Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.52/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_52/2009/don

Urteil vom 27. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Adriano Marti,

gegen

Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Prozessentschädigung (fürsorgerische Freiheitsentziehung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 27. November 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde am 10. September 2008 in die Psychiatrische Universitätsklinik
Y.________ eingewiesen. Am 17. Oktober 2008 liess sie durch Rechtsanwalt
Adriano Marti ein zweites Entlassungsgesuch stellen, welches der Einzelrichter
in Zivilsachen des Bezirkes Y.________ am 22. Oktober 2008 guthiess. Dabei
sprach er X.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 2'104.-- zu
(Anwaltshonorar von Fr. 2'000.-- plus Spesen).
Dagegen hat X.________ Rekurs eingelegt und eine Parteientschädigung von Fr.
3'312.-- verlangt. Mit Beschluss vom 27. November 2008 wies das Obergericht des
Kantons Zürich den Rekurs ab.

B.
Gegen den Beschluss des Obergerichts hat X.________ am 20. Januar 2009 eine
Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und um Festsetzung der
Prozessentschädigung auf Fr. 3'312.--. Das Obergericht hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet, der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich
schliesst in seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2009 auf Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin reicht eine "Beschwerde" ein, ohne zu sagen, ob sie
Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde erheben will;
ihr Verweis auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG in Ziff. 1 ihrer Eingabe
lässt aber sinngemäss darauf schliessen, dass sie eine Beschwerde in
Zivilsachen meint.
Angefochten ist die kantonal letztinstanzliche (Art. 75 Abs. 1 BGG i.V.m. § 284
Ziff. 2 ZPO/ZH) Festsetzung der Anwaltsgebühr im Rahmen eines Endentscheides
(Art. 90 BGG). Die Festsetzung der Entschädigung stellt einen Nebenpunkt dar,
der grundsätzlich mit dem für die Hauptsache zulässigen Rechtsmittel
angefochten werden kann; wird jedoch die Hauptsache nicht angefochten, sondern
bildet einzig die Entschädigung des Rechtsanwalts den Gegenstand des
Rechtsmittels, handelt es sich stets um eine vermögensrechtliche Streitigkeit
und bildet die Entschädigung bzw. der strittige Teil der Entschädigung den
Streitwert (Urteil 5D_175/2008, E. 1.1). Der zitierte Entscheid, dem im Übrigen
ebenfalls ein fürsorgerischer Freiheitsentzug zugrunde lag, betraf die
Honorarfestsetzung bei einem amtlichen Anwalt, muss aber umso mehr für das
private Vertretungsverhältnis gelten.
Der für die Beschwerde in Zivilsachen notwendige Streitwert von Fr. 30'000.--
gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ist offensichtlich nicht erreicht, weshalb die
Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben und die Eingabe der Beschwerdeführerin
als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist (Art. 113 BGG).

2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Hierfür gilt das
strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG), wie es für die
frühere staatsrechtliche Beschwerde gegolten hat (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete
Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht
eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht
aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon
abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr
ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246).
Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen in keiner Hinsicht: Unzulässig ist
die blosse Wiederholung von Vorbringen kantonaler Rechtsschriften (Urteile
1A.292/1997, E. 6; 4A_288/2008, E. 1.3); dies betrifft die Ziff. 2.1 - 2.3, die
eine wortwörtliche Wiederholung der Ziff. 2.1 - 2.3 der kantonalen Eingabe
sind. Auf diese Ausführungen, die keinen Bezug auf den angefochtenen Entscheid
nehmen, ist somit nicht einzutreten. In Ziff. 2.4 beantragt die
Beschwerdeführerin eine abstrakte Normenkontolle hinsichtlich § 9 GebV; sie
beschränkt sich dabei aber auf die blosse Behauptung, diese Bestimmung
verstosse gegen die Grundsätze von § 2 und § 3 Abs. 5 GebV sowie gegen Art. 29
Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 5 EMRK, ohne auch nur im Ansatz darzutun, inwiefern
dies der Fall sein soll. Der Rüge mangelt es somit an einer Begründung. Falsch
und damit von vornherein untauglich ist sodann die Behauptung in Ziff. 2.5, in
Eheprozessen betrage die Grundgebühr Fr. 16'000.--; vielmehr beträgt sie
zwischen Fr. 1'400.-- und Fr. 16'000.-- (§ 3 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV).
Ebenso wenig ist Willkür darzutun mit dem Verweis auf die Strafverfahren, umso
weniger als der für die betreffenden Verfahren vor dem Einzelrichter des
Bezirksgerichts gültige Gebührenrahmen von Fr. 600.-- bis 8'000.-- (§ 10 Abs. 1
lit. a GebV) eingehalten wäre. Insbesondere aber setzt sich die
Beschwerdeführerin nicht im Ansatz mit der Kernerwägung des Obergerichts
auseinander, die Gebührenverordnung sehe für FFE-Verfahren einen eigenen
Kostenrahmen vor und dieser betrage Fr. 100.-- bis Fr. 2'000.-- (§ 9 GebV). Die
Rüge bleibt deshalb unsubstanziiert. Vor dem Hintergrund dieses Gebührenrahmens
gegenstandslos und ohnehin rein appellatorischer Natur sind schliesslich die
Ausführungen in Ziff. 3. Die Beschwerdebegründung erweist sich somit als
insgesamt unsubstanziiert.
Noch aus einem anderen Grund könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden: Die Beschwerdeführerin macht zur Hauptsache eine willkürliche Anwendung
der kantonalen Gebührenverordnung geltend. Im Zusammenhang mit Willkürrügen
genügt es jedoch nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich einzig in der
Begründung als unhaltbar erweisen würde; vielmehr rechtfertigt sich eine
Aufhebung erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E.
4 S. 58; 133 I 149 E. 3.1 S. 153). Dass dies vorliegend der Fall wäre, tut die
Beschwerdeführerin nicht dar, müsste sie doch aufzeigen, inwiefern das
zugesprochene Honorar von Fr. 2'000.-- ausserhalb jeden vernünftigen
Verhältnisses zum gebotenen Aufwand für die anwaltliche Vertretung stünde oder
in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstiesse (vgl. BGE 118 Ia 133
E. 2b S. 134), und müsste sie sich in diesem Zusammenhang auch mit der
zentralen Erwägung des Obergerichts auseinandersetzen, die Verhandlung habe
gerade mal eine Stunde gedauert, der Aktenumfang sei bescheiden und der Aufwand
des Vertreters habe abgesehen vom Aktenstudium im Verfassen eines einseitigen
Entlassungsgesuchs sowie einer kurzen mündlichen Stellungnahme anlässlich der
Hauptverhandlung bestanden.

3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin als
subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist und darauf mangels
genügender Begründung nicht eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind
somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe vom 20.
Januar 2009 wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli