Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.470/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_470/2009

Urteil vom 14. Juli 2009
II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gesundheitsdienste A.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Juni 2009 der
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG (Postaufgabe: 8. Juli 2009; Eingang beim
Bundesgericht: 13. Juli 2009) gegen den Entscheid vom 4. Juni 2009 der
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs der
Beschwerdeführerin gegen ihre (am 28. Mai 2009 auf Grund von Art. 397a Abs. 1
ZGB angeordnete) fürsorgerische Freiheitsentziehung abgewiesen und die
ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, die Beschwerdeführerin ohne neuen
Entscheid längstens bis zum 18. Juni 2009 in der Klinik zurückzubehalten,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit
die Beschwerdeführerin die Eröffnung von Strafverfahren beantragt, weil die
kantonalen Strafverfolgungsbehörden für die Behandlung dieser Begehren
zuständig sind,
dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als die Beschwerdeführerin
Feststellungen hinsichtlich der Zeit ab Oktober 2009 und die Zusprechung von
Schadenersatz beantragt, weil diese Begehren nicht Gegenstand des (auf die
Überprüfung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung beschränkten) kantonalen
Verfahrens bilden konnten und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sein können,
dass sodann die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72ff. BGG ein
Rechtsschutzinteresse voraussetzt, d.h. ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung des Entscheids vom 4. Juni 2009 (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerdeführerin wegen der im Zeitpunkt der Einreichung ihrer
Beschwerde bereits beendigten fürsorgerischen Freiheitsentziehung (auf Grund
des Entscheids vom 4. Juni 2009) durch diese Massnahme nicht mehr beschwert ist
und daher kein Interesse mehr an der Aufhebung des erwähnten Entscheids besitzt
(BGE 109 II 350),
dass die Beschwerdeführerin denn auch (nebst ihren erwähnten unzulässigen
Anträgen) Begehren auf Feststellung von (angeblich in der Vergangenheit
begangenen) Verletzungen von Art. 5 EMRK stellt sowie festgestellt haben will,
dass ein "willkürlicher Freiheitsentzug" stattgefunden habe,
dass indessen das blosse Interesse an der Feststellung der behaupteten
Widerrechtlichkeit der (auf Grund des angefochtenen Entscheids nicht mehr
bestehenden) fürsorgerischen Freiheitsentziehung kein hinreichendes
Rechtsschutzinteresse begründet,
dass nämlich nach Art. 429a Abs. 1 ZGB die Möglichkeit einer Schadenersatz- und
Genugtuungsklage gegeben ist und im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung der
widerrechtlichen Freiheitsentziehung die behaupteten Rechtsverletzungen
richterlich überprüft würden, wodurch auch dem Erfordernis der wirksamen
Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Instanz im Sinne von Art. 13 EMRK
Genüge getan ist (BGE 118 II 254 E. 1c S. 258 mit Hinweisen),
dass somit auf die - mangels Rechtsschutzinteresses offensichtlich unzulässige
- Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, weshalb sich das Gesuch um
Kostenerlass als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Gesundheitsdiensten A.________
und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann