Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.497/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_497/2009

Urteil vom 20. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi
Gerichtsschreiber Zingg.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________, Gerichtspräsident,
Gerichtskreis X Thun, Schloss, Schlossberg 1, 3601 Thun,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ablehnung (vorsorgliche Massnahme, Stockwerkeigentum),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 17. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ ersuchte mit Eingabe vom 5. Mai 2009 beim Gerichtskreis X Thun
um den Erlass einer superprovisorischen Massnahme gegen die
Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________, an welcher sie selber beteiligt
ist. Das Gesuch ist darauf gerichtet, der Stockwerkeigentümergemeinschaft
während Hängigkeit eines Schiedsverfahrens zu verbieten, an Haupt- und
Waschstromkasten der betroffenen Liegenschaft Veränderungen vorzunehmen.
Zwischen diesen Parteien sind mehrere Schiedsverfahren hängig, die teilweise -
im Zusammenhang mit der Einsetzung eines Schiedsobmanns durch den
Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises X Thun, Z.________ - bereits zu
Bundesgerichtsurteilen Anlass gegeben haben (BGE 135 I 14; Urteil 5A_734/2008
vom 7. Januar 2009).
A.b Mit Verfügung vom 7. Mai 2009 erhob der Gerichtspräsident des
Gerichtskreises X Thun einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--. X.________
gelangte hierauf mit Schreiben vom 19. Mai 2009 an den Gerichtspräsidenten und
beantragte Änderungen der Zahlungsmodalitäten. Mit Verfügung vom 25. Mai 2009
wies der Gerichtspräsident diese Ansinnen ab und hielt an der Zahlung des
Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- fest unter Androhung der
Säumnisfolgen und unter dem Vorbehalt der Rückweisung des Gesuchs. Mit
Schreiben vom 30. Mai 2009 stellte X._______ ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das Verfahren auf Erlass der anbegehrten superprovisorischen
Massnahme.

B.
Am gleichen Tag lehnte X.________ den Gerichtspräsidenten im Hinblick auf das
Gesuch um superprovisorische Massnahme als befangen ab und beantragte, er sei
durch einen nicht vorbelasteten und unvoreingenommenen Richter zu ersetzen. Das
Obergericht des Kantons Bern wies das Ablehnungsbegehren mit Entscheid vom 17.
Juni 2009 ab.

C.
Am 27. Juli 2009 hat X.________ (fortan: Beschwerdeführerin) Beschwerde in
Zivilsachen erhoben. Sie beantragt darin, der genannte Entscheid des
Obergerichts sei aufzuheben und es sei der Gerichtspräsident, Z.________
(fortan: Beschwerdegegner bzw. Gerichtspräsident), abzusetzen und in den sie
betreffenden Verfahren durch einen nicht vorbelasteten und unvoreingenommenen
Richter zu ersetzen. Zudem ersucht sie für das bundesgerichtliche Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid über den Ausstand eines Richters. Dabei
handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 92 Abs. 1 BGG. Bei einem Zwischenentscheid folgt der Rechtsweg demjenigen
der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.; Urteil 5A_108/2007 vom 11.
Mai 2007 E. 1.2). Eine Streitigkeit um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang
mit Stockwerkeigentum stellt eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG
dar, und zwar eine solche mit Vermögenswert (vgl. BGE 108 II 77 E. 1b S. 79).
Die Beschwerdeführerin behauptet zwar zunächst, es handle sich nicht um eine
vermögensrechtliche Streitigkeit, doch begründet sie ihre Auffassung in keiner
Weise. Im Gegenteil, geht sie doch gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde
selber von einem Streitwert von rund Fr. 2'000.-- aus bzw. bezifferte diesen im
kantonalen Verfahren auf maximal Fr. 2'500.--. Entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d
BGG fehlen im vorinstanzlichen Entscheid Angaben zum Streitwert, weshalb
nachfolgend von der Schätzung der Beschwerdeführerin in ihren eigenen Eingaben
auszugehen ist. Daraus ergibt sich, dass der Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG nicht erreicht ist. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG wird nicht behauptet
und ist auch nicht ersichtlich (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 135 III 397 E. 1.2
S. 399). Damit erweist sich eine Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig.

1.2 Hingegen kann die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG entgegengenommen werden, sofern deren weitere Voraussetzungen
erfüllt sind.
1.2.1 Der angefochtene Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren kann
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde bilden (Art. 117 i.V.m. Art. 92 Abs. 1
BGG). Gegen diesen Entscheid steht die kantonalrechtliche Nichtigkeitsklage
gemäss Art. 359 und 360 des Gesetzes des Kantons Bern vom 7. Juli 1918 über die
Zivilprozessordnung (ZPO; BSG 271.1) nicht zur Verfügung (LEUCH UND ANDERE, Die
Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N. 1b zu Art. 359 ZPO).
Er stammt somit von der letzten kantonalen Instanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 BGG).
1.2.2 Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 26. Juni
2009 eröffnet. Da es vorliegend um einen Zwischenentscheid in einem Verfahren
betreffend vorsorgliche Massnahmen geht, stehen die gesetzlichen Fristen
während der Gerichtsferien gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG nicht still (Art.
46 Abs. 2 BGG). Die dreissigtägige Beschwerdefrist wäre somit grundsätzlich am
26. Juli 2009 abgelaufen, wurde jedoch in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 BGG bis
am 27. Juli 2009 verlängert. Den Nachweis, dass die Beschwerdeschrift
fristgerecht an diesem Tage der schweizerischen Post übergeben wurde, erbringt
die Beschwerdeführerin durch Unterschrift dreier Zeugen auf dem Couvert, in
welchem die Beschwerde versandt wurde.
1.2.3 Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete einzig die Frage, ob
der Beschwerdegegner hinsichtlich des Erlasses einer superprovisorischen
Massnahme befangen sei. Vor Bundesgericht verlangt die Beschwerdeführerin neu
und zusätzlich, dass der Gerichtspräsident auch betreffend die Beurteilung
ihres Gesuches um unentgeltliche Prozessführung als befangen zu erklären sei.
Auf eine solche Ausweitung des Prozessthemas kann grundsätzlich nicht
eingetreten werden (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG), zumal mit Bezug auf diese Frage
kein letztinstanzlicher Zwischenentscheid vorliegt.
1.2.4 Auf die Verfassungsbeschwerde ist somit im Rahmen des Ausgeführten
einzutreten. Durch die Behandlung als Verfassungsbeschwerde und nicht als
Beschwerde in Zivilsachen ändert sich im Übrigen nichts. Das Bundesgericht
könnte die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung
verfassungsmässiger Rechte (Art. 30 Abs. 1 BV) auch bei der Beschwerde in
Zivilsachen nur im Rahmen rechtsgenüglich erhobener Rügen prüfen (Art. 106 Abs.
2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Dieselben Begründungsanforderungen
gelten auch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 117 BGG).

2.
Nach den von der Beschwerdeführerin angerufenen Bestimmungen von Art. 30 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, die im einschlägigen Punkt dieselbe Tragweite
aufweisen, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem
unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände
entschieden wird (BGE 135 I 14 E. 2 S. 15 mit Hinweis). Die Garantie des
verfassungsmässigen Richters ist verletzt, wenn bei objektiver
Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit
und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 135 I 14 E. 2
S. 15; 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen). Auf das bloss subjektive
Empfinden einer Partei kann bei dieser Beurteilung hingegen nicht abgestellt
werden (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240).

3.
Die Beschwerdeführerin sieht die Voreingenommenheit des Gerichtspräsidenten ihr
gegenüber im Wesentlichen durch zwei Umstände nachgewiesen: Einerseits in der
ihrer Auffassung nach prohibitiven Kostenvorschussforderung für den Erlass der
superprovisorischen Massnahme, andererseits in zwei Entscheiden des
Beschwerdegegners, die das Bundesgericht auf ihre Beschwerde hin aufgehoben hat
(vgl. die eingangs zitierten Urteile BGE 135 I 14 und 5A_734/2008 vom 7. Januar
2009).

3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögen Verfahrensmassnahmen als
solche, seien sie richtig oder falsch, im Allgemeinen keinen objektiven
Verdacht der Befangenheit des Richters zu erregen, der sie verfügt hat (BGE 114
Ia 153 E. 3b/bb S. 158 mit Hinweis; Urteil 5P.280/2006 vom 5. Dezember 2006 E.
3.2). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (BGE 115
Ia 400 E. 3b S. 404). Anders liegt es nur, wenn besonders krasse oder
wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten
bewertet werden müssen (BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; 115 Ia 400 E. 3b S. 404;
Urteil 1P.760/2004 vom 10. Februar 2005 E. 3.1). Zudem sind Verfahrensverstösse
im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und können grundsätzlich
nicht als Begründung für die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV herangezogen
werden (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f. mit Hinweis; Urteil 5P.280/2006 vom
5. Dezember 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2 Die Rüge, der Gerichtspräsident verlange einen zu hohen Kostenvorschuss,
betrifft die Verfahrensführung. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der
Gerichtspräsident sei offensichtlich daran interessiert, dass Spuren verwischt
würden, und er verlange absichtlich einen völlig überhöhten Kostenvorschuss, um
damit der Gegenpartei zu helfen. Diese Behauptung findet in den Akten und in
den obergerichtlichen Feststellungen keinerlei Grundlage. Der Gerichtspräsident
hat jedenfalls zuhanden der Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 11. Juni
2009 die Gründe für sein Vorgehen dargelegt. Darüber, ob der verlangte
Kostenvorschuss tatsächlich überhöht ist oder nicht, hat das Bundesgericht nach
dem Gesagten ohnehin nicht zu befinden, da grundsätzlich selbst fehlerhafte
prozedurale Anordnungen nicht den Anschein der Befangenheit zu erwecken
vermögen. Ob diesbezüglich ein Rechtsfehler vorliegt, müsste Gegenstand eines
Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich dieser prozessleitenden Verfügung bilden.
Eine schwerwiegende Verletzung richterlicher Pflichten, welche die Befangenheit
des Beschwerdegegners zu begründen vermöchte, ist somit in der Festsetzung des
Kostenvorschusses nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Übrigen weitgehend darauf, in
allgemeiner Weise die Amtsführung des Gerichtspräsidenten in diesem oder in
anderen Verfahren zu kritisieren, was von vornherein nicht geeignet ist, seine
Befangenheit darzutun.

3.3 Entgegen ihren weiteren Ausführungen kann auch aus der Tatsache, dass der
Beschwerdegegner in anderen Verfahren zu ihren Lasten entschieden hat, nicht
abgeleitet werden, dass er klar der Gegenpartei helfen wolle. Konkret ging es
dabei um die Einsetzung eines Obmanns für ein Schiedsverfahren, in welches die
Beschwerdeführerin und die erwähnte Stockwerkeigentümergemeinschaft verwickelt
sind. Die betreffenden Entscheide des Beschwerdegegners sind vom Bundesgericht
aufgehoben worden (BGE 135 I 14 und Urteil 5A_734/2008 vom 7. Januar 2009).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nicht schon deshalb auf
Befangenheit geschlossen werden, weil der fragliche Richter in früheren
Verfahren gegen eine Partei entschieden hat (BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279 mit
Hinweis; vgl. auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 144).
Es liegt in der Natur des Richterberufes, dass der Richter sich in einem Urteil
für diese oder jene Partei auszusprechen und er oftmals kontroverse Fragen zu
entscheiden hat. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass er
hinsichtlich einer Partei in anderen Verfahren nun voreingenommen wäre und der
Verfahrensausgang nicht mehr offen erschiene. Es liegen keine Anhaltspunkte
vor, die vorliegend zu einem anderen Schluss führen würden. Selbst wenn man
berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner zwei Entscheide getroffen hat, in
denen er eine abweichende Meinung vertreten hat als nachfolgend das
Bundesgericht, so ändert dies nichts. Einerseits sind - wie bereits ausgeführt
- auch materielle Fehlentscheide eines Richters grundsätzlich nicht geeignet,
seine Befangenheit darzutun (BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404). Andererseits darf
von einem Richter so viel professionelle Distanz erwartet werden, dass er
Urteile oberer Instanzen, welche seiner Rechtsauffassung widersprechen, nicht
zum Anlass nimmt, später in einem anderen Verfahren zum Nachteil der
betreffenden Partei zu verfügen. Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass die vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheide Ausdruck einer
voreingenommenen Haltung des Gerichtspräsidenten waren oder dass es ihm in der
Folge an der notwendigen persönlichen Distanz fehlen würde.

Die Beschwerdeführerin beruft sich des Weiteren, allerdings in wenig klarer
Weise, auf zwei Entscheide des nämlichen Gerichtspräsidenten betreffend
unentgeltliche Rechtspflege, die ebenfalls seine Voreingenommenheit belegen
sollen. Diese datieren aus der Zeit nach Erlass des angefochtenen Urteils und
konnten folglich nicht Gegenstand desselben bilden. Es handelt sich somit um
neue Tatsachen, die gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht grundsätzlich
nicht vorgebracht werden dürfen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen
bleiben, da ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern sie die Befangenheit des
Gerichtspräsidenten belegen könnten. Wie ausgeführt vermögen Entscheide, auch
wenn sie materiell falsch sein sollten, in der Regel nicht den Anschein der
Voreingenommenheit zu erwecken. Nicht anders liegt es hier: Es bestehen keine
Hinweise darauf, dass die genannten Entscheide, ob richtig oder falsch,
Ausdruck einer befangenen Haltung des Beschwerdegegners gegenüber der
Beschwerdeführerin sind.

3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist mithin
abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie werden auf Fr.
1'000.-- festgesetzt.

5.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für
das vorliegende Beschwerdeverfahren. Dieses Gesuch ist abzuweisen. Wie sich aus
dem Vorstehenden ergibt, waren ihre Vorbringen von Anfang an ungeeignet, die
Befangenheit des Gerichtspräsidenten darzutun, und ihre Beschwerde somit
aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Eingabe wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zingg