Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.537/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_537/2009

Urteil vom 19. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Wohn- und Pflegeheim A.________, verfahrensbeteiligtes Heim.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. August 2009 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. August 2009
des Zürcher Obergerichts, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen einen
Nichteintretensentscheid des Einzelrichters für Zivilsachen des Bezirkes Zürich
vom 22. Juli 2009 (Nichteintreten auf ein erneutes Gesuch vom 21. Juli 2009 der
Beschwerdeführerin um gerichtliche Beurteilung ihres Gesuchs vom 17. Juli 2009
um Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug) abgewiesen hat und auf
das Begehren der Beschwerdeführerin um gerichtliche Beurteilung nicht
eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nachdem der Einzelrichter erst am 30. Juni 2009 ein
erstes Gesuch der Beschwerdeführerin um gerichtliche Beurteilung des
fürsorgerischen Freiheitsentzugs abgewiesen habe, habe die Beschwerdeführerin
bereits am 17. Juli 2009 wiederum um Entlassung und am 21. Juli 2009 erneut um
gerichtliche Beurteilung des abweisenden Entlassungsentscheids des Wohn- und
Pflegeheims ersucht, auf welches Begehren der Einzelrichter in Anbetracht des
unvernünftig kurzen Abstands zwischen den Entlassungsgesuchen zu Recht nicht
eingetreten sei, zumal die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen selbst
belege, dass die Gründe für die Massnahme fortbestünden,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 7. August
2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass sie mit ihren Vorbringen vielmehr die Notwendigkeit der Fortsetzung der
Massnahme bestätigt, indem sie ankündigt, nach ihrer Entlassung ihre Mutter auf
Grund einer göttlichen Weisung töten zu wollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Heim und
dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann