Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.498/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_498/2009/bnm

Urteil vom 17. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Blöchlinger,
Betreibungsamt A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Pfändungsankündigung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 23. Juni 2009 des
Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 23. Juni 2009 des
Kantonsgerichts von Graubünden,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom
26. August 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 31. Juli 2009 auferlegten, jedoch nicht
eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 27. August 2009 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an
die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren
Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach
der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung
durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss und
ungeachtet des erst nach Ablauf der Nachfrist eingereichten (sinngemässen)
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht von Graubünden und dem
verfahrensbeteiligten Amt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann