Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.483/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_483/2009

Urteil vom 21. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheitsdienste Y.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juli 2009 der
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juli 2009
der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs des
Beschwerdeführers gegen seine am 3. Juli 2009 (in Anwendung von Art. 397a Abs.
1 ZGB) angeordnete Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken
Z.________ abgewiesen und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, den
Beschwerdeführer ohne neuen Entscheid längstens bis zum 25. August 2009 in der
Klinik zurückzubehalten,

in Erwägung,
dass die Psychiatrie-Rekurskommission erwog, der (nach Bedrohung seines
Vermieters und der Polizei in deutlich psychotischem Zustand eingewiesene)
Beschwerdeführer zeige eine Erstmanifestation einer psychischen Erkrankung,
habe keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht und müsse bis zur
nachhaltigen Stabilisierung seines Zustandes und Abklärung seiner finanziellen
und sozialen Situation stationär behandelt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers an das
Bundesgericht keine Begründung enthält,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der Erwägungen der
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt aufzeigt, inwiefern deren Entscheid
vom 14. Juli 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - keine Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Gesundheitsdiensten Y.________ und
der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann