Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.522/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_522/2009

Urteil vom 25. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Schatzmann,

gegen

Vormundschaftsbehörde,
Beschwerdegegnerin,

B.________ + C.________,
vertreten durch Amtsvormund D.________,
Mitbeteiligte.

Gegenstand
Obhutsentzug, Heimplatzierung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale
Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 7. August 2009.
Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1969) ist die Mutter dreier Kinder, E.________ (geb. 1992),
B.________ (geb. 1996) und C.________ (geb. 2004). Bereits im Jahre 2004 wurde
für alle Kinder eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB errichtet. Mit
Beschluss der Vormundschaftsbehörde F.________ vom 18. November 2008 wurde der
Mutter die Obhut über die Tochter E.________ entzogen. In Würdigung mehrerer
Beistandschaftsberichte eines Gutachtens der Kantonalen Erziehungsberatung,
besonderer Vorkommnisse sowie nach Anhörung von A.________ entschied die
Vormundschaftsbehörde F.________, der Mutter die Obhut über ihre beiden Kinder
B.________ und C.________ zu entziehen und die beiden Kinder in einem
Jugendheim unterzubringen. Sodann beauftragte sie den Beistand, das Besuchs-
und Ferienrecht gegenüber den Eltern in Absprache mit der Institution zu regeln
(Präsidialbeschluss vom 15. Juli 2009).

B.
Dem von A.________ gegen diesen Präsidialbeschluss ergriffenen Rechtsmittel war
kein Erfolg beschieden; die Rekurskommission für fürsorgerische
Freiheitsentziehung des Kantons Bern wies deren Rekurs vollumfänglich ab. Das
Urteilsdispositiv wurde am 7. August 2009 mündlich und schriftlich eröffnet;
die schriftliche Begründung datiert vom 12. August 2009. Grundlage dieses
Urteils waren nebst den Vorakten zwei neuere Polizeiberichte und eine Befragung
des B.________ am 7. August 2009; A.________ konnte sich an der
Rekursverhandlung äussern.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. August 2009 gelangt A.________
(nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht und beantragt die
Aufhebung des Entscheids der kantonalen Rekurskommission für fürsorgerische
Freiheitsentziehung vom 7. August 2009, die Wiedererteilung der Obhut über den
Sohn B.________ und die Tochter C.________ sowie die Aufhebung der Massnahme
gemäss Art. 314a ZGB; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 25. August 2009 hat die Präsidentin der II. Zivilrechtliche
Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.
Zur Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 und
Art. 90 BGG), mit dem in einem vormundschaftlichen Verfahren ein Obhutsentzug
und eine Einweisung in ein Kinderheim verfügt wurden. Als sorgeberechtigte
Mutter ist diese zur Beschwerde befugt. Somit erweist sich die bereits vor
Fristbeginn und damit rechtzeitig (BGE 123 I 283 E. 2 S. 286) ergriffene
Beschwerde in Zivilsachen dem Grundsatze nach als zulässig.

1.2 Nach den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführerin
die elterliche Obhut entzogen und sind die Kinder in ein Heim eingewiesen
worden, weil bei einer solchen Institution eine spätere Rückkehr der Kinder zur
Mutter eher möglich sei. Damit sollen die angeordneten Massnahmen letztlich
vorübergehender Natur sein. Indessen ergibt sich nichts, was darauf schliessen
liesse, dass es sich um vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG handeln
würde.

1.3 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Unter diese fallen auch
verfassungsmässige Rechte des Bundes (BGE 133 I 201 E. 1 S. 203).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der
Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne
aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidgründen
vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; Urteil 5A_92/
2008 vom 25. Juni 2008, E. 2.3). Ebenso wenig genügt, wenn der Beschwerdeführer
in der Beschwerdeschrift bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3) oder
wenn er im Wesentlichen einfach das Gegenteil von dem behauptet, was die
Vorinstanz erwogen hat (Urteil 5A_90/2009 vom 24. August 2009, E. 3.2). Genügt
die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf
nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die
Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die
minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten -
einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür
bei der Sachverhaltsfeststellung - geltend gemacht wird (BGE 133 II 249 E.
1.4.3 S. 255). Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen muss die
Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung
darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze
inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind.
Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt
es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss
anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern
der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE
133 III 393 E. 6 S. 397; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird in der Hauptsache ausgeführt (E. 2 S. 9/
10), wenn B.________ und C.________ bei der Beschwerdeführerin verblieben, sei
zumindest ihre schulische Entwicklung gefährdet, da die Mutter sie nicht
genügend unterstützen könne. Die sozialpädagogische Familienhilfe, von welcher
sie zwei Jahre lang unterstützt worden sei, betrachte sie als Einmischung.
Zudem sei sie nicht fähig, in auswegslosen Situationen Hilfe zu holen. In
diesem Zusammenhang sei beispielsweise darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin die fristlose Kündigung ihrer Wohnung aufgrund der
Ferienabwesenheit ihrer Anwältin nicht angefochten bzw. überhaupt nicht darauf
reagiert habe. Die Beschwerdeführerin selber wäre auch auf Hilfe angewiesen.
Allerdings sehe sie dies nicht ein, da sie sich nicht mit ihren Problemen und
denjenigen ihrer Familie auseinandersetze. Aus diesem Grund komme die
Rekurskommission zum Schluss, die Kinder jetzt zu platzieren und der
Beschwerdeführerin Zeit zu geben, die Wohnsituation zu klären, sich
psychiatrische Hilfe zu besorgen und sich ein soziales Netz und eine
Tagesstruktur aufzubauen, damit sie bei späteren Vorfällen wisse, woher sie
Hilfe bekommen könne. Seit Oktober 2008 seien mildere Massnahmen geprüft
worden, allerdings sei keine erfolgreich gewesen. Mittlerweile könne die
Gefährdung der Kinder nicht mehr anders als mittels Obhutsentzug abgewendet
werden.
Die Vorinstanz fährt fort, eine Platzierung von B.________ und C.________ im
Kinder- und Jugendheim G.________ in H.________ erscheine als ideale Lösung, da
es sich hier um eine eher offene Institution handle, in welcher die Kinder
betreut und entsprechend gefördert würden, andererseits aber auch den Kontakt
zu ihrer Mutter nicht verlören, da sie jedes Wochenende sowie die Ferien bei
ihr verbringen könnten. Bei einer solchen Institution werde eine spätere
Rückkehr der Kinder zur Mutter eher möglich werden.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt u.a. die Verletzung von Art. 314 Abs. 1 ZGB
wegen fehlender Anhörung der Tochter C.________. Es rechtfertigt sich, diese
Rüge in Analogie zur Rechtsprechung, wonach eine Missachtung des rechtlichen
Gehörs wegen dessen formellen Natur vorab zu prüfen ist, vorweg zu behandeln.

2.3 Gemäss Art. 314 Ziff. 1 ZGB ist ein Kind vor dem Erlass von
Kindesschutzmassnahmen in geeigneter Weise durch die vormundschaftliche Behörde
oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich anzuhören, soweit nicht sein
Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Diese Norm statuiert nicht
nur ein Recht des Kindes auf, sondern auch eine Pflicht der Behörden zur
Anhörung, und die Anhörung des Kindes ist nicht allein Ausfluss seiner
Persönlichkeit, sondern sie dient auch zur Klärung des Sachverhalts. Was den
Ausschlussgrund des Alters anbelangt, hat das Bundesgericht im Sinn einer
Richtlinie festgehalten, dass eine Pflicht zur Anhörung (erst) ab dem
vollendeten sechsten Altersjahr besteht (BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557). Je
nach den konkreten Umständen könnte auch die Anhörung eines etwas jüngeren
Kindes in Frage kommen, etwa wenn von mehreren Geschwistern das jüngste kurz
vor dem genannten Schwellenalter steht.

2.4 In den vorinstanzlichen Erwägungen finden sich keine Ausführungen zur
Anhörung von C.________. Diese wurde gar nicht erst thematisiert, denn
offensichtlich gingen sowohl das Obergericht als auch die Beschwerdeführerin -
sie hat vor keiner der bisherigen Instanzen auch nur sinngemäss einen
entsprechenden Antrag gestellt - davon aus, C.________ sei hierfür zu jung.

2.5 Die am 8. November 2004 geborene C.________ hat das sechste Altersjahr noch
nicht vollendet; sie erreicht das von der Rechtsprechung definierte
Schwellenalter nicht. Zudem gibt die Beschwerdeführerin keine Gründe an,
weshalb C.________ trotzdem hätte angehört werden müssen. Das Obergericht hat
deshalb kein Bundesrecht verletzt, wenn es die Frage der Kindesanhörung nicht
thematisierte und auf eine Anhörung von C.________ verzichtete.

3.
Mit Bezug auf den Sohn B.________ rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung
von Art. 307 und 310 ZGB, indem das Obergericht eine weitergehende Massnahme
getroffen habe, als es für das Wohl des Kindes erforderlich gewesen wäre. Dabei
bezieht sie sich ausschliesslich auf das Gutachten vom 29. Oktober 2008, den
Bericht der Amtsvormundschaft vom 15. Januar 2009 sowie auf die Aussagen des
B.________ anlässlich seiner Anhörung. Mit den Erwägungen des Obergerichts, das
sich vor allem auf die neuesten Entwicklungen abstützt, namentlich feststellt,
dass die bisher getroffenen, milderen Massnahmen nicht erfolgreich waren und
der Beschwerdeführerin Zeit geben will, die Wohnsituation zu klären, sich
psychiatrische Hilfe zu besorgen und sich ein soziales Netz und eine
Tagesstruktur aufzubauen, setzt sich die Beschwerdeführerin dagegen nicht
auseinander.
Das Erfordernis der Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz (E.
1.3) ist gerade dort von besonderer Bedeutung, wenn die Vorinstanz - wie hier
und namentlich mit Bezug auf die Würdigung des Sachverhalts - über ein
erhebliches Ermessen verfügt. Wohl überprüft das Bundesgericht
Ermessensentscheide kantonaler Instanzen an sich frei. Es übt aber
Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in
Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie
Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine
Rolle hätte spielen dürfen, oder wenn Umstände nicht in Betracht gezogen worden
sind, die hätten beachtet werden müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in
Ermessensentscheide ein, wenn sich diese offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 428 E. 4 S. 432; s. auch
Urteil 5A_726/2008 vom 19. Dezember 2008, E. 3.2).
Die Beschwerdeschrift enthält keine Ausführungen, inwiefern das Obergericht mit
seinen Erwägungen das ihm zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten
haben soll. Die Rüge ist ungenügend begründet, weshalb nicht auf sie
eingetreten werden kann (s. E. 1.3).

4.
4.1 Soweit die Tochter C.________ betreffend, rügt die Beschwerdeführerin
ebenfalls Unangemessenheit der getroffenen Massnahmen; im Gutachten vom 29.
Oktober 2008 werde keine Gefährdung von C.________ dargetan. Sodann erachtet
sie die Erstellung eines neuen Gutachtens als angezeigt und rügt damit
sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).

4.2 Im Bereich des Kindesschutzes, wo die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime
gilt, kann die zuständige Behörde nach eigenem Ermessen Beweise erheben und von
sich aus Berichte einholen, auch wenn das im kantonalen Verfahrensrecht nicht
ausdrücklich vorgesehen ist; massgebend ist in erster Linie das Wohl des Kindes
(BGE 122 I 53 E. 4a S. 55; vgl. auch 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413 und 131 III
553 E. 1.1). Auch wenn Fragen rund um den persönlichen Verkehr zwischen einem
Elternteil und seinem Kind zu beantworten sind, liegt es deshalb im
pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, ob ein kinderpsychiatrisches oder
kinderpsychologisches Gutachten einzuholen ist. Kann der massgebliche
Sachverhalt auf andere Weise abgeklärt werden, so erweist sich der Verzicht auf
die Anordnung eines Gutachtens nicht als bundesrechtswidrig. Die Geltung der
Untersuchungsmaxime schliesst eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung
nicht aus (BGE 114 II 200 E. 2b S. 201).

4.3 Das Obergericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstellung eines
neuen Gutachtens geprüft und mit der Begründung verworfen, es sei kein Grund
ersichtlich, weshalb bereits so kurz nach dem Gutachten vom 29. Oktober 2008
wieder ein neues Gutachten angefertigt werden solle. Immerhin hielt der
Gutachter fest, es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Beschwerdeführerin das
Kindeswohl von C.________ wahrnehmen könne. Aus kinderpsychologischer Sicht sei
es zwar verfrüht, Mutter und Kind zu trennen, sobald sich aber das Kindeswohl
verschlechtere, sei die Platzierung in einer Pflegefamilie zu erwägen.

4.4 Die Beschwerdeführerin gibt keine Gründe an, weshalb das fragliche
Gutachten keine Grundlage mehr für den obergerichtlichen Entscheid sein kann.
Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern das Obergericht mit seiner tatsächlichen
Feststellung, wonach sich die Verhältnisse verschlechtert und die bisher
angeordneten Massnahmen keine Remedur geschaffen hätten, in Willkür verfallen
sein könnte. Hinsichtlich der Angemessenheit der getroffenen Massnahmen gilt
das zum Sohn B.________ Ausgeführte (s. E. 3 oben).
Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich mit den Erwägungen des Obergerichts
auseinanderzusetzen, weshalb auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde
eingetreten werden kann.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Als öffentlich-rechtliche Organisation, die in ihrem amtlichen
Wirkungskreis handelt, ist die Beschwerdegegnerin nicht
entschädigungsberechtigt (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, kantonale
Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett