Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.493/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_493/2009

Verfügung vom 3. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalter von Y.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) vom
17. Juli 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Juli 2009 des
Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 31. Juli 2009
zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art.
32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und keine
Gerichtskosten zu erheben sind,

verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalter von
Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann