Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.518/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_518/2009

Urteil vom 24. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bürki,
Betreibungsamt A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Pfändungsankündigung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. Juli 2009 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 20. Juli 2009 des
Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom
28. August 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 10. August 2009 auferlegten, jedoch
nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 2. September 2009 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an
die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren
Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach
der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung
durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf
Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem
verfahrensbeteiligten Amt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann