Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.476/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_476/2009

Urteil vom 14. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Postfach 1260, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Rechtsverweigerung (Vormundschaft etc.).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2009 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer III).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2009
des Schwyzer Verwaltungsgerichts, das eine Rechtsverweigerungsbeschwerde des
Beschwerdeführers gegen ein Schreiben des Rechts- und Beschwerdedienstes des
Schwyzer Sicherheitsdepartements (betreffend u.a. Beschlüsse der
Vormundschaftsbehörde A.________) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten
ist,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht im Wesentlichen erwog, der Rechts- und
Beschwerdedienst habe keine Rechtsverweigerung begangen, sondern vielmehr
dargelegt, weshalb er nicht zuständig sei bzw. welche Instanz für die Begehren
des Beschwerdeführers zuständig wäre, sodann habe das Verwaltungsgericht über
eine Beschwerde des Beschwerdeführers bereits früher entschieden, ferner werde
auf die Weiterleitung einer wirren Eingabe des Beschwerdeführers an das
Bundesgericht verzichtet, schliesslich sei auf weitere Anträge des
Beschwerdeführers, zu deren Beurteilung das Verwaltungsgericht nicht zuständig
sei, nicht einzutreten,
dass die (sinngemässen) Ausstandsbegehren gegen u.a. Mitglieder des
Bundesgerichts und Bundesgerichtsschreiber missbräuchlich sind, weshalb darauf
nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), soweit
sich die Begehren nicht als gegenstandslos erweisen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die verwaltungsgerichtlichen
Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20.
Mai 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche (Art. 42 Abs. 7 BGG) - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Ausstandsbegehren wird, soweit sie nicht gegenstandslos sind, nicht
eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde A.________
und dem Regierungsrat sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann