Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.509/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_509/2009

Urteil vom 5. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Betreibungsbegehren,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Juli 2009 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Juli 2009
des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und dessen Rekurs
gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde
(betreffend die Rückweisung eines Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers
gegen die Beschwerdegegner über Fr. 200'000.--) abgewiesen hat, soweit es
darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, dem Beschwerdeführer könne in Anbetracht der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit seines Rekurses die unentgeltliche
Rechtspflege nicht gewährt werden, der Beschwerdeführer habe mit seinem
Betreibungsbegehren einzig die betriebenen Personen schikanieren und in ihrer
Kreditwürdigkeit schädigen wollen, weshalb das Betreibungsamt die Ausstellung
eines Zahlungsbefehls wegen Missbräuchlichkeit der Betreibung habe verweigern
dürfen, aus dem Rekurs sei nicht ersichtlich, welche Rechtssätze durch den
vorinstanzlichen Beschluss verletzt sein sollen, der Beschwerdeführer
prozessiere mutwillig, weshalb ihm die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen
seien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass auf die vorliegende Beschwerde zum Vornherein nicht einzutreten ist,
soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den obergerichtlichen
Beschluss (insbesondere den Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde) anficht
(Art. 75 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die
entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 23. Juli 2009
rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem einmal mehr missbräuchliche (Art. 42 Abs. 7 BGG) - Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass diesem die unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit seiner
Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG), wobei der missbräuchlichen Art der Prozessführung bei der
Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem
Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann