Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.530/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_530/2009

Urteil vom 27. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Y.________,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Löschung von Betreibungen im Betreibungsregister.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 15. Juni 2009 der
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 15. Juni 2009 der
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, die in
Gutheissung einer Beschwerde der Beschwerdegegnerin die Nichtigkeit von 4
Betreibungen der Beschwerdeführerin (über insgesamt Fr. 318'338.--)
festgestellt (Art. 22 SchKG) und das Betreibungsamt zur Löschung dieser
Betreibungen angewiesen hat (BGE 115 III 24),

in Erwägung,
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die
Beschwerdeführerin Forderungsklagen erhebt und die Durchführung von
Strafuntersuchungen beantragt, weil diese Begehren nicht Gegenstand des
kantonalen Verfahrens nach Art. 17 SchKG bildeten und daher auch nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können,
dass sodann die Aufsichtsbehörde erwog, aus den Ausführungen der
Beschwerdeführerin ergebe sich keine klare Anspruchsgrundlage der
Betreibungsforderungen, es handle sich vielmehr um pauschale Umschreibungen
ohne Einzelheiten über die Zusammensetzung und Berechnung dieser Forderungen,
in zwei Betreibungen sei die Beschwerdeführerin der Aufforderung des
Betreibungsamtes zur Nachreichung von Beweismitteln für ihre Forderungen nicht
nachgekommen, in einem weiteren Betreibungsverfahren habe die
Beschwerdeführerin nicht beweiskräftige Unterlagen nachgereicht, auch eine
Erklärung für die Verschiedenheit der Betreibungsbeträge für die angeblich
gleiche Forderung habe die Beschwerdeführerin nicht geliefert, bisher habe
diese sodann keinerlei Anstalten zur Beseitigung der von der Beschwerdegegnerin
erhobenen Rechtsvorschläge unternommen, weil sie offensichtlich selbst nicht an
die Durchsetzbarkeit ihrer Forderungen glaube,
dass die Aufsichtsbehörde aus dem erwähnten Verhalten der Beschwerdeführerin
schloss, es gehe dieser nicht um die Durchsetzung wirklich bestehender
Forderungen, sondern um die Diskreditierung und Schikanierung der
Beschwerdegegnerin im Wirtschaftsleben, weshalb die Betreibungen als
rechtsmissbräuchlich und damit als nichtig zu qualifizieren seien (BGE 115 III
18), zumal es nicht vier Betreibungen innert zweier Jahre brauche, um - wie die
Beschwerdeführerin geltend mache - die Verjährung ihrer behaupteten Forderung
zu unterbrechen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde
auseinandersetzt,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil Aufsichtsbehörde vom 15. Juni 2009
rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, der Beschwerdegegnerin bzw. einem S.________
pauschal kriminelles Verhalten vorzuwerfen und eine Forderung von "über" Fr.
165'650.-- zu behaupten,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt Basel-Stadt und dem verfahrensbeteiligten Amt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann