Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.499/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_499/2009

Urteil vom 31. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt Y.________.

Gegenstand
Konkursandrohung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Juli 2009 des
Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Juli 2009
des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine
Beschwerde des Beschwerdeführer, soweit sie sich gegen den Erlass einer
Konkursandrohung richtete, als gegenstandslos abschrieb und im Übrigen darauf
nicht eintrat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nachdem das Betreibungs- und Konkursamt die
Konkursandrohung von Amtes wegen aufgehoben habe, fehle es der dagegen
gerichteten Beschwerde an einem praktischen Verfahrenszweck, weshalb sie als
gegenstandslos abzuschreiben sei, soweit sich die Beschwerde gegen den
materiellen Bestand der Betreibungsforderung richte, könne diese Frage im (auf
die Überprüfung des Vollstreckungsverfahrens beschränkten) Beschwerdeverfahren
nach Art. 17 SchKG nicht geprüft werden, zufolge Nichterhebung des
Rechtsvorschlags sei sodann der Zahlungsbefehl rechtskräftig geworden und bilde
die Grundlage für eine noch zuzustellende Pfändungsankündigung,
dass auf die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG zum Vornherein nicht einzutreten
ist, soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Entschädigung von Fr.
50'000.-- fordert, weil diese Forderung nicht Gegenstand des kantonalen
Verfahrens war und auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens
sein kann,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 16. Juli 2009
rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche (Art. 42 Abs. 7 BGG) - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern und
dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann