Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.472/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_472/2009

Urteil vom 10. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Zingg.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Thomann,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand (Gesuch um neues Recht, Ehescheidungskonvention),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 9. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Zwischen X.________ und seiner vormaligen Ehefrau als Gesuchstellerin ist
vor dem a.o. Gerichtspräsidenten Nr.________ des Gerichtskreises A.________,
Y.________, ein Zivilverfahren (Gesuch um Neues Recht) hängig. Die
Gesuchstellerin beantragte eine Abänderung der Scheidungskonvention zwischen
ihr und X.________.
A.b X.________ ersuchte in der Vernehmlassung einerseits um Abweisung des
Neurechtsgesuchs und andererseits um Beschränkung des Verfahrens auf die Frage
seiner Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Mit Verfügung vom 2. April 2009 wurde X.________ vom a.o. Gerichtspräsidenten
Nr.________ aufgefordert, den Kaufvertrag der Liegenschaft B.________-Gbbl.
Nr.________ sowie die Finanzierungszusage desjenigen Instituts, welches ihm die
Kaufpreisfinanzierung gewährte, inkl. Tragbarkeitsrechnung, einzureichen.
Mit Eingabe vom 7. April 2009 bat X.________ den a.o. Gerichtspräsidenten
Nr.________, die Verfügung vom 2. April 2009 in Wiedererwägung zu ziehen und
verfassungskonform neu zu begründen.
Der a.o. Gerichtspräsident Nr.________ hielt in einem Schreiben vom 15. April
2009 an seiner Verfügung vom 2. April 2009 fest und legte darin die hinter
seinem Vorgehen stehenden Überlegungen dar.

B.
Mit Eingabe vom 29. April 2009 stellte X.________ den Antrag, der a.o.
Gerichtspräsident Nr.________ habe in der betreffenden Streitsache in den
Ausstand zu treten. Das Obergericht des Kantons Bern wies das Ablehnungsgesuch
mit Entscheid vom 9. Juni 2009 ab.

C.
Am 10. Juli 2009 hat X.________ (fortan: Beschwerdeführer) Beschwerde in
Zivilsachen sowie Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG erhoben. Er
beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 9. Juni 2009 sei aufzuheben und
der a.o. Gerichtspräsident Nr.________ des Gerichtskreises A.________ (fortan:
Beschwerdegegner bzw. Gerichtspräsident) habe in den Ausstand zu treten.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Bevor auf den angefochtenen Entscheid eingegangen wird, ist kurz darzulegen,
worum es sich beim Institut des Neuen Rechts handelt. Neues Recht gemäss Art.
367 ff. des bernischen Gesetzes über die Zivilprozessordnung (ZPO; BSG 271.1)
entspricht dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision. Vorliegend stützt
sich die Gesuchstellerin auf den bundesrechtlichen Revisionsgrund von Art. 148
Abs. 2 ZGB. Ein das Neurechtsgesuch abweisender oder zurückweisender Entscheid
ist weiterziehbar, wenn es der alte Streit gewesen ist (Art. 371 Abs. 4 ZPO).
Der gutheissende Entscheid ist zusammen mit dem gleichzeitig erlassenen
Sachurteil weiterziehbar (LEUCH UND ANDERE, Die Zivilprozessordnung für den
Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N. 4a zu Art. 371 ZPO).

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft den Ausstand eines Richters. Damit
handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenent-scheid im Sinne von
Art. 92 Abs. 1 BGG. Bei einem Zwischenentscheid folgt der Rechtsweg demjenigen
der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.; Urteil 5A_108/2007 vom 11.
Mai 2007 E. 1.2). In der Hauptsache sind vermögensrechtliche Nebenfolgen der
Scheidung umstritten. Gemäss Angaben des Obergerichts liegt der Streitwert über
Fr. 30'000.--. Damit ist die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
erreicht und der Anwendungsbereich der Beschwerde in Zivilsachen eröffnet.

2.2 Gegen den Entscheid des Obergerichts steht die kantonalrechtliche
Nichtigkeitsklage gemäss Art. 359 und 360 ZPO nicht zur Verfügung (LEUCH UND
ANDERE, a.a.O., N. 1b zu Art. 359 ZPO). Er stammt somit von der letzten
kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG).

2.3 Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2009
eröffnet. Die Beschwerde wurde am 10. Juli 2009 der Post übergeben, womit die
dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG gewahrt ist.

2.4 Der Beschwerdeführer war im kantonalen Verfahren Partei und ist mit seinen
Anträgen nicht durchgedrungen; er ist folglich zur Beschwerde legitimiert (Art.
76 Abs. 1 lit. a und b BGG).

2.5 Der Beschwerdeführer hat neben der Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72
ff. BGG auch eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG erhoben.
Diese erübrigt sich jedoch, weil ein anfechtbarer Entscheid des Obergerichts
vorliegt (vgl. BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 7 zu Art. 94
BGG). Ihr kommt neben der Beschwerde in Zivilsachen keine selbständige
Bedeutung zu. Vielmehr ist die Rüge der Rechtsverweigerung im Rahmen der
Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln.

2.6 Mit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG kann u.a. die Verletzung von
Bundesrecht, Völkerrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt
werden (Art. 95 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann
hingegen nur vorgebracht werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Dabei bedeutet "offensichtlich unrichtig" willkürlich (BGE 135 III 127 E.
1.5 S. 129 f. mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer rügt einerseits die Verletzung von Bundesverfassungsrecht,
die Verletzung der EMRK sowie von kantonalen verfassungsmässigen Rechten,
andererseits die unrichtige Feststellung des Sachverhalts.

2.7 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in
gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht
verletzt worden sein sollen. Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich
der Verletzung von Grundrechten und kantonalem und interkantonalem Recht. Das
Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur, wenn sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 135 III 127
E. 1.6 S. 130; 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254, je mit
Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es
nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand
der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der
Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134
II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis). Wird eine Sachverhaltsfeststellung
beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese
Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von
Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Die erhobenen Rügen müssen zudem in der
Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf andere
Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S.
400 mit weiteren Hinweisen). Der Hinweis des Beschwerdeführers, er halte die im
Ablehnungsgesuch erhobenen Rügen aufrecht und verweise auf die diesbezüglichen
Ausführungen, genügt diesen Anforderungen nicht. Auf die dort erhobenen
Vorbringen ist deshalb, soweit sie nicht rechtsgenüglich in der
Beschwerdeschrift wieder aufgenommen wurden, nicht einzutreten.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht zunächst vor, seiner
Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht
nachgekommen zu sein. Abgesehen vom Sachverhalt, der Nennung einiger Grundzüge
der Rechtsprechung und einiger, als irrelevant erachteter zivilprozessualer
Erwägungen sei dem angefochtenen Entscheid keine materielle Auseinandersetzung
mit den vorgebrachten Rügen zu entnehmen, womit nicht von einer einlässlichen
und differenzierten Begründung gesprochen werden könne.

3.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich vielmehr auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit weiteren Hinweisen).
3.2.1 Der angefochtene Entscheid äussert sich zum Sachverhalt, gibt gerafft den
Standpunkt des Beschwerdeführers sowie des Gerichtspräsidenten wieder und
enthält einen kurzen Überblick zur bernischen Ablehnungsregelung von Art. 11
ZPO sowie über die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Ausstandsfrage. Die
eigentliche Auseinandersetzung mit den Rügen des Beschwerdeführers erfolgt
relativ knapp. Das Schwergewicht der Begründung liegt auf der Feststellung,
dass Verfahrensmassnahmen, und dabei insbesondere die verweigerte
Verfahrensbeschränkung, keinen Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen.
Auf die behauptete Verletzung der "civil rights" und des rechtlichen Gehörs
durch den Gerichtspräsidenten wird hingegen nur insofern eingegangen, als
festgestellt wird, dass auch diese angeblichen Verstösse keinen Anschein der
Befangenheit zu erregen vermöchten. Schliesslich hält der Entscheid unter
Hinweis auf die bernische Zivilprozessordnung fest, dass es im Ermessen des
Instruktionsrichters liege, über die beantragte Verfahrensbeschränkung zu
befinden.
3.2.2 Der angefochtene Entscheid bleibt eher im Allgemeinen haften. Die
Subsumtion ist kurz ausgefallen. Trotzdem geht daraus die für die Vorinstanz
massgebende Frage mit hinreichender Deutlichkeit hervor, nämlich inwieweit
Verfahrensmassnahmen die Befangenheit des Instruktionsrichters indizieren
können. Der Beschwerdeführer konnte somit den Entscheid sachgerecht anfechten.
Demzufolge hat die Vorinstanz die bundesrechtlichen Anforderungen an die
Begründung eines Urteils nicht verletzt. Die entsprechende Rüge des
Beschwerdeführers ist unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz ausserdem vor, sie verletze seinen
Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben und handle willkürlich, indem sie
ihm zumute, seine Streitsache von einem nicht unparteilichen und nicht
neutralen Richter beurteilen zu lassen.
Inwiefern sich die Vorinstanz durch die behauptete rechtsfehlerhafte Anwendung
der verfassungsrechtlichen Normen über die richterliche Unabhängigkeit zugleich
wider Treu und Glauben (Art. 9 BV; Art. 11 KV/BE [SR 131.212]) verhalten haben
soll, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Ausführungen erschöpfen sich
letztlich in der Behauptung, eine fehlerhafte Rechtsanwendung stelle zugleich
einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar, ohne zu begründen, wieso dies der
Fall sein soll. Auf eine solche, rein appellatorische Kritik kann nicht
eingetreten werden.
Ebensowenig zeigt der Beschwerdeführer auf, inwiefern die Vorinstanz
qualifiziert falsch und damit willkürlich (Art. 9 BV) entschieden haben soll.
Auch auf diese Rüge kann mithin nicht eingetreten werden.

5.
Der Beschwerdeführer rügt ferner die unrichtige Feststellung des Sachverhalts
durch die Vorinstanz. Er kritisiert, das Obergericht habe den Sachverhalt
dahingehend unrichtig festgestellt, als der Beschwerdeführer den
Gerichtspräsidenten mit Schreiben vom 7. April 2009 nicht aufgefordert habe,
seine Verfügung vom 2. April 2009 neu zu begründen, sondern diese überhaupt zu
begründen.
Die Rüge ist offensichtlich unbegründet, so dass offen gelassen werden kann, ob
der Beschwerdeführer überhaupt die Erfordernisse für das Eintreten auf eine
Sachverhaltsrüge erfüllt hat. In seinem Brief vom 7. April 2009 hat der
Beschwerdeführer den Gerichtspräsidenten nämlich wörtlich aufgefordert, seine
Verfügung "neu zu begründen" und nicht etwa "überhaupt zu begründen".
Unter dem Titel der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erhebt der
Beschwerdeführer weitere Rügen bezüglich der Befangenheit des
Beschwerdegegners. Es geht dabei um das Schreiben vom 15. April 2009.
Diesbezüglich ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den
Sachverhalt fehlerhaft festgestellt, insbesondere den Inhalt des genannten
Schreibens falsch wiedergegeben hätte. Vielmehr geht es bei diesen weiteren
Rügen um die juristische Bewertung des von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalts. Auf die entsprechenden Vorbringen ist deshalb erst im
zutreffenden Zusammenhang näher einzugehen (E. 7).

6.
6.1 Die Befangenheit des Gerichtspräsidenten begründet der Beschwerdeführer mit
verschiedenen, angeblich im Verfahren begangenen Fehlern. Zusammengefasst wirft
er ihm vor, seine Stellungnahmen und Anträge beharrlich nicht zur Kenntnis zu
nehmen und seine Entscheide nicht zu begründen. Konkret sei er auf den Antrag
auf Verfahrensbeschränkung ohne Begründung nicht eingetreten. Des Weiteren habe
er ein bestrittenes Editionsbegehren ohne Begründung gutgeheissen und damit
einem unzulässigen Ausforschungsbeweis stattgegeben. Schliesslich weigere er
sich auch, sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des
Neurechtsgesuches auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer verweist auf eine
angebliche Missachtung der Behauptungs- und Substanziierungslast, eine Umkehr
der Beweislastverteilung und die mit all dem verbundene Verletzung seiner
Persönlichkeitsrechte. Mit diesem Verhalten habe der Beschwerdegegner den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 Abs. 2 KV/BE), den
Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), das
Willkürverbot (Art. 9 BV), das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK)
sowie das Verbot der Rechtsverweigerung verletzt. Diese wiederholten Fehler
würden die Befangenheit des Beschwerdegegners manifestieren, weshalb die
Garantie auf ein unabhängiges Gericht verletzt sei (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6
Ziff. 1 EMRK).
Im Weiteren leitet der Beschwerdeführer die Befangenheit des
Gerichtspräsidenten sinngemäss auch daraus ab, dass sich dieser mit seinem
Schreiben vom 15. April 2009 inhaltlich bereits festgelegt habe und für das
weitere Verfahren nicht mehr offen erscheine.

6.2 Nach den vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen von Art. 30 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, die im einschlägigen Punkt dieselbe Tragweite
aufweisen, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem
unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände
entschieden wird (BGE 135 I 14 E. 2 S. 15 mit Hinweis). Die Garantie des
verfassungsmässigen Richters ist verletzt, wenn bei objektiver
Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit
oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 135 I 14 E. 2
S. 15; 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen).
Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der
Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und
verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Diese können
namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Auf das
bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei dieser Beurteilung nicht
abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in
objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240).
Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch,
vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des
Richters zu erregen, der sie verfügt hat (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 mit
Hinweis; Urteil 5P.280/2006 vom 5. Dezember 2006 E. 3.2). Dasselbe gilt für
einen allenfalls materiell falschen Entscheid (BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404).
Anders liegt es nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen,
die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen (BGE 116
Ia 135 E. 3a S. 138; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; Urteil 1P.760/2004 vom 10.
Februar 2005 E. 3.1). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Verfahrensverstösse im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen sind
und grundsätzlich nicht als Begründung für die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV
herangezogen werden können (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f. mit Hinweis;
Urteil 5P.280/2006 vom 5. Dezember 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).

6.3 Ansatzpunkt der Kritik des Beschwerdeführers an der Verfahrensführung des
Gerichtspräsidenten bilden die Verfügung vom 2. April 2009 und das Schreiben
vom 15. April 2009.
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdegegner seine Verfügung
vom 2. April 2009 bezüglich der Editionsaufforderung und der nicht gewährten
Verfahrensbeschränkung nicht begründet hat. Der obergerichtliche Entscheid
erwähnt dies zwar nicht ausdrücklich; es ist jedoch für die Beurteilung der
Rügen des Beschwerdeführers relevant und ergibt sich ohne weiteres aus den
Akten. Somit kann diese Tatsache vom Bundesgericht in Anwendung von Art. 105
Abs. 2 BGG von Amtes wegen ergänzt werden.
Im dem vom Obergericht berücksichtigten Schreiben vom 15. April 2009 an den
Beschwerdeführer legte der Gerichtspräsident zusammengefasst dar, dass er
gestützt auf eine mündliche Parteiverhandlung (zunächst ohnehin) über die
Zulässigkeit des Gesuchs um Neues Recht entscheide, wobei er die behaupteten
neuen Tatsachen zu würdigen habe. Die Gutheissung des Beweisantrages der
Gesuchstellerin habe nichts mit der Frage der Beschränkung des Verfahrens zu
tun, da auch bei Verfahrensbeschränkung der Richter die erforderlichen Beweise
abzunehmen und zu würdigen habe. Erscheine ihm das Gesuch um Neues Recht als
unzulässig, so werde es abgewiesen, womit eine Verfahrensbeschränkung nicht
nötig sei. Erweise sich das Gesuch als zulässig, habe der Richter das frühere
Urteil aufzuheben und aufs Neue zu entscheiden. Die vom Gesetzgeber gewählte
Koppelung und Zusammenfassung der beiden Entscheide sei insbesondere deshalb
sinnvoll, weil neue Beweismittel und Tatsachen im Sinne von Art. 368 Ziff. 1
und 2 ZPO nur dann zu Neuem Recht führten, wenn ihre Berücksichtigung eine
andere Beurteilung der Streitsache zur Folge habe. Ob Neues Recht zu gewähren
sei, könne somit nicht ohne materielle Prüfung der Sache beurteilt werden, es
sei denn, es mangle an einer allgemeinen Prozessvoraussetzung wie der Wahrung
der Frist, oder es liege von vornherein kein Neurechtsgrund vor. Ob Letzteres
zutreffe, werde am Verhandlungstermin entschieden.

6.4 Bei der umstrittenen Verfügung vom 2. April 2009 handelt es sich um eine
blosse verfahrensleitende Massnahme. Wie soeben ausgeführt, vermögen
Verfahrensmassnahmen grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit des
anordnenden Richters zu begründen, unabhängig davon, ob sie materiell- oder
prozessrechtlich richtig oder falsch sind. Anderes ist nur denkbar, wenn dem
Richter besonders krasse Verstösse vorgeworfen werden können. Die angeblichen
Verfahrensverstösse des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der genannten
Verfügung sind deshalb einzig unter dem Aspekt zu prüfen, ob sie dermassen
gravierend sind, dass sie als schwere Verstösse gegen die Richterpflicht
beurteilt werden müssten und damit geeignet wären, dessen Befangenheit zum
Ausdruck zu bringen. Eine umfassende rechtliche Überprüfung der materiellen und
prozessualen Entscheide des Gerichtspräsidenten ist hingegen einem allfälligen
Rechtsmittelverfahren in der Sache anheimgestellt.
6.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Gerichtspräsident setze sich über
seine Vorbringen hinweg, begründe seine Entscheide überhaupt nicht, verletze
damit den Anspruch auf rechtliches Gehör und erscheine demzufolge als befangen.
Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdegegner seine Verfügung vom 2. April 2009
zunächst tatsächlich nicht begründet. Inwieweit und in welchem Zeitpunkt er
dies hätte tun müssen, kann jedoch offen bleiben. Denn mit seinem Schreiben vom
15. April 2009 hat er auf Aufforderung des Beschwerdeführers hin eine
Begründung nachgereicht. Darin liess er erkennen, weshalb er dem Antrag auf
Verfahrensbeschränkung nicht stattgegeben und den Editions- bzw.
Beweismittelantrag der Gegenpartei gutgeheissen hat. Des Weiteren legte er
darin die Optionen dar, wie mit dem Neurechtsgesuch prozessual weiter verfahren
werden kann. Er setzte sich also mit den Voraussetzungen des Neurechtsgesuchs
durchaus auseinander. Soweit er nicht auf alle vom Beschwerdeführer
vorgetragenen Kritikpunkte eingegangen sein sollte, könnte darin jedenfalls
kein derart grober Verfahrensfehler gesehen werden, dass er die Befangenheit
des Beschwerdegegners indizieren würde. Selbst unter dem Gesichtswinkel des
verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör ist der Richter nämlich
nicht verpflichtet, auf alle Parteistandpunkte einlässlich einzugehen.
Stattdessen kann er sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit weiteren Hinweisen). Der
Beschwerdeführer behauptet nicht, dass das von ihm ebenfalls zitierte kantonale
Verfassungsrecht weitergehende Garantien einräumt. Im Übrigen ist daran zu
erinnern, dass es im Rahmen von Zwischenentscheiden geradezu geboten sein kann,
eine Begründung wenn schon knapp zu halten, um den Anschein einer bereits
erfolgten Festlegung und damit der Befangenheit des Richters für das weitere
Verfahren zu vermeiden (vgl. Urteil 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 3.3
mit weiteren Hinweisen).
Der Rüge, der Gerichtspräsident weigere sich beharrlich, Eingaben des
Beschwerdeführers zur Kenntnis zu nehmen, zu beurteilen und zu begründen, ist
damit der Boden entzogen. Vielmehr beweist das Schreiben vom 15. April 2009,
dass der Beschwerdegegner den Standpunkt des Beschwerdeführers durchaus zur
Kenntnis genommen und beurteilt hat.
6.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid über die
Verfahrensbeschränkung hätte ausführlicher begründet werden müssen, da es sich
um einen Ermessensentscheid handle. Der Gerichtspräsident habe auch unter
diesem Aspekt das rechtliche Gehör verletzt. Wie es sich damit im Einzelnen
verhält, muss wiederum offen bleiben. Der Gerichtspräsident hat sich, wenn auch
erst im Nachhinein, darüber geäussert, weshalb er die Verfahrensbeschränkung
ablehnt. Ihm kann deshalb kein augenfälliger, zum Eindruck seiner Befangenheit
führender Fehler vorgeworfen werden.
6.4.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Gerichtspräsidenten des Weiteren eine
Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) vor. Er missachte
das Recht auf kontradiktorische Beweisaufnahme, indem er die Einwendungen des
Beschwerdeführers gegen beantragte Beweismittel nicht zur Kenntnis nehme, und
er weigere sich, seine Entscheide zu begründen. Diese Rüge erschöpft sich in
der bereits behandelten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, womit ihr
keine selbständige Bedeutung zukommt.
6.4.4 Ausserdem wirft der Beschwerdeführer dem Gerichtspräsidenten
Rechtsverweigerung vor, weil er sich mit wesentlichen Rügen nicht
auseinandergesetzt habe. Ein neuer Gesichtspunkt wird auch damit nicht
angesprochen, denn die Rüge berührt sich mit dem schon behandelten Vorwurf der
Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. auch Urteil 1C_45/2007 vom 30. November
2007 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 134 II 33; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 830).
6.4.5 Der Beschwerdeführer wirft dem Gerichtspräsidenten schliesslich eine
willkürliche und gegen Treu und Glauben verstossende Rechtsauslegung vor. Mit
dieser nicht weiter ausgeführten Kritik genügt der Beschwerdeführer den
Begründungsanforderungen bei Grundrechtsverletzungen nicht. Auf diese Rüge ist
deshalb nicht einzutreten.

6.5 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Gerichtspräsident habe mit seiner
Editionsaufforderung einem unrechtmässigen Ausforschungsbeweis stattgegeben.
Der Vorwurf, der Beschwerdegegner missachte Behauptungs- und
Substanziierungslast und bewirke eine Umkehr der Beweislastverteilung, zielt in
dieselbe Richtung.
Wie es sich damit materiell verhält, muss offen bleiben und ist wiederum der
Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz überlassen. Das Ablehnungsverfahren
kann nicht dazu dienen, beliebigen behaupteten Fehlern im Zusammenhang mit
Beweisanordnungen eines Richters nachzuspüren. Der Gerichtspräsident hat in
seinem Schreiben vom 15. April 2009 dargelegt, weshalb eine beschränkte
materielle Prüfung der Streitsache bereits im Rahmen der Zulassung oder
Nichtzulassung des Neurechtsverfahrens erforderlich ist. Für diese materielle
Überprüfung erachtet er offenbar die Vorlage gewisser Urkunden durch den
Beschwerdeführer als erforderlich. Darin ist kein geradezu in die Augen
springender Fehler des Gerichtspräsidenten zu erkennen, der geeignet wäre,
Zweifel an seiner Unbefangenheit aufkommen zu lassen.
Nicht ersichtlich und auch nicht rechtsgenüglich begründet ist schliesslich,
inwiefern in der Anordnung des Gerichtspräsidenten vom 2. April 2009 eine
Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers liegen könnte.
Darauf ist nicht einzutreten.

6.6 Zusammengefasst kann von einer beharrlichen Weigerung des
Gerichtspräsidenten, den Standpunkt des Beschwerdeführers zur Kenntnis zu
nehmen und zu beurteilen, sowie von besonders krassen Fehlern oder wiederholten
Irrtümern, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen, nicht
gesprochen werden. Die prozessualen Anordnungen des Beschwerdegegners sind zwar
bisher entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers ausgefallen. Diese Vorkehren
lassen aber keine Haltung des Gerichtspräsidenten erkennen, die an seiner
Unbefangenheit zweifeln lassen. Ob der Beschwerdegegner mit seinem Vorgehen
allenfalls materielles oder prozessuales Recht verletzt hat - sei es etwa durch
den Zeitpunkt der Begründung seiner Verfügung, sei es durch die
Begründungsdichte, sei es durch den Inhalt des Angeordneten selber - , kann und
muss hier offen bleiben und wird gegebenenfalls einer Nachprüfung durch die
Rechtsmittelinstanz unterliegen. Eine krasse Verfehlung, die seine Befangenheit
zu demonstrieren geeignet wäre, ist jedenfalls nach dem Gesagten weder aus dem
Vorgehen des Gerichtspräsidenten noch aus seiner Begründung dieses Vorgehens
ersichtlich.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe verkannt, dass der
Beschwerdegegner durch seine Äusserungen im Schreiben vom 15. April 2009 seine
Befangenheit manifestiert habe. Indem der Gerichtspräsident ausführe, dass das
Gesuch um Neues Recht dann ohne materielle Prüfung abgewiesen werden könne,
wenn kein Neurechtsgrund vorliege, erkläre er implizit, dass im vorliegenden
Verfahren tatsächlich ein Neurechtsgrund vorliege. Sinngemäss macht der
Beschwerdeführer damit geltend, dass der Beschwerdegegner sich bereits eine
Meinung über die Streitsache gebildet habe, die ihn für das weitere Verfahren
nicht mehr als offen erscheinen lasse.

7.2 Im Rahmen eines Ausstandsbegehrens ist einzig prüfen, ob sich der Richter
in seiner verfahrensleitenden Verfügung in einer Art und Weise festgelegt hat,
die ihn für das weitere Verfahren nicht mehr als offen erscheinen liesse. Eine
provisorische Beweiswürdigung und summarische Einschätzung der Rechtslage, wie
sie durch den Gerichtspräsidenten vorgenommen wurde, ist im Rahmen
verfahrensleitender Massnahmen häufig unumgänglich, um den Prozess
voranzutreiben. Gewisse Festlegungen sind notwendige Folge davon. Daraus kann
aber nicht ohne weiteres seine Befangenheit abgeleitet werden. Einerseits ist
in einem Prozessrecht, in welchem der Instruktionsrichter später auch als
Sachrichter auftritt, eine gewisse Vorbefassung systemimmanent (Urteil U 391/04
vom 13. September 2005 E. 3.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 113 E. 3.7.3
S. 121 ff. zur Frage der unentgeltlichen Prozessführung). Andererseits steht
dem Instruktionsrichter bei der Ausgestaltung und allfälligen Begründung
verfahrensleitender Verfügungen ohnehin ein grosser Gestaltungsspielraum zu
(vgl. Urteil U 391/04 vom 13. September 2005 E. 4.1).
So bestehen denn auch vorliegend keine Anzeichen, dass sich der
Gerichtspräsident unzulässig festgelegt hätte. Die Argumentation des
Beschwerdeführers basiert ohnehin auf einer verkürzten Wiedergabe der Aussagen
des Gerichtspräsidenten. Der Gerichtspräsident legt im Schreiben vom 15. April
2009 dar, auf eine materielle Prüfung könne verzichtet werden, wenn u.a. von
vornherein kein Neurechtsgrund vorliege. Damit sind allem Anschein nach Fälle
gemeint, in denen es auf den ersten Blick an einem Neurechtsgrund fehlt. Dies
ist nach der Einschätzung des Gerichtspräsidenten jedoch nach derzeitigem
Kenntnisstand offenbar nicht der Fall, führt er doch weiter aus, dass darüber
erst am Verhandlungstermin entschieden werde. Damit hat er sich allerdings noch
keineswegs festgelegt, wie er die Angelegenheit nach durchgeführtem
Gerichtstermin und nach Abnahme der ihm nötig erscheinenden Beweismassnahmen
beurteilen wird. Laut dem Schreiben vom 15. April 2009 ist eine Abweisung des
Gesuchs immer noch möglich. Folglich erscheint der Ausgang des Verfahrens
weiterhin offen, womit nicht von Befangenheit des Beschwerdegegners gesprochen
werden kann.

8.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zingg