Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.467/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_467/2009/bst

Urteil vom 1. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Zug,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Grundstückverwertung im Konkurs,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Juni 2009 des
Obergerichts des Kantons Zug (Zivilrechtliche Kammer der Justizkommission als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Juni 2009
des Zuger Obergerichts, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde vom 16.
Mai 2009 des Beschwerdeführers (mit welcher dieser einen Aufschub der
bevorstehenden Verwertung einer Liegenschaft durch das Konkursamt Zug im
Konkurs der A.________ AG beantragt hatte) abwies, soweit es darauf eintrat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, am 26. November 2007 sei die Durchführung im
summarischen Verfahren des am 17. April 2007 über die A.________ AG in Liq.
eröffneten Konkurses angeordnet worden, das (nach Publikation der Auflage) im
Juli 2008 aufgelegte Lastenverzeichnis sei mangels rechtzeitiger Erhebung von
Klagen und (begründeten) Beschwerden in Rechtskraft erwachsen, auf eine erste,
auf die Aufhebung oder Sistierung des Konkursverfahrens gerichtete Beschwerde
sei sodann die Justizkommission am 19. November 2008 ebenso wenig eingetreten
wie das Bundesgericht auf die gegen den kantonalen Entscheid gerichtete
Beschwerde, worauf das Konkursamt am 8. Mai 2009 den Kollokationsplan aufgelegt
habe,
dass das Obergericht weiter erwog, gemäss Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG werde
im summarischen Verfahren nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG) und nach Erstellung des Lastenverzeichnisses die Grundstückverwertung
unter bestmöglicher Wahrung der Gläubigerinteressen (Art. 256 Abs. 2-4 SchKG)
durchgeführt, diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall offensichtlich
erfüllt, weshalb ein Verwertungsaufschub ausser Betracht falle, woran auch die
Kollokationsklage des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2009 nichts ändere, weil
das Lastenverzeichnis als Bestandteil des Kollokationsplanes bereits in
Rechtskraft erwachsen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht die
Hintergründe des Konkursverfahrens aus eigener Sicht schildert, die
Rechtmässigkeit der Konkursforderung und der Konkurseröffnung bestreitet und
die Rechtskraft des Lastenverzeichnisses in Abrede stellt,
dass sich der Beschwerdeführer jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise mit den
entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 23. Juni 2009
rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um
Wiedererwägung der - sein Gesuch um aufschiebende Wirkung abweisenden -
Verfügung vom 10. Juli 2009 gegenstandslos wird,
dass das nachträglich eingereichte (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem
Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann