Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.536/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_536/2009

Urteil vom 3. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter Marazzi,
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser,
Gerichtsschreiber Gysel.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Benno Studer,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,
2. Z.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Herabsetzung/Erbteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilrechtliche Abteilung) des
Kantons Zug vom 9. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Y.________, X.________ und Z.________ sind die Kinder der Eheleute S.________
und T.________. Mit Ehe- und Erbvertrag vom 16. Juni 1992 verfügten letztere
unter anderem die Enterbung des Sohnes X.________.

Am 4. März 1993 starb S.________. X.________ focht in der Folge die Enterbung
an. Mit Urteil vom 3. Oktober 1996 verneinte das Kantonsgericht (3. Abteilung)
des Kantons Zug das Vorliegen von Enterbungsgründen und sprach X.________ den
Pflichtteil zu. Die Erben einigten sich alsdann über die Verteilung des
Nachlasses von S.________.

Am 30. März 2002 starb alsdann auch T.________ (im Folgenden: Erblasserin).
Deren Nachlass belief sich gemäss Inventar auf Fr. 2'032'346.80.

B.
X.________ erhob mit Eingabe vom 27. März 2003 beim Kantonsgericht des Kantons
Zug Klage gegen seine beiden Schwestern Y.________ und Z.________ und
verlangte, den Nachlass der Mutter und seinen Erbteil daran festzustellen; im
Einzelnen sei die im elterlichen Ehe- und Erbvertrag vom 16. Juni 1992 ihm
gegegenüber verfügte Enterbung herabzusetzen und demgemäss sein Pflichtteil am
mütterlichen Nachlass festzustellen; zur Nachlassmasse seien sämtliche
lebzeitigen Zuwendungen der Erblasserin an Y.________ und Z.________ und deren
Ehemänner und Kinder hinzuzurechnen. Eine Reihe von Rechtsgeschäften wurde in
der Klage ausdrücklich erwähnt.
In teilweiser Gutheissung der Klage stellte das Kantonsgericht mit Urteil vom
23. April 2008 fest, dass der Nachlass von T.________ Fr. 3'943'241.45 betrage
und X.________ als pflichtteilsberechtigtem Erben ein Anteil von Fr. 985'810.35
zustehe. Der Willensvollstrecker wurde angewiesen, X.________ unter
Berücksichtigung eines Verzugszinses von 5 % ab Klageeinleitung sowie von durch
die Miterbinnen bereits geleisteten Akontozahlungen aus dem Nachlass den Betrag
von Fr. 412'151.85 zu entrichten. Bei der Ermittlung des als Nachlass
festgestellten Betrags berücksichtigte das Kantonsgericht unter anderem Zinsen
(von 5 %) auf Darlehen, die die Erblasserin den Töchtern gewährt hatte, als sie
diesen Grundstücke verkaufte.
Y.________ und Z.________ gelangten an das Obergericht (Zivilrechtliche
Abteilung), das am 9. Juni 2009 die Berufung teilweise guthiess, feststellte,
dass der Nachlass von T.________ Fr. 2'888'724.95 und der Pflichtteil von
X._______ daran Fr. 722'181.25 betrügen, und den Willensvollstrecker anwies,
X.________ zur Abgeltung seiner noch offenen erbrechtlichen Ansprüche Fr.
83'341.-- zu zahlen. Das Obergericht reduzierte den von der ersten Instanz
errechneten Betrag mit der Begründung, für die Y.________ und Z.________
gewährten Darlehen seien keine Zinsen zu veranschlagen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. August 2009 beantragt X.________, das
obergerichtliche Urteil aufzuheben (Ziff. 1) und festzustellen, dass der Wert
des mütterlichen Nachlasses Fr. 3'513'181.60, zuzüglich Verzugszinsen von 5 %
auf den von der Erblasserin den Miterbinnen gewährten Darlehen von insgesamt
Fr. 1'693'890.-- seit 27. März 2003, betrage (Ziff. 2). Ferner sei in
Bestätigung des entsprechenden Urteilsspruchs der ersten Instanz festzustellen,
dass er pflichtteilsberechtigt sei und sein Pflichtteil am Nachlass einen
Viertel ausmache (Ziff. 3), und der Willensvollstrecker anzuweisen, den ihm
zustehenden Anteil am Nachlass auszurichten (Ziff. 4).

Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.
Erwägungen:

1.
1.1 Erbstreitigkeiten sind Zivilsachen vermögensrechtlicher Natur im Sinne von
Art. 72 Abs. 1 BGG. Der angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich (Art. 75
Abs. 1 BGG) und die für Angelegenheiten der vorliegenden Art geltende
Streitwertgrenze von 30'000 Franken (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) überschritten,
so dass die Beschwerde in Zivilsachen auch aus dieser Sicht offen steht.

1.2 Mit Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist deshalb weder durch die
in der Beschwerdeschrift erhobenen Argumente noch durch die vorinstanzliche
Begründung eingeschränkt; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
geltend gemachten Grund gutheissen, aber auch mit einer von der
vorinstanzlichen Argumentation abweichenden Begründung abweisen. Angesichts der
in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG festgelegten allgemeinen Begründungspflicht prüft
das Bundesgericht allerdings grundsätzlich nur die erhobenen Rügen. Es ist auf
jeden Fall nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden Rechtsfragen zu untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen
werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne
aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen
vorgebracht werden, genügen nicht (vgl. BGE 116 II 745 E. 3 S. 749 mit
Hinweisen; Urteil 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008, E. 2.3).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
kantonale Instanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Abnahme von
Beweisen im Beschwerdeverfahren, wie sie vom Beschwerdeführer in einzelnen
Punkten beantragt wird, fällt deshalb von vornherein ausser Betracht. Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133
II 249 E. 1.2.2 S. 252). Wird eine willkürliche Feststellung von Tatsachen
geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung
für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese
offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich
sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit
Hinweisen). Es reicht nicht, der Beweiswürdigung der kantonalen Instanz in
appellatorischer Form die eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten. Auf
Vorbringen, die den dargelegten Anforderungen nicht genügen, ist nicht
einzutreten (BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351).

2.
Nach den Feststellungen des Obergerichts verkaufte die Erblasserin mit Vertrag
vom 7. April 1989 ein Grundstück an die Beschwerdegegnerinnen (Miterbinnen des
Beschwerdeführers). Es sei ein Preis von Fr. 870'000.-- vereinbart gewesen.
Davon hätten die Beschwerde-gegnerinnen mittels Bankschecks Fr. 500'000.--
bezahlt und für den Restbetrag von Fr. 370'000.-- habe ihnen die Erblasserin
ein unverzinsliches Darlehen, fällig bei ihrem Ableben, gewährt. Für ein
weiteres den Beschwerdegegnerinnen verkauftes Grundstück sei gemäss Vertrag vom
12. Dezember 1989 ein Preis von Fr. 69'030.-- vereinbart worden, wofür die
Erblasserin den Beschwerdegegnerinnen (für den ganzen Betrag) wiederum ein
unverzinsliches Darlehen gewährt habe, das mit ihrem Ableben fällig werden
sollte. Durch einen zweiten Vertrag vom 12. Dezember 1989 habe die Erblasserin
den Beschwerdegegnerinnen ein drittes Grundstück verkauft, wobei diese zur
Tilgung des Kaufpreises von Fr. 1'254'860.-- von der Erblasserin abermals ein
unverzinsliches Darlehen, fällig im Zeitpunkt ihres Todes, gewährt erhalten
hätten. Insgesamt seien den Beschwerdegegnerinnen somit unverzinsliche Darlehen
in der Höhe von Fr. 1'693'890.-- ausgerichtet worden.

Unter Berufung auf Art. 313 Abs. 1 OR erklärt das Obergericht, Darlehen seien
im gewöhnlichen Verkehr nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet seien. Im
familiären Umfeld seien zinslose Darlehen üblich und die Miterben hätten in
aller Regel Zinslosigkeit zu akzeptieren. Habe der Erblasser einem Nachkommen
eine als Darlehen bezeichnete Zuwendung ausgerichtet, ohne dass ein Zins
ausbedungen worden sei, sei in der Regel davon auszugehen, der Nachkomme habe
sich nicht mehr als das Darlehenskapital anrechnen zu lassen. Das gelte
insbesondere dann, wenn das Darlehen ausdrücklich als unkündbar bezeichnet oder
der zurückzuerstattende Betrag auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges
fixiert werde.

Gestützt auf die von ihr dargelegten Grundsätze hält die Vorinstanz dafür, die
Beschwerdegegnerinnen hätten sich an sich einzig das Darlehenskapital anrechnen
zu lassen. Entgegen der Auffassung der ersten Instanz liege kein Ausnahmefall
vor, der die Hinzurechnung von Zinsen gebiete, weil es sich um hohe, der
Existenzsicherung oder -verbesserung dienende Darlehen gehandelt hätte. Es
gelte festzuhalten, dass die den Beschwerdegegnerinnen darlehensweise
überlassenen Beträge nach wie vor Bestandteile des erblasserischen Vermögens
bildeten und Aktiva des Nachlasses darstellten, weshalb grundsätzlich
unerheblich sei, in welcher Höhe Darlehen gewährt worden seien. Zu beurteilen
sei daher einzig, ob die nicht verlangten Zinsen Ausstattungscharakter hätten
und den Beschwerdegegnerinnen zur Existenzsicherung oder -verbesserung gedient
hätten. Dabei könne offen bleiben, ob - wie das Kantonsgericht unter Annahme
eines Satzes von 5 % erklärt habe - die Erblasserin mit dem Verzicht auf Zinsen
einen grossen finanziellen Vorteil verschafft habe, der nur als bedeutende
Existenzverbesserung qualifiziert werden könne. Der Einwand der
Beschwerdegegnerinnen, bei Darlehen unter nächsten Verwandten könne nicht von
einem Zinssatz von 5 % ausgegangen werden, sei nämlich berechtigt. Werde in
einem Vertrag die Höhe des Zinsfusses nicht bestimmt, sei nach Art. 314 Abs. 1
OR derjenige Zinsfuss zu vermuten, der zur Zeit und am Ort des
Darlehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblich gewesen sei. Die
erste Instanz habe Art. 73 Abs. 1 OR angewendet, wonach in Fällen, da die Höhe
des Zinses weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt ist, Zinse
von 5 % zu zahlen sind. Entgegen ihrer Auffassung sei unter nahen Verwandten
bei intakten Familienverhältnissen, wie sie hier zwischen der Erblasserin und
den Beschwerdegegnerinnen geherrscht hätten, indessen von Vorzugskonditionen
auszugehen. Es sei daher die Hälfte des gesetzlichen Zinssatzes, d.h. ein Satz
von 2,5%, zu veranschlagen. Bei einem solchen Zins ergebe sich für die
strittigen Darlehen ein Zinsbetrag von insgesamt Fr. 527'300.-- oder Fr.
263'650.-- für jede der beiden Beschwerdegegnerinnen, was pro Jahr rund
21'900.-- ausmache. Beträgen in dieser Höhe komme kein Ausstattungscharakter
zu. Abschliessend weist das Obergericht darauf hin, dass die Erblasserin bei
den Liegenschaftsverkäufen im Jahre 1989 offenkundig keine Absicht gehabt habe,
den Beschwerdegegnerinnen einen unentgeltlichen Vorteil zu verschaffen und den
Beschwerdeführer zu schädigen.

3.
Falls der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten hat, können die
Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung
der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Wie die
Verfügungen von Todes wegen unterliegen nach Art. 527 ZGB der Herabsetzung
unter anderem die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut,
Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung
unterworfen sind (Ziff. 1), sowie die Entäusserung von Vermögenswerten, die der
Erblasser offenbar zum Zweck der Umgehung der Verfügungsbeschränkung
vorgenommen hat (Ziff. 4).

3.1 Unter "Zuwendung" kann in einem obligationenrechtlichen Sinn jede Handlung
verstanden werden, durch die eine Person einer anderen einen Vermögensvorteil
verschafft. Die Zuwendung kann sich aus einem Vermögensopfer oder aus einer
Arbeitsleistung ergeben (Andreas von Tuhr/Hans Peter, Allgemeiner Teil des
Schweizerischen Obligationenrechts, 3. Auflage, Zürich 1979, I. Band, S. 198
f.). In Art. 527 Ziff. 1 ZGB wird ausdrücklich (nur) der Begriff
"Vermögensabtretung" verwendet. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen,
der erbrechtlichen Herabsetzung einzig Tatbestände zu unterstellen, die auf
einem Vermögensopfer beruhen. Die Zuwendung besteht entweder in der Übertragung
eines Rechts oder im Verzicht auf ein solches. Rein wirtschaftlich betrachtet,
kann der Verzicht auf das Entstehen eines Rechts - wie etwa auf Zinse - zum
gleichen Ergebnis führen wie der Verzicht auf ein Recht. Das bedeutet jedoch
nicht schon, dass die beiden Tatbestände aus erbrechtlicher Sicht gleich zu
behandeln wären. So ist darauf hinzuweisen, dass beispielsweise bei der mit der
Herabsetzung verwandten Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) der Betrag sich nach
der Natur der Zuwendung bemisst: Bei einem Geldbetrag in Landeswährung bleibt
es beim Nominalwert und ist genau der zugewendete Betrag zum Nachlass
hinzuzurechnen, unabhängig davon, wie der Empfänger das Geld angelegt hat.
Demgegenüber trägt der Empfänger im Falle der Zuwendung eines Gegenstandes oder
eines bestimmten Rechts in dem Sinne Nutzen und Gefahr von Wertschwankungen,
dass bei einer Wertsteigerung der höhere Wert, bei einer Verminderung lediglich
der niedrigere Wert zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_477/
2008 vom 11. August 2009, E. 4; vgl. auch Peter Weimar, Berner Kommentar, 2009,
N. 36 f. zu Art. 475 ZGB). Das schweizerische Erbrecht kennt mithin nicht eine
absolute Gleichstellung der Erben. Erfasst werden auch bei der Herabsetzung zur
Absicherung der Pflichtteile grundsätzlich nur bestimmte lebzeitige Vorgänge,
und es ist deshalb angebracht, nur eigentliche Entäusserungen Art. 527 Ziff. 1
bis 3 ZGB zu unterstellen.
3.2
3.2.1 Der wirtschaftliche Vorteil, den die Beschwerdegegnerinnen aus den ihnen
in Verbindung mit den Grundstückkäufen gewährten Darlehen gezogen haben, geht
nicht darauf zurück, dass die Erblasserin auf ein Recht verzichtet hätte: Wie
auch das Obergericht festhält, bestimmt Art. 313 Abs. 1 OR, Darlehen seien im
gewöhnlichen Verkehr nur dann verzinslich, wenn es so verabredet sei. Zins ist
in diesen Fällen mit anderen Worten keine gesetzliche Folge des Darlehens und
bedarf einer vertraglichen Abmachung. Aus der angeführten Bestimmung ergibt
sich zudem, dass Unentgeltlichkeit zu vermuten ist (Peter Higi, Zürcher
Kommentar, 2003, N. 6 zu Art. 313 OR).
3.2.2 Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wurde für die
fraglichen Darlehen von Anfang an ausdrücklich die Unentgeltlichkeit
vereinbart. Es ist demnach nicht so, dass die Erblasserin mit einer
entsprechenden Vereinbarung zunächst einen Anspruch auf Zinsen erworben hätte,
auf deren Einforderung sie nachtäglich verzichtet hätte. Die Erblasserin hat
einen Zinsanspruch vielmehr gar nicht erst entstehen lassen. Insoweit ist nach
dem Gesagten keine Zuwendung im Sinne des Herabsetzungstatbestands von Art. 527
Abs. 1 ZGB vorhanden, die zu einer Hinzurechnung eines über die Nominalsummen
der Darlehen hinausgehenden Betrags führen würde.
3.2.3 Den Darlegungen des Obergerichts zur Höhe bzw. zum Charakter von
Darlehenszinsen, die einzusetzen seien, ist nach dem Ausgeführten die Grundlage
entzogen. Die vorinstanzliche Auffassung zu diesem Punkt ist daher nicht näher
zu erörtern. Festgehalten sei le-diglich, dass das Obergericht verkennt, dass
das unentgeltliche Einräumen von Vorteilen - unabhängig von deren
wirtschaftlichen Bedeutung - für sich allein noch keine Zuwendung im hier
einschlägigen Sinne darstellt.

3.3 Sodann widerspricht der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Feststellung,
die Erblasserin habe keine verpönten Entäusserungsabsichten gehabt: Mit den
unentgeltlichen Zuwendungen an die Beschwerdegegnerinnen in Form von
Zinsausfall habe die Erblasserin sich ihres Vermögens offensichtlich zum Zweck
der Umgehung der Verfügungsbeschränkung, d.h. zur Schmälerung seines
Pflichtteils, entäussert; die strittige Zuwendung sei daher auch gestützt auf
Art. 527 Ziff. 4 ZGB herabzusetzen.

Die Absicht einer Person lässt sich unmittelbar nur durch deren Aussagen und
daneben bloss durch Schlussfolgerungen aus dem äusseren Verhalten der
fraglichen Person und aus den äusseren Gegebenheiten, die auf sie eingewirkt
haben, ermitteln. Es geht mithin um eine Frage tatsächlicher Natur (vgl. BGE
134 III 452 E. 4.1 S. 456). Was der Beschwerdeführer zu den Umständen der
strittigen Zuwendungen vorträgt, ist rein appellatorischer Natur und deshalb
nicht geeignet, die obergerichtliche Annahme, die Erblasserin habe keine
Absicht gehabt, den Beschwerdegegnerinnen einen unentgeltlichen Vorteil zu
verschaffen und ihn zu schädigen, als willkürlich erscheinen zu lassen. Damit
ist durch den Verzicht der Erblasserin auf Darlehenszinsen auch der
Herabsetzungstatbestand von Art. 527 Ziff. 4 ZGB nicht erfüllt.

4.
Im Ergebnis verstösst der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten nicht gegen
Bundesrecht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen zur Beschwerde
eingeholt worden und den Beschwerdegegnerinnen somit keine Kosten erwachsen
sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilrechtliche Abteilung)
des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Gysel