Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.51/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_51/2009

Urteil vom 21. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nebenfolgen der Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 23./26. Mai 2008 des
Kantonsgerichts von Graubünden.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 23./26. Mai 2008
des Kantonsgerichts von Graubünden, das (in teilweiser Gutheissung einer
Berufung der Beschwerdeführerin) den Beschwerdegegner zur Leistung einer
Entschädigung nach Art. 124 ZGB in der Höhe von Fr. 879'914.-- (zahlbar in
monatlichen Raten à Fr. 100'000.--) an die Beschwerdeführerin verpflichtet, im
Übrigen jedoch die Berufungen beider Parteien gegen das erstinstanzliche
Scheidungsurteil vom 4. Oktober 2007 des Bezirksgerichts Z.________ (u.a. mit
der Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Zahlung von Fr. 305'451.-- an die
Beschwerdeführerin aus Güterrecht) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten
ist,
in die bundesgerichtlichen Aufforderungen vom 22. Januar 2009 an die in Mailand
domizilierte Beschwerdeführerin zur Verzeigung eines Zustelldomizils in der
Schweiz (Art. 39 Abs. 3 BGG) und zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr.
3'000.-- (Art. 62 Abs. 1 BGG),
in die bis heute unbeantwortet gebliebenen Nachfragen des Bundesgerichts vom 1.
April und 3. Juni 2009 an das mit der rechtshilfeweise Zustellung dieser
Aufforderungen befasste Mailänder Gericht über den Erfolg der Zustellungen,

in Erwägung,
dass sich ein weiteres Zuwarten durch das Bundesgericht (bis zum Eingang des
Kostenvorschusses und bis zur Angabe eines schweizerischen Zustelldomizils)
nicht rechtfertigt, zumal über die Beschwerde sogleich (ohne Einholung von
Vernehmlassungen) entschieden werden kann,
dass das Kantonsgericht von Graubünden im Urteil vom 23./26. Mai 2008 zunächst
erwog, dem Antrag der (wegen Selbstverschuldens nicht an der
kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung teilnehmenden, jedoch durch ihren Anwalt
vertretenen) Beschwerdeführerin auf Verschiebung dieser Verhandlung könne
ebenso wenig stattgegeben werden wie ihren Anträgen auf Edition von
Steuererklärungen sowie der Rückkaufswerte von Vorsorgepolicen, deren Relevanz
als Beweismittel in der Berufungserklärung nicht dargelegt werde,
dass das Kantonsgericht sodann den erstinstanzlich festgelegten Anspruch der
Beschwerdeführerin aus Güterrecht im Wesentlichen mit der Begründung
bestätigte, nach Prüfung der Parteieinwendungen ergebe sich ein neu berechneter
Beteiligungsanspruch der (hälftig an der Errungenschaft beteiligten)
Beschwerdeführerin von Fr. 345'176.70, werde der (hälftige)
Beteiligungsanspruch des Beschwerdegegners von Fr. 39'465.-- (an der
Errungenschaft der Beschwerdeführerin) mit dem Beteiligungsanspruch der
Beschwerdeführerin verrechnet, so verbleibe ein Betrag von Fr. 305'711.-- und
damit lediglich eine Differenz von Fr. 260.-- zum der Beschwerdeführerin
erstinstanzlich zugesprochenen Betrag, diese geringe Differenz habe jedoch
(namentlich in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin zu vertretenden
Editionsverweigerung im Zusammenhang mit der Ermittlung ihrer Errungenschaft)
unbeachtlich zu bleiben,
dass schliesslich das Kantonsgericht die Zusprechung der Entschädigung nach
Art. 124 ZGB in der Höhe von Fr. 879'914.-- (anstelle der von der ersten
Instanz unter diesem Titel zuerkannten Monatsrente von Fr. 7'096.50) damit
begründete, der erwähnte Betrag entspreche der Hälfte der Austrittsleistung der
Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdegegners von Fr. 1'759'828.25, ein Grund für
eine Abweichung von der hälftigen Aufteilung bestehe nicht, die Zusprechung
einer Rente wäre für die Beschwerdeführerin u.U. sehr nachteilig, der
Beschwerdegegner sei demgegenüber zur Erbringung der Kapitalleistung ohne
Weiteres in der Lage,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht, soweit ihre Vorbringen überhaupt verständlich und
nachvollziehbar sind, nicht nach den gesetzlichen Anforderungen mit den
entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandersetzt,
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen, d.h. klar und
detailliert anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden vom 23./26. Mai 2008 rechts- oder
verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Kantonsgericht widerlegten
Einwendungen zu wiederholen, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und
(ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) den
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu bestreiten,
dass eine Verbesserung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist
(Art. 100 Abs. 1 BGG) ausgeschlossen ist,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden
schriftlich mitgeteilt; die Mitteilung an die Beschwerdeführerin erfolgt auf
dem Weg der internationalen Rechtshilfe.

Lausanne, 21. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann