Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.494/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_494/2009

Urteil vom 29. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Betreibungsbegehren,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Juli 2009 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den
Beschluss vom 13. Juli 2009 des Zürcher Obergerichts, das (als obere
SchK-Aufsichtsbehörde) auf Ausstands- und Ablehnungsbegehren des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dessen Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen hat und eine Beschwerde sowie einen Rekurs des
Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren
Aufsichtsbehörde (betreffend die Aufforderung des Betreibungsamtes zur Leistung
eines Kostenvorschusses von Fr. 410.-- für den Vollzug eines
Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner über 10
Millionen Franken) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten
und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen
"alle ... vorbefassten" Bundesrichter(innen) nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia
148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung dieser Personen
früheren bundesgerichtlichen Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als
befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die
gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen beim Friedensrichteramt A.________
eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des
Beschwerdeführers,
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer
darin andere Entscheide (insbesondere den erstinstanzlichen Beschluss) als den
obergerichtlichen Beschluss vom 13. Juli 2009 anficht (Art. 75 BGG bzw. Art.
100 BGG),
dass sodann die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 72ff. BGG voraussetzt
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt
oder auf einer offensichtlich unrichtigen, d.h. unhaltbaren und damit
willkürlichen (Art. 9 BV), oder anderweitig Recht verletzenden, für den
bundesgerichtlichen Entscheid erheblichen Sachverhaltsfeststellung beruht,
wobei auch die Erheblichkeit der gerügten Feststellung in der Beschwerdeschrift
aufzuzeigen ist (Art. 42 Abs. 2, 97 Abs. 1, 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2
S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass das Obergericht im Beschluss vom 13. Juli 2009 erwog, die stets
gleichlautenden, pauschalen Ausstands- und Ablehnungsbegehren gegen "alle
vorbefassten VorrichterInnen" seien missbräuchlich, das Beschwerde- und
Rekursverfahren nach Art. 17f. SchKG, das die Vollstreckung von Geldforderungen
beschlage, werde schriftlich geführt, die vorinstanzlichen Erwägungen
(betreffend die Vorschusspflicht nach Art. 68 Abs. 1 SchKG für das
Betreibungsbegehren und betreffend die Nichtbefreiung von der Vorschusspflicht
wegen Aussichtslosigkeit des mit dem absurden Vorwurf des Massenmordes an 5'000
Schweizern begründeten Betreibungsbegehrens) erwiesen sich als zutreffend, vor
Obergericht wiederhole der Beschwerdeführer die bereits von der Vorinstanz
widerlegten Argumente, die Aussichtslosigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführer schliesse die unentgeltliche Rechtspflege auch für das
obergerichtliche Verfahren aus, der Beschwerdeführer prozessiere schliesslich
mutwillig, weshalb ihm nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Kosten
aufzuerlegen seien,
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht
Rechtsverletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand
dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss rechts-
oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche (Art. 42 Abs. 7 BGG) - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner
Eingabe abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der
Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S.
275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose
Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG), wobei der missbräuchlichen Art seiner Prozessführung bei der
Gebührenbemessung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich (III.
Zivilkammer) und dem Betreibungsamt Z.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann