Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.471/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_471/2009

Urteil vom 4. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Konkursamt Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Inventar,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere kantonale Aufsichtsbehörde,
vom 29. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Über die X.________ AG wurde am 10. Juni 2008 der Konkurs eröffnet. A.________
ist Verwaltungsratspräsidentin der Konkursitin.
Am 12. September 2008 publizierte das Konkursamt Y.________ die Auflage des
Kollokationsplanes samt Inventar und verschickte diesen mittels
Zirkularschreiben an die Gläubiger. Zu den Gläubigern gehören u.a. die
"Familien B.________" sowie die "Firma C.________". Die Zustellungen an diese
Gläubiger erfolgten "z.Hd. Frau A.________" als deren Vertreterin.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 forderte das Konkursamt Y.________ A.________
in ihrer Eigenschaft als Gläubigervertreterin auf, innert 10 Tagen allfällige
schriftliche Kaufangebote für Inventargegenstände zu unterbreiten.

B.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2009 (Postaufgabe 16. Februar 2009) gelangte
A.________ namens der Konkursitin an die Amtsgerichtspräsidentin von
Y.________. Darin nahm sie Bezug auf das Schreiben des Konkursamtes Y.________
vom 3. Februar 2009 und machte geltend, dieses entspreche nicht den Tatsachen.
Insbesondere sei ihr das Inventar erst am 19. Januar 2009 übergeben worden.
Die Amtsgerichtspräsidentin D.________ von Y.________ nahm diese Eingabe als
Beschwerde gegen das Inventar vom 12. September 2008 entgegen und trat mit
Entscheid vom 17. März 2009 mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht darauf
ein.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Luzern als
obere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 29. Juni 2009 ab.

C.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ für die Konkursitin am 10. Juli 2009
Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit den Anträgen, der Entscheid sei
aufzuheben, das Inventar sei als nicht rechtsgültig zu erklären und ihre
Einwände seien gutzuheissen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Endentscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben
(Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 BGG).

2.
Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben erwogen, am 12. September 2008 sei die
öffentliche Auflage des Kollokationsplanes samt Inventar im SHAB publiziert
worden, womit die Beschwerdefrist ausgelöst worden sei. Im Übrigen seien der
Kollokationsplan und das Inventar als Rundschreiben an alle Gläubiger, so auch
an die Verwaltungsratspräsidentin der Beschwerdeführerin in deren Funktion als
Gläubigervertreterin, verschickt worden, und überdies sei ihr das Inventar
anlässlich der Einvernahme am 18. November 2008 auch als Schuldnervertreterin
unterbreitet worden. Aus ihrem Schreiben vom 9. Dezember 2008 ergebe sich denn
auch, dass sie spätestens in diesem Zeitpunkt in Besitz des Inventars gewesen
sei.

3.
Die Beschwerdeführerin räumt ein, am 19. November 2008 persönlich in den Besitz
des Inventars gekommen zu sein. Sie macht indes geltend, erst indem sie am 3.
Februar 2009 zur Einreichung von Kaufofferten eingeladen worden sei, habe sie
erfahren, was wirklich zur Konkursmasse gehöre.
Die Beschwerdeführerin verwechselt die Bekanntgabe des Inventars, die
vorliegend zusammen mit der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes
erfolgte, mit den auf dem rechtskräftigen Plan und Inventar beruhenden
Verwertungshandlungen. Im deren Rahmen fragte das Konkursamt Y.________ mit
Schreiben vom 3. Februar 2009 an, ob für die inventarisierten Vermögenswerte
Kaufangebote eingereicht würden; andernfalls würden die betreffenden
Gegenstände bestmöglich verwertet. Dieses Schreiben kann keine verpassten
Beschwerdefristen mit Bezug auf das Inventar wiederherstellen.
Das Inventar ist zusammen mit dem Kollokationsplan öffentlich aufgelegt worden.
Bei der Publikation der öffentlichen Auflage im SHAB am 12. September 2008
wurde ausdrücklich auf die 20-tägige Frist für Kollokationsklagen und auf die
10-tägige Frist für Beschwerden gegen das Inventar hingewiesen. Die Publikation
löste die betreffenden Fristen aus (Art. 35 Abs. 1 SchKG; MÖCKLI, in:
Kurzkommentar zum SchKG, Basel 2009, N. 3 zu Art. 35). Im Übrigen wurde das
Inventar der Beschwerdeführerin auch persönlich zugestellt, und sie hält selbst
fest, am 19. November 2008 sei sie in dessen Besitz gewesen. Entgegen ihrer
Behauptung war aus dem Inventar auch im Einzelnen ersichtlich, welche
Vermögenswerte zur Masse gezogen worden waren (nämlich die inventarisierten
Gegenstände).
Haben die kantonalen Aufsichtsbehörden die erst am 14./16. Januar 2009 gegen
das Inventar eingereichte Beschwerde demnach zu Recht als verspätet betrachtet,
ist ihnen keine Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie die inhaltlichen
Beanstandungen des Inventars nicht materiell behandelt haben. Wenn die
Beschwerdeführerin vorbringt, auf ihre Einwände werde gar nicht eingegangen, so
ist dies eine zwingende Folge der verpassten Beschwerdefrist.
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen implizit Eigentumsanspruch an
verschiedenen inventarisierten Gegenständen erhebt, handelt sie nicht für die
Konkursitin, sondern als Gläubigervertreterin. Ohnehin wäre die Beschwerde auch
diesbezüglich verspätet: Eigentumsansprüche sind im Rahmen des Schuldenrufes zu
erheben (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), worauf sie inventarisiert werden (Art.
34 KOV) und das Aussonderungsverfahren eingeleitet wird (Art. 242 SchKG, Art.
45 KOV); im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin am 18. November 2008 im Sinn
von Art. 228 SchKG als Organ der Schuldnerin zum Inventar einvernommen.

4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist und die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere kantonale Aufsichtsbehörde,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli