Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.455/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_455/2009

Urteil vom 15. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Michael Bader,

Betreibungsamt C.________ (Filiale D.________),
mitbeteiligte Behörde.

Gegenstand
Entlassung eines Automobils aus dem Arrestbeschlag gegen Sicherheitsleistung
(Art. 277 SchKG),

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2009 (SCBES.2009.43).

Sachverhalt:

A.
Der Arrestrichter des Richteramtes E.________ erliess am 2. Oktober 2008 auf
Begehren der B.________ AG für eine Forderungssumme von Fr. 80'688.20 gestützt
auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4, eventuell Ziff. 1, SchKG einen Arrestbefehl gegen
F.________. Als Arrestgegenstände wurden die auf die A.________ AG eingelösten
Motorfahrzeuge "Harley-Davidson VRSCA V-Rod" und "Audi A8 W12 quattro"
bezeichnet, wobei als mutmasslicher Standort die Tiefgarage an der
G.________-strasse in H.________ (Domizil der A.________ AG) angegeben wurde.
Beim Vollzug des Arrests am 3. Oktober 2008 konnte das Betreibungsamt
C.________ (Filiale D.________) nur das Automobil mit Beschlag belegen. Das Amt
wies darauf hin, dass das Motorrad sich nicht am angegebenen Ort befunden habe
und dessen Standort nicht bekannt sei.

B.
Mit Eingabe vom 2. April 2009 ersuchte die A.________ AG das Betreibungsamt
gestützt auf Art. 277 SchKG darum, ihr gegen Leistung einer Sicherheit (von Fr.
92'000.--) das mit Beschlag belegte Automobil zur freien Verfügung
herauszugeben. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 15. April 2009 abgewiesen,
weil der Arrestgegenstand in der zur Prosequierung des Arrests eingeleiteten
Betreibung inzwischen gepfändet worden sei. Nachdem die A.________ AG diese
Verfügung zugestellt erhalten hatte, ersuchte sie das Betreibungsamt mit
Schreiben vom 17. April 2009 um Zustellung der vollständigen Pfändungsakten.
Hierauf teilte ihr das Betreibungsamt am 24. April 2009 per E-Mail mit, die
Abschrift der Pfändungsurkunde werde im kantonalen Amtsblatt vom ...
publiziert. Noch am gleichen Tag wurde der A.________ AG per Fax eine Kopie des
Formulars "Pfändungsvollzug" übermittelt, wonach die Pfändung am 24. März 2009
(in Abwesenheit des Schuldners) vollzogen worden sei.
Die A.________ AG führte mit Eingabe vom 27. April 2009 Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn und
verlangte, die betreibungsamtliche Verfügung vom 15. April 2009 aufzuheben und
ihr Gesuch vom 2. April 2009 um Freigabe des Automobils im Sinne von Art. 277
SchKG gutzuheissen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 17. Juni 2009 ab.

C.
Die A.________ AG führt mit Eingabe vom 3. Juli 2009 Beschwerde an das
Bundesgericht und verlangt, das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde
aufzuheben und die "mit Arrest belegten Gegenstände" im Sinne von Art. 277
SchKG gegen Sicherheitsleistung zur freien Verfügung herauszugeben.
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

D.
Die Beschwerdeführerin hatte auch Arresteinsprache erhoben und focht deren
Abweisung durch die kantonalen Instanzen beim Bundesgericht an. Mit Urteil vom
10. September 2009 (Verfahren 5A_225/2009) hat die erkennende Abteilung jene
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Erwägungen:

1.
Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen unterliegen unabhängig von einem allfälligen Streitwert der
Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c
BGG). Der angefochtene Entscheid stammt von der letzten kantonalen Instanz
(Art. 75 Abs. 1 BGG) und befindet über die betreibungsamtliche Verweigerung,
einen Arrestgegenstand gegen Sicherheitsleistung zur freien Verfügung zu
belassen (Art. 277 SchKG), d.h. über eine Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SchKG. Er stellt damit einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar (BGE 133
III 350 E. 1.2 S. 351). Aus der Sicht der angeführten Punkte ist auf die
Beschwerde nach dem Gesagten ohne weiteres einzutreten. Allerdings ist der
Antrag auf Gutheissung des Freigabegesuchs insoweit unzulässig, als neu von
einer Mehrzahl von mit Arrest belegten Gegenständen die Rede ist, das
Freigabegesuch mit anderen Worten auch das Motorrad zu erfassen scheint.

2.
2.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hatte (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Anders
als nach der Rechtsprechung zu Art. 19 SchKG in der Fassung, wie sie bis zum
Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 gegolten hatte,
reicht ein bloss tatsächliches Interesse (vgl. BGE 130 III 400 E. 2 S. 402 mit
Hinweis) somit nicht mehr (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Auflage, Bern 2008, § 6 Rz. 89, S. 66;
ELISABETH ESCHER, Zum Rechtsschutz in Zwangsvollstreckungssachen nach dem
Bundesgesetz über das Bundesgericht, in: AJP 2006 S. 1250). Zu der nach Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG erforderlichen Begründung der Beschwerde gehören auch
Darlegungen zu den gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen. Soweit deren
Erfüllung nicht klar auf der Hand liegt, ist es nicht Sache des Bundesgerichts,
nachzuforschen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer zur Beschwerde zuzulassen
sei (BGE 133 II 400 E. 2 S. 404 mit Hinweis).

2.2 Gestützt auf Art. 277 SchKG, wonach der Arrestgegenstand dem Schuldner
unter gewissen Voraussetzungen zur freien Verfügung belassen werden kann,
strebt die das in einem Verfahren gegen eine andere Person mit Arrest belegte
Fahrzeug zu Eigentum beanspruchende Beschwerdeführerin dessen Freigabe an. Sie
bringt vor, ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Aufhebung des die
Abweisung des Freigabebegehrens schützenden Entscheids der kantonalen
Aufsichtsbehörde zu haben. Indessen legt sie in keiner Weise dar, inwiefern
diese Legitimationsvoraussetzung, deren Erfüllung nicht ohne weiteres
ersichtlich ist, gegeben sein soll.

3.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Da keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt worden und der
Beschwerdegegnerin somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung
einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt C.________ (Filiale
D.________) und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Gysel