Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.534/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_534/2009

Urteil vom 8. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Herrn Roland Burkhard.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Juni 2009 des
Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Juni 2009 des
Obergerichts des Kantons Luzern,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 3. September
2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des
Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom
20. August 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit
der am 16. September 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu
zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an
einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf
der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der
Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Nachfrist ein Gesuch um
Wiedererwägung der Verfügung vom 3. September 2009 eingereicht hat, das jedoch
abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was die
Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu
stellen vermöchte, zumal eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der
Beschwerdefrist ausgeschlossen ist,
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch
innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch
zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den
Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann