Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.527/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_527/2009

Urteil vom 20. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Verfahrensbeteiligten.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Juli 2009 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer IV).

Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen den Entscheid vom 23. Juli 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons
Schwyz, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers (geb.
1943) gegen seine am 6. Juli 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB notfallmässig
angeordnete Einweisung in die Psychiatrische Klinik A.________ abgewiesen und
die erwähnte Massnahme bestätigt hat,

in Erwägung,
dass für die Behandlung der vom Beschwerdeführer in Aussicht genommenen
Strafanzeigen die kantonalen Behörden zuständig sind,
dass sodann das Verwaltungsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach
Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der an einer .... leidende, wegen
akuter Selbst- und Fremdgefährdung zum 11. Mal hospitalisierte Beschwerdeführer
habe keine Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er
bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr zuverlässig einnähme und
innert kurzer Zeit zufolge erneuter Exazerbation wieder eingewiesen werden
müsste, zumal es ausserhalb der Klinik sowohl an der (für die angestrebte
Umstellung auf ein Depotmedikament unerlässlichen) Medikationskontrolle wie
auch an der ambulanten Nachbetreuung und einem sozialen Netz fehle,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei
denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
(BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen
Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten
Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88
mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der
gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese
verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar
widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich
nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden
Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine
Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung
auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen
zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts die
gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in
die Psychiatrische Klinik Zugersee bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in
eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn
ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des
Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die
angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis entweder die
Umstellung auf eine Depotmedikation erfolgt oder die Einnahme oraler
Neuroleptika sichergestellt ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des
Verwaltungsgerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz und dem Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann