Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.49/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_49/2009/bnm

Urteil vom 13. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Antoinette E. Hürlimann,

Gegenstand
Erbteilung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 9. Dezember 2008 des
Kantonsgerichts Schwyz (Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 9. Dezember 2008
des Kantonsgerichts Schwyz, das eine Berufung des Beschwerdeführers (Bruder des
Erblassers) gegen ein Erbteilungsurteil (betreffend u.a. die auf Anrechnung an
den Erbanspruch nach Art. 612a ZGB erfolgte Zuweisung zweier Grundstücke an die
- als überlebende Ehegattin zu ¾ erbberechtigte - Beschwerdegegnerin sowie
deren Verpflichtung zur Ausrichtung von Fr. 20'742.05 an den Erbteil des
Beschwerdeführers) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und das
erstinstanzliche Urteil (mit einer Ausnahme) bestätigt hat,
in die - das nachträgliche Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisende - Verfügung vom 2. Februar
2009 des Bundesgerichts mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Vorschuss fristgerecht
bezahlt worden ist,
in das (sinngemässe) Gesuch vom 10. Februar 2009 um Wiedererwägung der
Verfügung vom 2. Februar 2009,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht im Urteil vom 9. Dezember 2008 erwog, der Eigenbedarf
der seit dem Tode des Erblassers (vor dreieinhalb Jahren) auch weiterhin in der
vormals ehelichen Wohnung lebenden Beschwerdegegnerin sei erstellt, deren (vom
Beschwerdeführer behauptete) Verkaufsabsicht sei dagegen unbewiesen geblieben,
die beiden (eine unteilbare Sache bildenden) Grundstücke könnten ohne
wesentlichen Wertverlust nicht geteilt werden, der Beschwerdeführer habe (nach
verneintem Zuweisungsanspruch) kein Interesse mehr an der (von ihm verlangten)
Reduktion des Verkehrswertes der beiden Grundstücke, schliesslich stelle der
neue Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Erbunwürdigkeit der
Beschwerdegegnerin eine nach § 56 Abs. 1 ZPO/SZ unzulässige Klageänderung dar,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den
gesetzlichen Anforderungen auf die einlässlichen Erwägungen des Kantonsgerichts
eingeht,
dass er erst recht nicht nach diesen Anforderungen anhand der
kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil vom
9. Dezember 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt - ohne nach Art. 105 Abs. 2/
106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben - aus eigener Sicht zu
schildern,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 2.
Februar 2009 abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was
die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu
stellen vermöchte, zumal eine Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der
Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ohnehin augeschlossen wäre,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Februar 2009 wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann