Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.459/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_459/2009

Urteil vom 4. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Bertschinger,

gegen

1. S.________,
2. T.________,
3. U.________,
4. V.________,
5. W.________,
Beschwerdegegner,
alle fünf vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Imkamp,

Gegenstand
Kosten (Haftung der vormundschaftlichen Organe),

Beschwerde gegen den Nachtragsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich vom 2. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Im Rahmen eines Verfahrens betreffend Haftung vormundschaftlicher Organe
wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Juni 2007 die Klage
von X.________ (Beschwerdeführer) gegen S.________, T.________, U.________,
V.________ und W.________ (Beschwerdegegner) ab und regelte die Kosten und die
Entschädigung der kantonalen Verfahren. Der Beschwerdeführer gelangte gegen
dieses Urteil mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht
des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 30.
Juni 2008 abwies, soweit es darauf eintrat.

A.b Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht mit den Begehren, den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 12. Juni 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts
vom 30. Juni 2008 aufzuheben und die Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm Fr.
115'231.75 nebst Zins zu 5% von Fr. 108'140.55 und von Fr. 7'091.20 seit 17.
April 2003 zu bezahlen. Mit Urteil vom 2. Dezember 2008 hob das Bundesgericht
in Gutheissung der Beschwerde sowohl den obergerichtlichen Beschluss als auch
den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts auf und wies die Sache zu
neuer Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das Obergericht zurück (5A_594/2008
[Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2007 und
Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 30. Juni 2008]).

B.
Mit Nachtragsbeschluss vom 2. Juni 2009 schrieb das Kassationsgericht des
Kantons Zürich das vor ihm hängige Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als
erledigt ab (Ziff. 1), setzte die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren
auf Fr. 4'500.-- fest (Ziff. 2), auferlegte die Kosten des Kassationsverfahrens
dem Beschwerdeführer (Ziff. 3) und verpflichtete diesen, den Beschwerdegegnern
für das Kassationsverfahren je eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- zu
entrichten (Ziff. 4).

C.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Juli 2009 an
das Bundesgericht. Er beantragt, den Nachtragsbeschluss aufzuheben, eventuell
dessen Ziffern 3 und 4 aufzuheben und die Kosten des Kassationsverfahrens den
Beschwerdegegnern aufzuerlegen und diese zu verpflichten, ihm für das
Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 1'300.-- zu bezahlen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher (Art. 75 Abs. 1 BGG)
Nachtragsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich im Zusammenhang
mit der Haftung vormundschaftlicher Organe, mit welchem das Kassationsverfahren
als gegenstandslos abgeschrieben und die Kosten dieses Verfahrens neu geregelt
worden sind. Dabei handelt es sich um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs.
1 BGG. Das Kassationsgericht beziffert den Streitwert aufgrund des
seinerzeitigen obergerichtlichen Verfahrens auf rund Fr. 115'000.--, womit auch
das Streitwerterfordernis gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist. Auf die
Beschwerde in Zivilsachen ist somit einzutreten.

1.2 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren
unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42
Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und
warum sie vom Kassationsgericht verletzt worden sein sollen. Allgemein
gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit
bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II
745 E. 3 S. 749; 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Verfassungsverletzungen
werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs.
2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen).
Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift
dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine
andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder
Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S.
255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S.
22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht
nicht ein. In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen
Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid
der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde
ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung
von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S.
395).

2.
Das Kassationsgericht hält im angefochtenen Nachtragsbeschluss dafür, nachdem
das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2008 den Beschluss des
Obergerichts vom 12. Juni 2007 und den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts vom 30. Juni 2008 aufgehoben habe, sei das
Kassationsverfahren als zufolge nachträglich eingetretener Gegenstandslosigkeit
erledigt abzuschreiben. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens würden die
Nebenfolgen entweder nach Massgabe der Veranlassung der Gegenstandslosigkeit,
nach dem vermutlichen Obsiegen oder nach der Veranlassung des gegenstandslos
gewordenen Verfahrens geregelt. Das Kassationsgericht sei im nunmehr
aufgehobenen Beschluss vom 30. Juni 2008 zur Auffassung gelangt, der
Beschwerdeführer habe keinen Nichtigkeitsgrund nachgewiesen, an welcher
Feststellung auch das Urteil des Bundesgerichts nichts geändert habe, zumal
darin nur beiläufig auf den kassationsgerichtlichen Zirkulationsbeschluss vom
30. Juni 2008 Bezug genommen und insbesondere nicht gesagt worden sei,
inwiefern das Kassationsgericht Bundesrecht verletzt habe. Mit Bezug auf die
Frage der Kosten verweist das Kassationsgericht auf § 65 ZPO/ZH bzw. auf die
einschlägige Zitatstelle bei FRANK/STRÄULI/MESSMER (Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 1 zu § 65 ZPO).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, obwohl der
Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 30. Juni 2008 durch das
bundesgerichtliche Urteil vom 2. Dezember 2008 aufgehoben worden sei, habe das
Kassationsgericht das abgeschlossene Kassationsverfahren weitergeführt und ihm
(dem Beschwerdeführer) ohne neue Erkenntnis oder Tatsachen die Kosten und
Entschädigung des Verfahrens auferlegt. Er rügt in diesem Zusammenhang in
erster Linie eine Verletzung von Bundesrecht, nämlich von Art. 46 und 188 BV
sowie von Art. 1, 61, 62, 66, 67 und 107 BGG.

3.2 Artikel 46 BV handelt von der Umsetzung des Bundesrechts und Art. 188 BV
von der Stellung des Bundesgerichts. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
vorliegend diese Bestimmungen verletzt worden sein könnten, und der
Beschwerdeführer zeigt dies auch nicht nachvollziehbar auf (E. 1.2). Insoweit
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Keinen konkreten Bezug stellt der
Beschwerdeführer ferner zu Art. 1, 62, 66 BGG her. Artikel 1 BGG handelt von
der Stellung des Bundesgerichts, während Art. 62 BGG den
Gerichtskostenvorschuss im bundesgerichtlichen Verfahren und Art. 66 BGG die
Verlegung der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens regelt. Im vorliegenden
Fall geht es indes um die Frage, wie das Kassationsverfahren zu erledigen und
wie die Kosten des kantonalen Kassationsverfahrens zu regeln waren; ein Bezug
zu den vorgenannten Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes ist nicht erkennbar
und wird in der Beschwerde auch nicht den Anforderungen entsprechend erörtert.
Nicht auszumachen ist schliesslich eine Verletzung von Art. 107 BGG, betrifft
diese Bestimmungen doch ebenfalls das bundesgerichtliche und nicht das
kantonale Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde. Es ist daher nicht ersichtlich,
inwiefern das Kassationsgericht diese Bestimmung verletzt haben soll. Insoweit
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.3
3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sich gegen einen
formell und materiell rechtskräftigen Entscheid gerichtet und damit Art. 61 BGG
verletzt zu haben, kann seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

3.3.2 Das Bundesgericht hat den Entscheid des Kassationsgerichts vom 30. Juni
2008 ohne materielle Prüfung der gegen diesen Beschluss erhobenen Rügen
aufgehoben. Was die hier beanstandete Verlegung der kantonalen Kosten und
Entschädigungen anbelangt, so hat sich das Bundesgericht in seinem Urteil vom
2. Dezember 2008 zu dieser Frage nicht geäussert.

Mit der Aufhebung des kassationsgerichtlichen Beschlusses vom 30. Juni 2008
durch das Bundesgericht wurde das Kassationsverfahren somit nicht rechtskräftig
abgeschlossen, wie der Beschwerdeführer meint, sondern vielmehr in den Stand
zurückversetzt, in dem es sich vor dem besagten Beschluss befand. Daran ändert
nichts, dass auch der obergerichtliche Beschluss vom 12. Juni 2007 aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen worden ist.

4.
Der Beschwerdeführer rügt alsdann verschiedene Bestimmungen des kantonalen
Rechts als verletzt.

4.1 In Art. 95 lit. c bis lit. e BGG sind in Bezug auf das kantonale Recht
gewisse Teilbereiche aufgeführt, in denen das Bundesgericht kantonales Recht
frei prüft. Ausserhalb dieser Teilbereiche bleibt die bundesgerichtliche
Überprüfungsbefugnis unverändert. Es kann nur geltend gemacht werden, die
Anwendung kantonalen Rechts verletze Bundesrecht (z.B. das Willkürverbot, Art.
9 BV; BGE 133 I 201 E. 1 S. 203; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 252).

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach § 69a GVG beurteile das
Kassationsgericht Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile des Obergerichts. Im
vorliegenden Fall sei das Kassationsgericht im Nachgang zum bundesgerichtlichen
Entscheid vom 2. Dezember 2008 von sich aus tätig geworden, ohne in der Sache
zuständig zu sein.
4.2.1 Bevor die Rüge zur Sache behandelt wird, gilt es das Verhältnis zwischen
der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 281 ff. ZPO/ZH und der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) aufzuzeigen:

Beide Rechtsmittel haben ein gemeinsames Anfechtungsobjekt, hier nämlich den
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2007 (vgl. Art. 281
ZPO/ZH; Art. 75 Abs. 1 BGG). Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann gemäss § 281
ZPO/ZH geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil
des Nichtigkeitsklägers auf einer Verletzung eines wesentlichen
Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen
tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder auf einer Verletzung klaren materiellen
Rechts (Ziff. 3). Ausgeschlossen ist die Nichtigkeitsbeschwerde hingegen, wenn
das Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen kann (§ 285 Abs. 2 ZPO/ZH; FRANK
/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.
Zürich 2000, N. 6 zu § 285 ZPO). Im konkreten Fall konnte der Beschwerdeführer
mit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 12.
Juni 2007 nur die in § 281 ZPO/ZH erwähnten Rügen vortragen. Die Rüge einer
Verletzung von Bestimmungen des Zivigesetzbuches war ihm dagegen aufgrund von §
285 ZPO untersagt, da das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen
gegen den obergerichtlichen Beschluss entsprechende Rügen frei prüft (Art. 95
BGG). Wird der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem
Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach den Art. 95-98 BGG zulässt (hier
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht), bei einer zusätzlichen
kantonalen Gerichtsinstanz angefochten, so beginnt die Beschwerdefrist erst mit
der Eröffnung des Entscheides dieser Instanz (Art. 100 Abs. 6 BGG). Wegen des
verschobenen Beginns der Rechtsmittelfrist gegen den obergerichtlichen
Beschluss konnte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde in Zivilsachen sowohl
den Beschluss des Obergerichts vom 12. Juni 2007 wie auch denjenigen des
Kassationsgerichts vom 30. Juni 2008 anfechten (vgl. dazu: Urteil 5A_440/2008
vom 19. März 2009). Das ändert aber nichts daran, dass dem Bundesgericht zwei
verschiedene Beschlüsse unterbreitet wurden, welche in voneinander
verschiedenen Verfahren mit unterschiedlicher Kognition ergangen sind.
4.2.2 Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Dezember
2008 den Beschluss des Obergerichts vom 12. Juni 2007 wegen Verletzung von
Bestimmungen des Zivilgesetzbuches aufgehoben. Das Urteil äussert sich aber
nicht materiell zum Beschluss des Kassationsgerichts, was sich denn auch
erübrigte, nachdem das gemeinsame Anfechtungsobjekt infolge Gutheissung der
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts vom 12. Juni
2007 aufgehoben worden war. Dass mit dem bundesgerichtlichen Urteil der
Beschluss des Obergerichts vom 12. Juni 2007 aufgehoben worden ist, bedeutet
nicht, dass die Nichtigkeitsbeschwerde mit Bezug auf die Kosten des kantonalen
Kassationsverfahrens definitiv beurteilt war. Mit seiner Auffassung lässt der
Beschwerdeführer unbeachtet, dass zwei verschiedene Entscheide aus je
verschiedenen Verfahren mit der gleichen Beschwerde in Zivilsachen angefochten
worden sind. Eine definitive Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerde wäre nur
erfolgt, wenn das Bundesgericht im Rahmen der Beurteilung der Beschwerde in
Zivilsachen die gegen den Beschluss des Kassationsgerichts erhobenen Rügen
geprüft, die Rügen als begründet angesehen, deswegen die gegen den Beschluss
des Kassationsgerichts erhobene Beschwerde in Zivilsachen gutgeheissen und die
Kosten und die Entschädigungen des kantonalen Verfahrens geregelt hätte (Art.
67 BGG). Mit der blossen Aufhebung des Beschlusses des Kassationsgerichts vom
30. Juni 2008 wurde das Kassationsverfahren somit nicht abgeschlossen, wie der
Beschwerdeführer meint, sondern in den Stand zurückversetzt, in dem es sich vor
dem aufgehobenen Beschluss befand. Nunmehr war zu entscheiden, wie das
Verfahren nach der ebenfalls erfolgten Aufhebung des Beschlusses des
Obergerichts vom 12. Juni 2007 abzuschliessen sei. Da der aufgehobene Beschluss
(vom 30. Juni 2008) vom Kassationsgericht gefällt worden war, kann auch ohne
Willkür angenommen werden, das Kassationsgericht sei für den Abschluss des
Verfahrens und die Regelung der Kosten des Kassationsverfahrens zuständig
gewesen. Die Rüge der willkürlichen Anwendung von § 69a GVG erweist sich als
unbegründet.

4.3 Der Beschwerdeführer wirft schliesslich dem Kassationsgericht eine
willkürliche (nicht) Anwendung von § 64 Abs. 2 und Art. 68 Abs. 1 ZPO/ZH vor,
indem es die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens zulasten der
obsiegenden Partei regle. Die besagten Bestimmungen sehen vor, dass die Kosten
und Entschädigungen der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind.

Das Kassationsgericht hat dem Umstand Rechnung getragen, dass das
Anfechtungsobjekt (der Beschluss des Obergerichts vom 12. Juni 2007) durch das
bundesgerichtliche Urteil dahingefallen ist und somit über die
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 12. Juni 2008
nicht mehr in einem Sachurteil entschieden werden kann. Es hat deshalb in
Anwendung von § 65 ZPO/ZH das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und
die Kosten und Entschädigungen aufgrund der fehlenden Erfolgsaussicht der
Nichtigkeitsbeschwerde dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Vorgehen des
Kassationsgerichts entspricht § 65 ZPO/ZH und ist demzufolge nicht willkürlich.
Inwiefern diese Bestimmung im konkreten Fall willkürlich angewendet werden sein
soll, wird nicht erörtert. Eine Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen
nach § 64 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 ZPO/ZH, wonach die Gerichts- und Parteikosten
grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, wäre im zu
beurteilenden Fall nur infrage gekommen, wenn das Bundesgericht die gegen den
Beschluss des Kassationsgerichts erhobenen Rügen als begründet erachtet, den
kassationsgerichtlichen Beschluss deswegen aufgehoben und die Sache zur
Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Kassationsverfahrens
in Anwendung von Art. 67 BGG an das Kassationsgericht zurückgewiesen oder aber
die kantonalen Kosten und Entschädigungen in Anwendung des einschlägigen
kantonalen Rechts selbst neu verlegt hätte, was - wie dargelegt - nicht erfolgt
ist. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. Stehen gegen ein kantonales
Urteil zwei Rechtsmittel mit unterschiedlicher Kognition der
Rechtsmittelinstanz zur Verfügung (wie hier gegen den obergerichtlichen
Beschluss die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht und die
Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht), liegt es im Ermessen des
Beschwerdeführers, ob er zur Behandlung seiner eigenen Rügen beide Rechtsmittel
ergreift. Tut er dies und führt bereits die Anfechtung des obergerichtlichen
Urteils beim Bundesgericht zum Erfolg, hat er das mit beschränkter Kognition
der Rechtsmittelinstanz ausgestattete ausserordentliche kantonale Rechtsmittel
(Nichtigkeitsbeschwerde) umsonst ergriffen. Der Beschwerdeführer übernimmt mit
anderen Worten das Risiko, dass dieses kantonale Rechtsmittel überflüssig wird
und unter Kostenfolge zu seinen Lasten abgeschrieben werden muss.

5.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden