Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.479/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_479/2009

Urteil vom 2. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gut.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Gettkowski.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO vom 5. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Y.________, geb. 1986, und X.________, geb. 1982, heirateten im April 2007 in
Kroatien. Die Ehe blieb kinderlos.

B.
B.a Mit Eheschutzentscheid vom 15. April 2009 stellte das Amtsgericht Willisau
fest, dass die Parteien ihren gemeinsamen Haushalt per Mai 2008 aufgehoben
haben und wies unter anderem die eheliche Wohnung dem Ehemann zu. Der Antrag
der Ehefrau, wonach der Ehemann ab August 2008 zu einem monatlichen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- zu verpflichten sei, wurde abgewiesen.
B.b Gegen diesen Entscheid reichte Y.________ beim Obergericht des Kantons
Luzern Rekurs ein. Sie beantragte insbesondere monatliche Unterhaltsbeiträge in
der Höhe von Fr. 1066.--. Weiter ersuchte sie um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
B.c Das Obergericht hiess mit Entscheid vom 5. Juni 2009 den Rekurs teilweise
gut und verpflichtete den Ehemann ab 28. Oktober 2008 zu monatlichen
Unterhaltsleistungen von Fr. 300.--. Im Weiteren wurden die Gerichts- und
Parteikosten in beiden Instanzen dem Ehemann auferlegt.

C.
X.________ (fortan: Beschwerdeführer) ist am 15. Juli 2009 mit Beschwerde in
Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Er verlangt die Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils betreffend seine Verpflichtungen zu
Unterhaltsleistungen und zur Bezahlung der Gerichts- und Parteikosten. Im
Übrigen beantragt er die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Schliesslich
ersucht er mit Eingabe vom 16. Juli 2009 um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde.

Y.________ (fortan: Beschwerdegegnerin) beantragt die Abweisung des Gesuchs um
aufschiebende Wirkung, während sich das Obergericht dazu nicht hat vernehmen
lassen.

Mit Verfügung vom 14. August 2009 ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
abgewiesen worden.

In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:

1.
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die
Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie
seine Verurteilung zur Bezahlung der Gerichts- und Parteikosten im kantonalen
Verfahren. In den übrigen Punkten ist das Urteil des Obergerichts unangefochten
geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen.

1.1 Der angefochtene Eheschutzentscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75
Abs. 1 BGG). Es handelt sich um einen Endentscheid in Zivilsachen (Art. 72 Abs.
1 und Art. 90 BGG; BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Streitig sind
vermögensrechtliche Belange in einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Betrag (Art.
74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde erweist sich somit als grundsätzlich
zulässig. Soweit der Beschwerdeführer die Bestätigung des obergerichtlichen
Urteils verlangt, fehlt es ihm an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb auf
die entsprechenden Begehren nicht einzutreten ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft schliesslich eine vorsorgliche
Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG. Damit kann vorliegend einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden, weshalb die Art. 95 und 97
BGG und auch Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zur Anwendung gelangen (BGE 133 III 393
E. 5 S. 396 f., 398 E. 7.1; 133 III 585 E. 3.3 S. 587, 588 E. 4.1). Die hier
gegebenen Verhältnisse entsprechen denjenigen bei der subsidiären
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG; BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.). Der
Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde
und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (vgl. der zu Art. 90
OG ergangene BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31). Das Bundesgericht kann die Verletzung
eines Grundrechts nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde
präzis vorgebracht und detailliert begründet worden ist. Auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (Art. 106
Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Wird die Verletzung des
Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des
Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid
als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern
das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene
Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet
(BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).

2.
2.1 Das Obergericht verpflichtet den Ehemann zu monatlichen Unterhaltszahlungen
in der Höhe von Fr. 300.--. Wie zuvor bereits das Amtsgericht stellt es fest,
dass mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Haushalts vorliegend nicht mehr
gerechnet werden könne, weshalb das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit
zunehmend an Bedeutung gewinne. Es erscheine daher sachgerecht, bei der
Beurteilung der Unterhaltspflicht die für den nachehelichen Unterhalt geltenden
Kriterien (Art. 125 ZGB) miteinzubeziehen. Danach sei insbesondere auf die
Dauer der Ehe abzustellen. Vorliegend hätten die Parteien nur während wenigen
Monaten zusammengelebt und die Beschwerdegegnerin sei nicht aus ihrem
Kulturkreis entwurzelt worden, weshalb sie auch keine ehebedingten Nachteile
erlitten habe. Die Ehe sei nicht lebensprägend und es müsse daher an die
vorehelichen Verhältnisse angeknüpft werden. Denn es könne sich auch im
Eheschutzverfahren eine Anpassung des Unterhalts unterhalb der während der Ehe
gelebten Lebenshaltung als notwendig erweisen, wenn auch nach der Scheidung
kein Anspruch auf unbeschränkte Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards
bestehen wird.

Das Obergericht hat aufgrund dieser Feststellungen geprüft, ob die
Beschwerdegegnerin die voreheliche Lebenshaltung aus eigener Kraft finanzieren
kann. In diesem Zusammenhang führt es aus, dass der voreheliche Lebensstandard
unbekannt sei. Mangels Angaben dazu sei auf den im Verfahren um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege errechneten Notbedarf von Fr. 2'114.-- (ohne
Zuschlag von 20 % des Grundbetrags) abzustellen und davon auszugehen, dass
dieser Betrag dem vorehelichen Lebensstandard entspreche. Die
Beschwerdegegnerin verzeichne bei einem Einkommen von Fr. 1'973.-- eine Manko
von Fr. 141.--. Der Beschwerdeführer verfüge demgegenüber unbestrittenermassen
über einen Überschuss von Fr. 1'942.--. Unter diesen Umständen rechtfertige es
sich, dass der Beschwerdeführer einen aufgerundeten Unterhaltsbeitrag von
monatlich Fr. 300.-- bezahle. Damit werde den Unwägbarkeiten des Lebens
Rechnung getragen und berücksichtigt, dass einerseits infolge der nicht
lebensprägenden Ehe der Überschuss nicht hälftig zu teilen und andererseits der
Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau aufgrund der ehelichen
Beistandspflicht (Art. 159 ZGB) unterstützungspflichtig sei. Diese eheliche
Beistandspflicht bestehe auch bei einer nicht lebensprägenden Kurzehe.

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet seine Unterhaltspflicht. Zwar teilt er die
obergerichtliche Ansicht, wonach die Beurteilung der Unterhaltspflicht im
Lichte von Art. 125 ZGB betrachtet werden müsse. Jedoch seien die
Voraussetzungen von Art. 125 ZGB für eine Unterhaltspflicht vorliegend nicht
erfüllt, weshalb auch nicht geprüft werden müsse, ob die Beschwerdegegnerin
ihre voreheliche Lebenshaltung aus eigener Kraft finanzieren könne. Konstruiere
man trotzdem eine Unterhaltspflicht, werde Art. 125 ZGB verletzt. Weiter führt
er aus, dass - selbst wenn geprüft werden müsste, ob die Beschwerdegegnerin
ihre voreheliche Lebenshaltung aus eigener Kraft finanzieren könnte - entgegen
der Auffassung des Obergerichts nicht an die Verhältnisse in der Schweiz,
sondern an die Verhältnisse im Herkunftsland anzuknüpfen sei. Es sei daher
nicht entscheidend, welches Manko die Beschwerdegegnerin in der Schweiz
aufweise, sondern, ob sie ihren Lebensunterhalt in Serbien finanzieren könnte.
Ohnehin müsse die Beschwerdegegnerin aufgrund der ausländerrechtlichen
Bestimmungen nach der Ehescheidung die Schweiz wieder verlassen. Auch mit der
Anknüpfung an schweizerische Verhältnisse bei der Beurteilung des vorehelichen
Lebensstandards verletze das Obergericht Art. 125 ZGB. Zudem werde diese
Haltung nicht begründet, weshalb zusätzlich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
BV vorliege.

2.3 Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Rüge der
Verletzung von Art. 125 ZGB unzulässig ist (E. 1.2). Auf die diesbezüglichen
Vorbringen kann daher nicht eingetreten werden.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV geltend macht
und behauptet, das Obergericht habe nicht begründet, weshalb es bei der
Beurteilung des vorehelichen Lebensstandards auf schweizerische Verhältnisse
abgestellt hat, genügt die Beschwerde den qualifizierten
Begründungsanforderungen für eine Beschwerde gegen einen Massnahmeentscheid in
keiner Weise (E. 1.2). Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil
fehlt und die Beschwerde lässt auch nicht erkennen, weshalb und inwiefern Art.
29 Abs. 2 BV vorliegend verletzt sein sollte. Insbesondere ist darauf
hinzuweisen, dass das Obergericht bei der Beurteilung des vorehelichen
Lebensstandards auf schweizerische Verhältnisse abgestellt hat, weil ihm der
damalige Lebensstandard in Serbien wegen fehlenden Angaben nicht bekannt war.
Mangels Ausführungen zu den vorehelichen Verhältnissen und weil der
Unterhaltsanspruch von der Dispositionsmaxime beherrscht werde, sei deshalb
davon auszugehen, dass der im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege errechnete Notbedarf dem vorehelichen Standard entspreche. Auf
diese Begründung geht der Beschwerdeführer indes mit keinem Wort ein. Von
welchen anderen Zahlen das Obergericht hätte ausgehen sollen, wenn die
vorehelichen Verhältnisse nicht bekannt sind, ist nicht ersichtlich. Zudem
bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor, dass er im kantonalen Verfahren
diesbezügliche Abklärungen verlangt hätte.

Weiter erachtet er das angefochtene Urteil zwar als fehlerhaft, unterlässt es
aber, dieses explizit als willkürlich zu rügen, weshalb sich auch eine
Überprüfung des Urteils auf die Vereinbarkeit mit Art. 9 BV erübrigt. Ohnehin
erscheint ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- angesichts des Mankos der
Beschwerdegegnerin von Fr. 141.-- und des Überschusses des Beschwerdeführers
von Fr. 1'942.-- im Ergebnis nicht als unverhältnismässig.

Schliesslich setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise mit dem
gewichtigen Argument des Obergerichts auseinander, wonach die eheliche
Beistandspflicht gemäss Art. 159 ZGB eine Unterstützungspflicht des
Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau begründe.

3.
Nach dem Gesagten enthält die Beschwerde hauptsächlich Ausführungen betreffend
die unzulässige Rüge, Art. 125 ZGB sei verletzt worden, und die behauptete
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten genügt den Begründungsanforderungen
nicht, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der
Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat der
Beschwerdegegnerin, die eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung
eingereicht hat, eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Da der angefochtene Entscheid nicht geändert wird, erfolgt zudem keine
Neuverlegung der kantonalen Kosten (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 200.-- für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Hohl Gut