Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.486/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_486/2009

Urteil vom 22. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Z._______,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Konkurseröffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Juni 2009 des
Kantonsgerichts Wallis (Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Juni 2009 des
Kantonsgerichts Wallis, das auf ein Faxschreiben des Beschwerdeführers gegen
die über ihn am 20. Mai 2009 (durch den Konkursrichter des Bezirkes Visp)
erfolgte Konkurseröffnung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe mit (an den Kanton
Wallis adressierter, am 19. Juni 2009 vom Betreibungsamt Visp an das
Kantonsgericht weitergeleiteter) Faxeingabe vom 4. Juni 2009 das ihm am 25. Mai
2009 ausgehändigte Konkurserkenntnis angefochten, die als Beschwerde ungültige
Faxeingabe sei dem Kantonsgericht erst nach Ablauf der 10-tägigen
Rechtsmittelfrist (Art. 174 Abs. 1 SchKG) zugegangen, eine Nachbesserung dieser
Eingabe sei daher nicht mehr möglich, im Übrigen würde die Eingabe den
Anforderungen an eine Beschwerde nach Art. 174 SchKG nicht genügen, behaupte
doch der Beschwerdeführer nicht einmal, den in Betreibung gesetzten Betrag
bezahlt zu haben (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Juni 2009
rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, dem Konkursamt
Visp, dem Grundbuchamt Brig und dem Handelsregisteramt Oberwallis schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann
Hohl Füllemann