen Kommission B.________ seine
Entmündigung. Sie wies dabei auf das erwähnte Urteil des Obergerichts hin und
erwog ferner, X.________ lasse sich künftig kaum von der Begehung weiterer
gleichartiger Delikte abhalten, weshalb die Gefahr bestehe, dass er durch
solche Handlungen Dritte und sich selbst benachteilige.

B.
Mit Urteil vom 19. Juni 2008 hiess die Kommission die Klage der
Vormundschaftsbehörde gut und entmündigte X.________ gestützt auf Art. 370 ZGB.
Die gegen dieses Urteil erhobene kantonale Berufung wies das Obergericht des
Kantons Thurgau mit Urteil vom 14. Mai 2009 ab und bestätigte das
erstinstanzliche Urteil, wobei es die Vormundschaftsbehörde mit dem Vollzug und
den gesetzlichen Mitteilungen der ausgesprochenen Entmündigung beauftragte.

C.
X.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. August 2009 an das
Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 14. Mai 2009 aufzuheben und auf eine Entmündigung zu verzichten. Für das
bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

D.
Die Beschwerde wurde an der Sitzung der II. zivilrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts vom 29. Oktober 2009 öffentlich beraten und das Urteil
anschliessend an die Beratung und Abstimmung mündlich eröffnet.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG; Art.
90 BGG) betreffend Entmündigung und damit eine Zivilsache im Sinn von Art. 72
Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG ohne Streitwert. Die Beschwerde in Zivilsachen ist
damit zulässig.

2.
Das Obergericht hat den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 370 ZGB
entmündigt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommen als Entmündigungsgründe
Verschwendung, Trunksucht, lasterhafter Lebenswandel oder die Art und Weise der
Vermögensverwaltung in Betracht. Die genannten vier Entmündigungsgründe haben
je selbstständige Bedeutung (DESCHENAUX/STEINAUER, Personnes physiques et
tutelle, 4. Aufl. 2001, S. 40 Rz 127); sie sind eng auszulegen (ERNST
LANGENEGGER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N. 2 zu Art.
370 ZGB). Eine Entmündigung nach Art. 370 ZGB kann aber nur bei Vorliegen
mindestens einer der im Gesetz erwähnten Voraussetzungen erfolgen, nämlich bei
Gefahr des Notstandes oder der Verarmung der betroffenen Person und/oder ihrer
Familie, bei andauerndem Bedürfnis des Betroffenen nach Beistand und Fürsorge,
bei Gefahr der Sicherheit anderer (LANGENEGGER, a.a.O., N. 9 zu Art. 370 ZGB).
Zusätzlich vorausgesetzt ist schliesslich, dass sich die Entmündigung als
verhältnismässig erweist. Ob die geforderte Schutzbedürftigkeit gegeben ist
oder die Entmündigung als verhältnismässig im Sinne der Zwecktauglichkeit und
der Zweckangemessenheit erscheint, beruht letztlich auf gerichtlichem Ermessen,
zumal die einzelnen Schutzbedürfnisse im Gesetz nur unbestimmt umschrieben sind
(Schnyder/Murer, Berner Kommentar, 1984, N. 264 des System. Teils vor Art.
360-397 ZGB) und die Verhältnismässigkeit der vormundschaftlichen Massnahme nur
in Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden
kann (Martin Stettler, Droit civil I, Représentation et protection de l'adulte,
4. Aufl. 1997, N. 80 S. 44; siehe zum Ganzen zum Beispiel: Urteil 5C.74/2003
vom 3. Juli 2003 E. 2 mit Hinweis auf BGE 128 III 428 E. 4 S. 432; 5A_602/2009
vom 12. Oktober 2009 E. 2).

Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, für die getroffene
vormundschaftliche Massnahme bestünden keine Gründe (E. 3), seien deren
Voraussetzungen nicht gegeben (E. 4); schliesslich sei die Anordnung nicht
verhältnismässig (E. 5).

3.
3.1 Das Obergericht hat vorliegend den Entmündigungsgrund des lasterhaften
Lebenswandels berücksichtigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Entmündigung diene primär dem Schutz der betroffenen Person selbst. Die
Vorinstanz gebe die Lehre wieder, wonach der Entmündigungsgrund des
lasterhaften Lebenswandels stark kritisiert werde, da dem Betroffenen mit der
Entmündigung kaum eine Hilfestellung gewährt werde, die ihm durch persönliche
Fürsorge und nicht durch eine Entziehung der Handlungsfähigkeit zuteilwerden
könne. Dennoch habe sie diesen Entmündigungsgrund mit dem Hinweis auf das
geltende Recht berücksichtigt.

Selbst wenn dieser Entmündigungsgrund nach wie vor gelte, liege er hier nicht
vor. Wie die Vorinstanz zutreffend feststelle, habe er (der Beschwerdeführer)
sich wiederholt strafbar gemacht. Das ändere aber nichts daran, dass er gewillt
und in der Lage sei, sich in die Gesellschaft zu integrieren, wie nicht zuletzt
seine Arbeitseinsätze beim "S.________" und bei der Gemeinde A.________
belegten. Die Vorinstanz erwähne zwar die strafrechtliche Vergangenheit des
Beschwerdeführers, äussere sich aber nicht zu dessen bekundetem Willen, sich in
die Gesellschaft zu integrieren. Das Obergericht habe in diesem Zusammenhang
die Auffassung des Gutachters nicht berücksichtigt, wonach er (der
Beschwerdeführer) schuldfähig sei.

3.2 Als lasterhafter Lebenswandel im Sinn von Art. 370 ZGB gilt ein
unmoralisches, gewohnheitsmässiges, auch für die Zukunft zu befürchtendes
Verhalten einer Person, das in erheblichem Mass gegen die Rechtsordnung oder
die guten Sitten verstösst. Mit der Umschreibung "lasterhafter Lebenswandel"
will das Gesetz diejenigen Personen erfassen, die sich nicht in die menschliche
Gesellschaft einordnen können oder wollen (BGE 69 II 17 E. 1 S. 18; 88 II 400
E. 3a S. 402 f.; HANS MICHAEL RIEMER, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2.
Aufl. 1997, S. 55, Rz. 33; Schnyder/Murer, a.a.O., N. 125 zu Art. 370 ZGB).

3.3 Wie der Beschwerdeführer zu Recht hervorhebt, wird die Entmündigung wegen
lasterhaften Lebenswandels in der Lehre kritisiert. Insbesondere wird dabei
beanstandet, dass dadurch die Bedürfnisse der betroffenen Person zu wenig
berücksichtigt werden, denen mit einer persönlichen Betreuung besser gerecht
werde als mit dem Entzug der Handlungsfähigkeit (PAUL-HENRI STEINAUER, Les
motifs d'interdiction Evolution et fondements, ZVW 1987 S. 1/ lit. C am Ende).
Die Bestimmung ist aber nach wie vor in Kraft und es kann dem Obergericht daher
nicht vorgeworfen werden, deren Anwendbarkeit im konkreten Fall geprüft zu
haben.

Das Obergericht hat erwogen, an der gewohnheitsmässigen Delinquenz des
Beschwerdeführers könnten keine ernsthaften Zweifel bestehen, da dieser bereits
mehrfach wegen Vermögensdelikten zu hohen Strafen verurteilt worden sei und
kurze Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug erneut Straftaten begangen
habe. Nachdem er zum Beispiel am 9. August 2003 aus der Strafanstalt entlassen
worden sei, habe er in der Zeit von Oktober 2003 bis und mit März 2004
verschiedene Betrügereien begangen. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil
des Obergerichts vom 30. November 2006 hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer
wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung mit einem
Deliktsbetrag von rund Fr. 518'000.-- zu 24 Monaten Gefängnis verurteilt worden
war. Nach einem erneuten Strafvollzug sei er, so das Obergericht weiter, am 24.
Oktober 2006 aus der Strafanstalt entlassen worden und habe am 21. Juli 2007
bzw. am 13. September 2007 zwei Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 45'000.--
veruntreut. Das Obergericht hat zudem auf das erstinstanzliche Urteil
verwiesen, wonach der Beschwerdeführer von Oktober 1995 bis Oktober 2007 117
Betreibungen und 135 offene Verlustscheine mit einem Gesamtbetrag von rund 1.23
Mio. Franken angehäuft habe. Unter Berücksichtigung der genannten tatsächlichen
Umstände und der sich daraus ergebenden Gefahr der Wiederholung von strafbaren
Handlungen hat das Obergericht im Rahmen seines Ermessens auf ein unmoralisches
Verhalten des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 370 ZGB geschlossen, was der
Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert bestreitet.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Obergericht auch geprüft,
ob er fähig und willens sei, sich in die Gesellschaft einzuordnen. In diesem
Zusammenhang hat es einmal auf das Gutachten von Dr. T.________ vom 5. Februar
2001 verwiesen, wonach dem Beschwerdeführer eine Aufgabe des deliquenten
Verhaltensmusters äusserst schwer falle. Dabei ist auch nicht unberücksichtigt
geblieben, dass der Beschwerdeführer laut dem Gutachten schuldfähig war. Das
Obergericht hat aber diesem Umstand keine wesentliche Bedeutung beigemessen, da
der Gutachter ausdrücklich festhalte, dem Beschwerdeführer sei es trotz der
grundsätzlich vorhandenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgrund seiner
Persönlichkeitsstruktur schwergefallen, von den als Unrecht erkannten, aber
grossen Gewinn versprechenden Transaktionen Abstand zu nehmen. Das Obergericht
hat sodann auch auf verschiedene nach dem jeweiligen Austritt aus dem
Strafvollzug begangene Straftaten hingewiesen. Im Zusammenhang mit dem Willen
und der Fähigkeit zur Integration in die Gesellschaft sind schliesslich auch
die besagten Arbeitseinsätze bei "S.________" und bei der Gemeinde A.________
nicht unberücksichtigt geblieben, wie der Beschwerdeführer meint. Das
Obergericht hat diese Einsätze aber einerseits als zu kurz bezeichnet, dass
daraus auf ein zukünftiges Verhalten ohne Delinquenz des Beschwerdeführers
geschlossen werden könne. Anderseits stellten diese Einsätze auch keine
Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinn dar: "S" sei ein Projekt der Stiftung
Zukunft R.________ für erwerbslose Menschen; die Tätigkeit für die Gemeinde
stelle den Vollzug gemeinnütziger Arbeit gemäss Art. 37 ff. StGB aufgrund des
Strafbescheides des Untersuchungsamtes Gossau vom 29. April 2008 dar.

Insgesamt hat das Obergericht somit sämtliche erheblichen tatsächlichen
Umstände gewürdigt und hat im Rahmen seines Ermessens angenommen, aufgrund der
beschriebenen tatsächlichen Umstände sei der Entmündigungsgrund des
lasterhaften Lebenswandels gegeben.

4.
4.1 Das Obergericht hat im konkreten Fall als Entmündigungsvoraussetzung die
Gefährdung der Sicherheit anderer angenommen, wogegen der Beschwerdeführer im
Wesentlichen einwendet, Ziel des Vormundschaftsrechts sei primär der Schutz des
Betroffenen und nicht der Schutz Dritter vor Gefahr. Die Entmündigung stelle
einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar und
könne wegen Gefährdung von Drittinteressen grundsätzlich nur angeordnet werden,
wenn gewichtige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, körperliche Integrität,
Freiheit oder moralisch-sittliche Integrität auf dem Spiel stünden, was im
vorliegenden Fall gerade nicht zutreffe. Auch liege keine hochgradige
Gefährdung von Vermögensinteressen vor, die eine derart einschneidende
Massnahme zu rechtfertigen vermöchten.

4.2 Vormundschaftliche Massnahmen haben in erster Linie die betroffene Person
bzw. ihr Vermögen zu schützen und dienen erst in zweiter Linie dem Schutz von
Drittpersonen (BGE 115 II 15 E. 4a S. 20). Da die Entmündigung einen schweren
Eingriff in die Freiheit des oder der Betroffenen darstellt, ist sie allein im
Interesse von Dritten nur gerechtfertigt, wenn es der Schutz wichtiger Güter
erfordert und die Gefährdung andauert (Urteil 5C.74/2003 vom 3. Juli 2003 E.
3.2). Als wichtige Güter gelten Leben und Gesundheit sowie Freiheit und
moralisch-sittliche Integrität. Auch der Schutz gefährdeter wirtschaftlicher
Interessen Dritter kann als Grund für eine Entmündigung nach Art. 370 ZGB
dienen. Unter wirtschaftlichen Interessen versteht die Lehre den Schutz vor
Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Unterschlagung, Sachbeschädigung usw.. Dabei
müssen allerdings bedeutende Interessen auf dem Spiele stehen und sind an die
Gefährdung dieser Interessen hohe Anforderungen zu stellen (Schnyder/ Murer,
a.a.O., N. 142-145 zu Art. 369 ZGB).

4.3 Das Obergericht hat in seine Erwägungen miteinbezogen, dass der
Beschwerdeführer nach seiner im August 2003 erfolgten Entlassung aus der
Strafanstalt in der Zeit von Oktober 2003 bis und mit März 2004 verschiedene
Straftaten (gewerbsmässiger Betrug; mehrfache Urkundenfälschung gemäss Urteil
vom 30. November 2006) mit sehr grossem Schaden begangen hat und auch nach
einem erneutem Strafvollzug sich 2007 weitere Veruntreuungen zuschulden kommen
liess. Mitberücksichtigt hat das Obergericht ferner, dass der Beschwerdeführer
offensichtlich generell Verpflichtungen in stattlicher Höhe eingegangen sei,
obwohl er mangels Vermögen und ausreichendem Einkommen nicht über die dafür
erforderlichen Mittel verfügt habe. In diesem Zusammenhang werden die in der
Zeit vom 1. Juni 2005 bis Februar 2009 für einen Betrag von Fr. 120'000.--
eingeleiteten Betreibungen erwähnt. Das Obergericht hat aber auch auf die
Ausführungen des Gutachters abgestellt, wonach dem Beschwerdeführer die Aufgabe
seines deliktischen Verhaltens äusserst schwer falle und die Wahrscheinlichkeit
neuer Delikte bei uneingeschränkter Handlungsfähigkeit recht gross sei.
Schliesslich leitete das Obergericht die Gefährdung der Sicherheit Dritter aus
der Art und Weise des betrügerischen Vorgehens ab, die es dem Beschwerdeführer
erlaubte, selbst erfahrene Geschäftsleute hinters Licht zu führen. Aufgrund der
obergerichtlichen Ausführungen, die vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich
infrage gestellt werden, hat sich der Beschwerdeführer wiederholt und in
schwerer Weise verschiedener Vermögensdelikte (Betrug) aber auch der
Urkundenfälschung schuldig gemacht, wobei mit einer hohen Rückfallsgefahr
gerechnet werden muss. Angesichts der Tatsache dass diese Straftaten
gewerbsmässig (Betrug) bzw. mehrfach begangen worden sind (Urkundenfälschung),
ein beträchtlicher Schaden entstanden ist und eine erhebliche Rückfallgefahr
besteht, hat das Obergericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens die
Voraussetzung zur Entmündigung bejaht. Insoweit kann von einer Verletzung von
Bundesrecht nicht gesprochen werden.

5.
Das Obergericht hat schliesslich die Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die
persönliche Freiheit des Beschwerdeführers bejaht. Der Beschwerdeführer stellt
das obergerichtliche Urteil auch insoweit infrage. Dass die
Verhältnismässigkeit als zusätzliche im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnte
Voraussetzung erfüllt sein muss, ist bereits dargelegt worden (E. 2).
Verhältnismässig ist die Entmündigung, wenn sie einerseits notwendig (E. 5.1),
anderseits aber auch geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen (E.
5.2); der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt schliesslich, dass sich
die zu treffende Massnahme als dem Schutzzweck angemessen erweist
(Zweckangemessenheit; E. 5.3) (LANGENEGGER, a.a.O., N. 18 am Ende zu Art. 369
ZGB).
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer erachtet den Entzug der Handlungsfähigkeit als nicht
erforderlich: Er weist auf die Aussage des Obergerichts hin, wonach in jüngster
Zeit keine strafbaren Handlungen mehr vorgekommen seien, und führt dazu aus,
zwischenzeitlich sei ihm ermöglicht worden, eine sinnvolle Tätigkeit auszuüben,
die er überdies gerne verrichte. Ihm sei dabei nicht durch den Vormund, wohl
aber seitens des Sozialamtes und der politischen Gemeinde persönliche Fürsorge
zuteilgeworden. Entscheidend sei, dass er auch weiterhin eine sinnvolle
Tätigkeit ausüben könne, die zweifelsohne eine weniger einschneidende Massnahme
darstelle als ein völliger Entzug der Handlungsfähigkeit.
5.1.2 Das Obergericht hat die Entmündigung als notwendig erachtet, da keine
gleich geeignete mildere Massnahme zur Verfügung stehe. Insbesondere könne aus
dem einwandfreien Verhalten des Beschwerdeführers beim "S.________" sowie dem
zu keiner Besorgnis Anlass gebenden Verhalten beim Vollzug der gemeinnützigen
Arbeit (Quartiersäuberung A.________) angesichts der Gewohnheitsdelinquenz des
Beschwerdeführers, des Hintergrundes der besagten Tätigkeiten
(Beschäftigungsmassnahme; Strafvollzug) sowie der relativ kurzen Zeitspanne der
bisher ausgeübten Tätigkeit nicht abgeleitet werden, eine vormundschaftliche
Massnahme sei nicht mehr erforderlich. An diesen Ausführungen ist von
Bundesrechts wegen nichts auszusetzen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht,
dass er erst seit kurzer Zeit den erwähnten Tätigkeiten nachgeht. Angesichts
der langen kriminellen Karriere des Beschwerdeführers, seiner wiederholten
Rückfälle und der offensichtlich nach wie vor nicht gewährleisteten
Beherrschung seiner Ausgaben (E. 4.3 hiervor) ist der Ansicht des Obergerichts
beizupflichten, die guten Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer in jüngster Zeit
beträfen eine zu kurze Zeitspanne, als dass sie auf dessen andauernde Bewährung
schliessen liessen. Dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge
der Fürsorge bedarf, spricht nicht gegen die Anordnung der Entmündigung, zumal
ihm nach Anordnung dieser Massnahme gerade auch in dieser Hinsicht geholfen
wird. Unter den gegebenen Umständen kann nicht gesagt werden, die Entmündigung
sei nicht notwendig. Insoweit liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor.
5.2
5.2.1 Bezüglich der Eignung des Entzuges der Handlungsfähigkeit zum Schutz
wirtschaftlicher Interessen Dritter setzt der Beschwerdeführer auseinander, in
der Literatur werde infrage gestellt, ob die Entmündigung in Fällen wie dem
vorliegenden ein zwecktaugliches Mittel darstelle. Insbesondere mit Blick auf
die bisherigen Verfehlungen, in welchen die Geschädigten fahrlässig gehandelt
hätten, sei nicht anzunehmen, die Vormundschaft hätte auch nur eine Straftat
verhindert. Im Bericht des provisorischen Vormunds werde denn auch
festgestellt, dass auf mögliche deliktische Handlungen nicht eingewirkt werden
könne. Lasse sich aber der angestrebte Zweck mit der beabsichtigten Massnahme
nicht erreichen, sei deren Anordnung nicht verhältnismässig.
5.2.2 Das Obergericht geht davon aus, der Entzug der Handlungsfähigkeit sei
geeignet, die gefährdeten Vermögensinteressen zu schützen. Seiner Ansicht nach
werden potentielle Geschäftspartner künftig die in den Amtsblättern des Kantons
Thurgau publizierte Entmündigung des Beschwerdeführers zur Kenntnis nehmen, und
wird dem Beschwerdeführer dadurch die Möglichkeit des Abschlusses
betrügerischer bzw. vermögensschädigender Geschäfte genommen. Daran ändert - so
das Obergericht - nichts, dass die gedruckte Form des Amtsblatts im Allgemeinen
keine grössere Verbreitung mehr hat, zumal das Blatt über eine allgemein
zugängliche kostenlose Online-Ausgabe verfügt, welche über Suchmaschinen wie
"Google" leicht erschlossen werden kann. Zum andern spricht nach Auffassung des
Obergerichts einiges dafür, dass der Beschwerdeführer wegen der Entmündigung
von deliktischen Handlungen Abstand nehmen könnte; seit dem provisorischen
Entzug der Handlungsfähigkeit und der Durchführung des Entmündigungsverfahrens
seien keine weiteren belastenden Vorfälle dokumentiert worden.
5.2.3 Die Lehre geht davon aus, dass eine Entmündigung zum Schutz
wirtschaftlicher Interessen Dritter wegen deren Publikation und der
anschliessenden Publizität die gewünschte Wirkung zeitigt und damit als
geeignet angesehen werden kann (LANGENEGGER, a.a.O., N. 32 zu Art. 369 ZGB).
Das Obergericht hat bei seinen Ausführungen zur Geeignetheit der Massnahme
diese Lehrmeinung berücksichtigt und hat auf den konkreten Fall bezogen
festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem provisorischen Entzug der
Handlungsfähigkeit mit Bezug auf die hier relevante Straffälligkeit nicht mehr
negativ aufgefallen sei. Damit aber scheint sich im konkreten Fall die von der
Lehre vertretene Auffassung zu bewahrheiten. Soweit der Beschwerdeführer auf
den Bericht seines Vormunds hinweist, fehlt es an entsprechenden Feststellungen
im angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 99 BGG). Unter
den gegebenen Umständen lässt sich dem Obergericht nicht vorwerfen, es habe
eine zweckuntaugliche (ungeeignete) Massnahme angeordnet. Das Obergericht hat
vielmehr im Rahmen seines Ermessens entschieden.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Anordnung der
Entmündigung verletze auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren
Sinn. Das Obergericht überschätze die mögliche Wirkung der Entmündigung, zumal
deren Wirkung im Gegensatz zu derjenigen der gemeinnützigen Tätigkeit sehr
bescheiden ausfalle, was denn auch vom vorläufig bestellten Vormund
festgehalten worden sei. Einerseits sei eine kaum zu erwartende Schutzwirkung
erkennbar, anderseits habe der Verlust der Handlungsfähigkeit schwerwiegende
Auswirkungen für das tägliche Leben des Beschwerdeführers. Dabei könne die
Bedeutung des Entzuges der Handlungsfähigkeit nicht mit dem Hinweis auf die
finanzielle Unterstützung durch das Sozialamt und die Bezahlung der Rechnungen
durch die öffentliche Hand verharmlost werden.
5.3.2 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass es sich bei der
Entmündigung um einen schweren Eingriff in seine persönliche Freiheit handelt,
der nicht verniedlicht werden darf. Das ändert aber nichts daran, dass sich der
Entzug der Handlungsfähigkeit vorliegend als dem damit verfolgten Zweck, dem
Schutz wirtschaftlicher Interessen Dritter, angemessen erweist. Es ist bereits
auf die über mehrere Jahre hinweg verübten strafbaren Handlungen und den
dadurch verursachten grossen Schaden für die Betroffenen hingewiesen worden. Zu
erwähnen ist ferner, dass der Beschwerdeführer auch nach der Entlassung aus dem
Strafvollzug (24. Oktober 2006) nicht von strafbaren Handlungen abliess.
Angesichts der Schwere der wiederholt verübten Straftaten, aber auch des
Umstandes, dass die Rückfälligkeitsgefahr als ziemlich gross bezeichnet wird,
erscheint die angeordnete Massnahme als dem Zweck angemessen. Soweit der
Beschwerdeführer an dieser Stelle erneut die Tauglichkeit der Massnahme infrage
stellt, und in diesem Zusammenhang auf die Aussagen des Vormunds verweist, kann
auf bereits Gesagtes verwiesen werden. Eine Überschreitung des dem Obergericht
zustehenden Ermessensspielraums ist nicht auszumachen.

6.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

7.
Die Beschwerde hat sich nicht als von Anfang an aussichtslos erwiesen und der
Beschwerdeführer ist bedürftig. Ihm ist deshalb für das bundesgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm Rechtsanwalt Koch
als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Art. 64 BGG). Damit sind die
Gerichtskosten einstweilen auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen und ist
Rechtsanwalt Koch für seine Bemühungen aus der Bundesgerichtskasse zu
honorieren (Art. 64 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Dem
Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Christian Koch als amtlicher Rechtsbeistand
bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
einstweilen aber auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Christian Koch wird für seine Bemühungen im bundesgerichtlichen
Verfahren ein Honorar von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entrichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden