Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.478/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_478/2009/bnm

Urteil vom 31. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Y.________.

Gegenstand
Eheschutz.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Juni 2009 des
Kantonsgerichts Freiburg (I. Zivilappellationshof).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Juni 2009 des
Kantonsgerichts Freiburg,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom
3. August 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender, zufolge Nichtabholens bei der
Post gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt geltender - Verfügung vom 15.
Juli 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- bis zum 19. August 2009 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter
der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf
der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der
Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 6. August 2009 abgewiesen
worden ist,
dass dem zweiten Wiedererwägungsgesuch ebenso wenig entsprochen werden kann,
weil der Beschwerdeführer (unabhängig von seiner finanziellen Situation) nichts
vorbringt, was die Richtigkeit der Armenrechtsverfügung vom 15. Juli 2009, auf
die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, zumal die
Beschwerdeschrift nach Ablauf der (durch die Gerichtsferien nicht gehemmten:
Art. 46 Abs. 2 BGG) Beschwerdefrist nicht ergänzt werden kann und
ausschliesslich der Beschwerdeführer zur Sicherstellung der Gerichtskosten
verpflichtet ist (Art. 62 Abs. 1 BGG),

dass festzustellen bleibt, der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch
innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch
zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den
Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1.
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann