Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.503/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_503/2009

Verfügung vom 24. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (vorsorgliche Massnahmen in einem Prozess aus
Stockwerkeigentum),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. Juni 2009 des
Gerichtspräsidenten 4.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. Juni 2009 des
Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises Y.________,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin (nach ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abweisender Verfügung vom 3. August 2009) die erwähnte Eingabe mit Schreiben
vom 19. August 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die
Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG
i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann