Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.456/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_456/2009

Urteil vom 28. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hottinger.

Gegenstand
Stockwerkeigentum,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 25. Februar 2009 des
Obergerichts (I. Zivilkammer) und den Zirkulationsbeschluss vom 27. Mai 2009
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 25. Februar 2009
des Obergerichts und den Zirkulationsbeschluss vom 27. Mai 2009 des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 21. August 2009
samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des
Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom
9. Juli 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am
8. September 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder
zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf
der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der
Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung
durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb (androhungsgemäss und
ungeachtet des erst nach Ablauf der Nachfrist eingereichten
Wiedererwägungsgesuchs betreffend die Verfügung vom 21. August 2009) gestützt
auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, der (einmal mehr missbräuchlich
prozessierende: Art. 42 Abs. 7 BGG) Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige
weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht sowie dem Kassationsgericht
des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann