Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.511/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_511/2009

Urteil vom 23. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13.
Juli 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ sind verheiratet und haben die gemeinsamen Kinder
A.________, geb. 1998, und B.________, geb. 2003. Seit Anfang Juni 2008 leben
sie getrennt.

B.
Mit Eheschutzentscheid vom 11. Mai 2009 stellte das Gerichtspräsidium
C.________ die Kinder unter die Obhut der Mutter, unter Einräumung eines
Besuchsrechts an den Vater. Sodann verpflichtete es diesen, ab März 2009 zu
monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau von Fr. 1'500.-- und von Fr.
1'200.-- pro Kind (zzgl. Kinderzulage von Fr. 200.--).
Dagegen hat X.________ Rekurs eingereicht. In finanzieller Hinsicht verlangte
er die Festsetzung des ehelichen Unterhaltes auf Fr. 1'250.-- und der
Kinderalimente auf Fr. 1'200.-- pro Kind (inkl. Kinderzulage). Mit Entscheid
vom 13. Juli 2009 verpflichtete ihn das Obergericht des Kantons Thurgau zu
Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'950.-- an die Ehefrau und von Fr. 1'000.-- pro
Kind (zzgl. Kinderzulage von Fr. 200.--).

C.
Mit als "Beschwerde nach Art. 72 BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 BGG" betitelter Eingabe vom 3. August 2009 verlangt X.________, der
eheliche Unterhalt sei auf Fr. 1'250.--, eventualiter auf Fr. 1'310.--
festzusetzen; bei Unterliegen sei die Sache an das Obergericht zur hälftigen
Aufteilung der Gerichtskosten zurückzuweisen, bei Obsiegen seien die
vorinstanzlichen Gerichtskosten direkt neu zu verlegen. Mit Vernehmlassungen
vom 2. bzw. 15. September 2009 beantragen die Ehefrau und das Obergericht die
Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in Zivilsachen mit
Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4, Art.
72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die
Beschwerde in Zivilsachen erweist sich damit als zulässig und als Folge ist die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (Art. 113 BGG).
Dies hat freilich keinen Einfluss auf die Kognition: Eheschutzentscheide
betreffen vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG, weshalb nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 133 III 393 E. 5
S. 396 f.). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das
bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit
möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die
Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die
Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon
abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr
ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246).

2.
Das Bezirksgerichtspräsidium, auf dessen Berechnung das Obergericht verweist,
ging aus von einem Erwerbseinkommen des Ehemannes von Fr. 10'247.-- und der
Ehefrau von Fr. 3'700.--; unter Hinzurechnung eines Vermögensertrages von Fr.
415.-- bzw. Fr. 100.-- bezifferte es die Einnahmen auf Fr. 3'800.-- resp. Fr.
10'600.--. Diesen stellte es einen Bedarf von Fr. 4'200.-- des Ehemannes (GB
1100, Miete 1185, KK 240, Weg 334, Verpflegung 200, Parkplatz 84, Steuern 1010)
und von Fr. 5500.-- der Ehefrau gegenüber (GB 1250, Kinderzuschläge 2 x 350,
Miete 1617, Garage 100, KK 257, KK Kinder 173, Weg 60, Kinderbetreuung 500,
Steuern 733). Es schied eine monatliche Sparquote von Fr. 2'000.-- aus, wovon
es Fr. 1'500.-- dem Ehemann und Fr. 500.-- der Ehefrau zuteilte. Den restlichen
Überschuss von Fr. 2'700.-- teilte es gerundet im Umfang von etwas über 60% der
Ehefrau zu.
Das Obergericht rechnete der Ehefrau einen Vermögensertrag von Fr. 250.-- an
und bestimmte ihr Einkommen somit auf Fr. 3'950. Im Übrigen setzte es die
Kinderalimente auf total Fr. 1'200.-- fest (Fr. 1'000.-- pro Kind zzgl.
Kinderzulage von Fr. 200.--). Es erwog, gemäss Zürcher Empfehlungen, die jedoch
nur sehr bedingt auf die Thurgauer Verhältnisse übertragen werden könnten,
betrage der monatliche Bedarf für Kinder im betreffenden Alter Fr. 1'140.--
bzw. 1'305.--; gemäss den Aargauer Richtlinien, welche den Verhältnissen im
Kanton Thurgau besser entsprächen, betrage der Bedarf Fr. 653.-- bzw. 926.--.
Mit einem Beitrag von Fr. 1'000.-- zzgl. Kinderzulage seien deshalb einerseits
die Bedürfnisse der Kinder abgedeckt und werde andererseits den guten
finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen. Sodann hat das Obergericht
befunden, an der Gesamtrechnung vermöge der tiefere Kindesunterhalt aber nichts
zu ändern, weil dies einen höheren Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau zur Folge
habe. Bei Berücksichtigung einer Sparquote von Fr. 2'000.-- und bei einer
Zuweisung von zwei Dritteln des restlichen Überschusses an die Ehefrau als
Obhutsinhaberin über die Kinder ergebe sich ein ehelicher Unterhaltsbeitrag von
Fr. 1'950.--.

3.
Der Ehemann rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung der
Begründungspflicht, die einen Teilgehalt des von Art. 29 Abs. 2 BV garantierten
rechtlichen Gehörs darstellt. Diese Rüge ist wegen der formellen Natur des
rechtlichen Gehörs vorweg zu prüfen (BGE 121 I 230 E. 2a S. 232; 122 II 464 E.
4a S. 469).

3.1 Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich,
wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht nötig, dass sich die
Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S.
455; 134 I 83 E. 4.1 S. 88).

3.2 Der angefochtene Entscheid setzt sich mit allen wesentlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinander. Er nennt die zentralen Überlegungen, von denen
das Obergericht ausgegangen ist, und diese werden in jeder Hinsicht
verständlich und nachvollziehbar ausgeführt. Mit seiner Eingabe, in welcher der
Beschwerdeführer alle ihm nicht genehmen Punkte akribisch aufführt, zeigt er im
Übrigen selbst, dass er über die Tragweite des obergerichtlichen Entscheides im
Bild und ohne weiteres in der Lage war, diesen sachgerecht anzufechten. Die
Gehörsrüge ist demnach unbegründet.

4.
In der Sache selbst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes von Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 BV).

4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in diesem Zusammenhang, dass die kantonalen
Gerichte auf die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums abgestellt und demzufolge nicht für beide Parteien den
gleichen Grundbetrag eingesetzt haben (für den Ehemann denjenigen für
alleinstehende Personen von Fr. 1'100.--, für die Ehefrau denjenigen für
alleinerziehende Personen von Fr. 1'250.--). Dies sei sachlich nicht
gerechtfertigt, weil sein Leben nicht weniger kompliziert sei als dasjenige der
Ehefrau, weil die Bedürfnisse der Kinder mit den Kinderunterhaltsbeiträgen
grosszügig abgegolten seien und weil der Ehefrau ein höherer Betrag für
Wohnkosten zugestanden worden sei.

4.2 Die Rüge der Verletzung von Art. 8 Abs. 3 BV geht an der Sache vorbei: Die
kantonalen Gerichte haben der Ehefrau nicht einen höheren Grundbetrag
zugestanden, weil sie eine Frau ist, sondern weil sie die Obhut über die Kinder
hat und ihr deshalb der Grundbetrag für Alleinerziehende zusteht; wäre der
Ehemann Obhutsinhaber, so wäre ihm und nicht der Ehefrau der betreffende
Grundbetrag zugestanden worden.
Obwohl in diesem Kontext keine Verletzung des Willkürverbotes gerügt wird, sei
der Vollständigkeit halber festgehalten, dass das Abstellen auf die Richtlinien
zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum in Eheschutzverfahren ebenso
verbreitet wie in durchschnittlichen Verhältnissen sinnvoll ist und dass mit
dem Abstellen auf die betreffenden Richtlinien begriffsnotwendig eine gewisse
Pauschalisierung einhergeht (vgl. Urteil 5A_461/2008, E. 2.2), ist es doch
gerade Sinn und Zweck des Grundbetrages, dass für die damit abgegoltenen
Lebensgrundkosten keine individuelle Betrachtung stattfindet. Dass ganz
allgemein einer alleinerziehenden Person kleinere Zusatzauslagen entstehen, die
sie nicht separat geltend machen kann, entspricht allgemeiner Lebenserfahrung;
wie es sich im Einzelfall verhält, muss nach dem Gesagten aufgrund der Natur
des Pauschalbetrages offen bleiben. Dass schliesslich die (nicht im pauschalen
Grundbetrag enthaltenen, sondern stets separat und individuell ausgewiesenen)
Wohnkosten einer dreiköpfigen Familie höher sind als diejenigen einer
Einzelperson, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

5.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV), weil
das Obergericht zwei Drittel des Überschusses der Ehefrau zugeteilt hat.

5.1 Er macht in diesem Zusammenhang geltend, bei überdurchschnittlichen
finanziellen Verhältnissen werde mit einer ungleichen Aufteilung des
Überschusses der obhutsberechtigte Teil unbillig bevorteilt. Der
erstinstanzliche Richter habe noch einen Verteilschlüssel von 63% verwendet;
weshalb ein solcher von 66,6% sachgerechter sein soll, sei nicht transparent.
Er verlange nach wie vor eine hälftige Aufteilung des Überschusses, dies allein
sei angemessen.

5.2 Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur
Unterhaltsbemessung vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414 unten). Dieser
geniesst im Rahmen des grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung (Art. 4
ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141) denn auch relativ weitreichende Freiheiten
in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich
gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (Entscheide
5C.271/2005, E. 9.5; 5A_241/2008, E. 2).
Vorliegend hat das Obergericht die Methode der Existenzminimumsberechnung mit
Überschussteilung gewählt, und es hat den Überschuss im Verhältnis 1:2 geteilt,
weil die Kinder daran ebenfalls Anteil haben sollen. Dieses Vorgehen,
namentlich der gewählte Verteilschlüssel, entspricht nicht nur weit
verbreiteter Praxis für den ehelichen Unterhalt bei mittleren Einkommen,
sondern ist aus den genannten Gründen (Beteiligung der Kinder am Wohlstand der
Eltern) auch sachgerecht und begründet.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und allein mit dem Verweis auf
einen Entscheid, bei welchem umgekehrt die hälftige Teilung als nicht
willkürlich angesehen worden ist, in keiner Weise substanziiert, inwiefern das
Obergericht sein weites Ermessen im Zusammenhang mit der Unterhaltsfestsetzung
missbraucht haben und damit in Willkür verfallen sein soll. Umso weniger kann
das obergerichtliche Vorgehen auch nur im Ansatz willkürlich sein, als
einerseits entgegen der sinngemässen Darstellung des Ehemannes bei einem
Nettoeinkommen von Fr. 10'000.-- keine exorbitanten, sondern im gehobenen
Durchschnitt liegende finanzielle Verhältnisse gegeben sind, und als
andererseits unbeachtet um die sich aus der Führung von zwei Haushalten
ergebenden Mehrkosten eine den Überschuss um den betreffenden Betrag
herabsetzende Sparquote von Fr. 2'000.-- ausgeschieden und im Verhältnis 3:1
dem Ehemann zugewiesen worden ist. Dies führt dazu, dass ihm im Ergebnis sogar
mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stehen als seiner Ehefrau und den
Kindern.

6.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9
BV), weil das Obergericht gegen die Dispositionsmaxime verstossen habe.

6.1 Er macht in diesem Zusammenhang geltend, das Obergericht habe den ehelichen
Unterhalt gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil um Fr. 450.-- erhöht und sogar
insgesamt mehr als der erstinstanzliche Richter zugesprochen (Ehegatten- und
Kinderunterhalt von total Fr. 3'950.-- statt Fr. 3'900.--). Die Ehefrau habe
keine entsprechenden Anträge gestellt und hätte dies auch nicht tun dürfen,
weil sich im obergerichtlichen Verfahren keine neuen Gesichtspunkte ergeben
hätten; im Übrigen dürften Rechtsbegehren gemäss § 90 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO/TG
nach Rechtshängigkeit der Klage nur eingeschränkt, nicht aber erweitert werden.

6.2 Der Ehemann überspielt zunächst, dass die (anwaltlich nicht vertretene)
Ehefrau weder vor erster noch vor oberer Instanz ein beziffertes Rechtsbegehren
gestellt hat. Vor diesem Hintergrund scheint eine Verletzung der
Dispositionsmaxime zumindest fraglich; dies muss aber nicht weiter vertieft
werden, weil die Rüge mit Bezug auf die angebliche Verletzung der
Dispositionsmaxime ohnehin nicht in der für Willkürrügen erforderlichen Weise
(dazu E. 1) begründet wird:
Im Unterschied zu den Kinderbelangen, für welche von Bundesrechts wegen die
Offizialmaxime gilt (BGE 129 III 417 E. 2.1.1 S. 420 oben), unterliegt der
Unterhaltsanspruch des Ehegatten grundsätzlich der Dispositionsmaxime (BGE 129
III 417 E. 2.1.2 S. 420). Es ist den Kantonen aber von Bundesrechts wegen nicht
verboten, über die Kinderbelange hinaus auch in anderen Matrimonialbereichen
die Offizialmaxime vorzuschreiben (vgl. etwa Urteil 5P.272/2003 betreffend
Appenzell Innerrhoden). Die ZPO des Kantons Thurgau sieht in §§ 152 ff. für
alle Streitigkeiten über das Ehe- oder Kindesverhältnis das sog.
Untersuchungsverfahren vor. Dieses kennzeichnet sich namentlich durch eine
Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (vgl. MERZ, Die Praxis zur thurgauischen
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2007, S. 371). Vor diesem Hintergrund müsste sich
der Beschwerdeführer angesichts der teilweisen Interdependenz zwischen
Offizial- und Untersuchungsmaxime in Unterhaltssachen (vgl. BGE 128 III 411 E.
3.2.2 S. 414 und 129 III 417 E. 2.1.2 S. 420) zum Verhältnis zwischen dem
Untersuchungsverfahren gemäss §§ 152 ff ZPO/TG und der Dispositionsmaxime
äussern und im Einzelnen aufzeigen, dass und inwiefern der
Untersuchungsgrundsatz im vorliegend interessierenden Kontext keine
Auswirkungen auf die Bindung des Richters an die Parteibegehren hatte. Indem
der Beschwerdeführer zu diesen Fragen keine Ausführungen macht, ja das
Untersuchungsverfahren gemäss §§ 152 ZPO/TG nicht einmal erwähnt, bleibt seine
Willkürrüge mit Bezug auf die Erhöhung des Ehegattenunterhaltes als solche bzw.
im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung der Dispositionsmaxime
unsubstanziiert.
Was sodann spezifisch sein Vorbringen anbelangt, das Obergericht habe sogar
insgesamt höhere Frauen- und Kinderunterhaltsbeiträge festgesetzt, nämlich Fr.
3'950.-- statt Fr. 3'900.--, so ist dies eine Frage der sog. Reformatio in
peius (BGE 129 III 417 E. 2.1.1 S. 419). Der Beschwerdeführer erwähnt diesen
Rechtsgrundsatz allerdings nicht, so dass seine Willkürrüge auch in Bezug auf
die Tatsache der gesamthaften Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unsubstanziiert
bleibt.

7.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Willkürverbotes im
Zusammenhang mit der Kostenverlegung.

7.1 Das Obergericht hat befunden, das Obsiegen des Ehemannes sei so gering,
dass ihm die zweitinstanzlichen Gerichtskosten gesamthaft aufzuerlegen seien.
Er erblickt darin Willkür und verlangt, dass die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen seien.

7.2 Obergerichtlich wurde das Ferienrecht von zwei auf vier Wochen ausgedehnt,
wobei sich die Ehefrau diesem Antrag ausdrücklich nicht widersetzt hatte,
weshalb in diesem Zusammenhang gar nicht von Obsiegen und Unterliegen
gesprochen werden kann. Finanziell hat sich das obergerichtliche Urteil nicht
zu Gunsten des Ehemannes ausgewirkt. Seine auf der Annahme, der Unterhalt sei
zu hoch angesetzt, basierenden Ausführungen stossen deshalb ins Leere und
taugen von vornherein nicht zur Begründung von Willkür.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist,
soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind mithin dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die anwaltlich nicht
vertretene Ehefrau verlangt für ihre Vernehmlassung keine Entschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli