Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.454/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_454/2009

Urteil vom 15. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli,

gegen

B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Michael Bader,

Betreibungsamt C.________ (Filiale D.________),
mitbeteiligte Behörde.

Gegenstand
Pfändungsvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2009 (SCBES.2009.42).

Sachverhalt:

A.
A.a Der Arrestrichter des Richteramtes E.________ erliess am 2. Oktober 2008
auf Begehren der B.________ AG für eine Forderungssumme von Fr. 80'688.20
gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4, eventuell Ziff. 1, SchKG einen
Arrestbefehl gegen F.________. Als Arrestgegenstände wurden die auf die
A.________ AG eingelösten Motorfahrzeuge "Harley-Davidson VRSCA V-Rod" und
"Audi A8 W12 quattro" bezeichnet, wobei als mutmasslicher Standort die
Tiefgarage an der G.________strasse in H.________ (Domizil der A.________ AG)
angegeben wurde.
Beim Vollzug des Arrests am 3. Oktober 2008 konnte das Betreibungsamt
C.________ (Filiale D.________) nur das Automobil mit Beschlag belegen. Das Amt
wies darauf hin, dass das Motorrad sich nicht am angegebenen Ort befunden habe
und dessen Standort nicht bekannt sei.
A.b In der zur Prosequierung des Arrests eingeleiteten Betreibung Nr. 1 vollzog
das Betreibungsamt C.________ (Filiale D.________) am 24. März 2009 die
Pfändung und belegte sowohl das Automobil "Audi A8" als auch das Motorrad
"Harley-Davidson" mit Beschlag. Die Pfändungsurkunde wurde am 16. April 2009
erstellt.

B.
Mit Eingabe vom 27. April 2009 führte die A.________ AG bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn
Beschwerde und verlangte, die betreibungsamtliche (Pfändungs-) Verfügung vom
16. April 2009 aufzuheben. Sie beanstandete unter anderem, dass das Motorrad
gepfändet worden sei, obschon das Betreibungsamt nicht gewusst habe, wo es sich
befinde, und dass ihr Anspruch auf Akteneinsicht missachtet worden sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 17. Juni 2009 ab, soweit
sie darauf eintrat.

C.
Die A.________ AG führt mit Eingabe vom 3. Juli 2009 Beschwerde an das
Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des Urteils der kantonalen
Aufsichtsbehörde vom 17. Juni 2009 und der vom Betreibungsamt vollzogenen
Pfändung.
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen unterliegen unabhängig von einem allfälligen Streitwert der
Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c
BGG). Der angefochtene Entscheid stammt von der letzten kantonalen Instanz
(Art. 75 Abs. 1 BGG) und befindet über einen Pfändungsvollzug, d.h. eine
betreibungsamtliche Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG, so dass er
einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt (BGE 133 III 350 E. 1.2
S. 351). Aus der Sicht der angeführten Punkte ist auf die Beschwerde nach dem
Gesagten ohne weiteres einzutreten.

2.
Der Beschwerde liegt eine Pfändung zugrunde, die in einem zur Prosequierung
eines auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 (eventuell Ziff. 1) SchKG (Wohnsitz des
Schuldners im Ausland bzw. fehlender fester Wohnsitz) beruhenden Arrests
eingeleiteten Betreibungsverfahren vollzogen wurde. Bei einer Aufhebung des
Arrests fiele die am Arrestort eingeleitete Betreibung dahin (Ernst F. Schmid,
Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 7 zu Art. 52). Die Beschwerdeführerin hatte
auch Arresteinsprache erhoben und hat deren Abweisung durch die kantonalen
Instanzen beim Bundesgericht angefochten. Durch Urteil vom 10. September 2009
(Verfahren 5A_225/2009) hat die erkennende Abteilung jene Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Sie hält darin fest, die
Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass die (auf der Annahme eines
sogenannten Durchgriffs beruhende) Auffassung des Arrestrichters bzw. des
kantonalen Obergerichts, die Zugehörigkeit des Audi A8 zum Vermögen des Arrest-
(bzw. Betreibungs-)Schuldners F.________ sei glaubhaft gemacht worden, gegen
das Willkürverbot verstosse (E. 4.1 und 4.3.3). Ein materieller Entscheid über
die Eigentumsverhältnisse liegt damit indessen nicht vor, so dass dem von der
Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde nach wie vor vertretenen
Standpunkt, sie sei Eigentümerin des Pfändungsobjekts, nichts entgegensteht.

3.
3.1 Die Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörde, ein Dritter habe seine
Eigentumsansprüche an gepfändeten Gegenständen im Widerspruchsverfahren geltend
zu machen, das Beschwerdeverfahren stehe dazu nicht zur Verfügung, stellt die
Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage. Indessen beanstandet sie, dass die
Vorinstanz ihr die Legitimation zur erhobenen Beschwerde abgesprochen hat, weil
sie als Drittansprecherin nicht berechtigt sei, Mängel beim Pfändungsvollzug
als solchem zu rügen.

3.2 Gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hatte (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Anders
als nach der Rechtsprechung zu Art. 19 SchKG in der Fassung, wie sie bis zum
Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 gegolten hatte,
reicht ein bloss tatsächliches Interesse (vgl. BGE 130 III 400 E. 2 S. 402 mit
Hinweis) somit nicht mehr (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Auflage, Bern 2008, § 6 Rz. 89, S. 66;
ELISABETH ESCHER, Zum Rechtsschutz in Zwangsvollstreckungssachen nach dem
Bundesgesetz über das Bundesgericht, in: AJP 2006 S. 1250). Zu der nach Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG erforderlichen Begründung der Beschwerde gehören auch
Darlegungen zu den gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen. Soweit deren
Erfüllung nicht klar auf der Hand liegt, ist es nicht Sache des Bundesgerichts,
nachzuforschen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer zur Beschwerde zuzulassen
sei (BGE 133 II 400 E. 2 S. 404 mit Hinweis).
Die Beschwerdeführerin hatte im kantonalen Verfahren einen Mangel beim Vollzug
der Pfändung des von ihr zu Eigentum angesprochenen Motorrads (das im Zeitpunkt
der Pfändung physisch nicht greifbar gewesen sei) beanstandet. Was sie zu ihrer
Legitimation vorbringt, betrifft einzig die Beschwerde nach Art. 17 SchKG an
die kantonale Aufsichtsbehörde. Inwiefern sie als Drittansprecherin des
gepfändeten Objekts ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Aufhebung des
angefochtenen Entscheids haben soll, mit dem die Vorinstanz die gegen die
Pfändung gerichtete Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat (vgl. BGE 135
III 46 E. 4.1 betreffend die von einem Drittschuldner gegen die Pfändung
erhobene Beschwerde), ist nicht ersichtlich. Rechte aus Eigentum sind vom
Drittansprecher im Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG) geltend zu
machen.

4.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt worden
und der Beschwerdegegnerin somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die
Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt C.________ (Filiale
D.________) und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Gysel