II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.488/2009
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_488/2009 Verfügung vom 11. August 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Y.________ und Z.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Rechtsöffnung. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau. Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 10. August 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. August 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann