Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.452/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_452/2009

Urteil vom 18. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________ (Ehemann),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung (Zuständigkeit),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission
Zivilrechtliche Kammer, vom 27. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (Ehemann) (geb. 1954) und Y.________ (Ehefrau) (geb. 1954),
beides Schweizer Staatsbürger, heirateten am xxxx 1998 in A.________ und zogen
im gleichen Jahr nach Brasilien. Sie haben zwei adoptierte Kinder, R.________
(geb. 1994) und S.________ (geb. 1995). X.________ ist am 1. April 2004 und
Y.________ am 1. Juli 2007 in die Schweiz zurückgekehrt.
A.b Auf Gesuch vom 3. November 2003 hin stellte das zuständige Familiengericht
von São Paulo mit Entscheid vom 27. November 2003 die Auflösung des gemeinsamen
Haushaltes fest und übertrug Y.________ die vorläufige Obhut über die Kinder.
Im Februar 2004 erliess es zudem eine vorläufige Regelung betreffend den
Unterhalt.
A.c Am 2. Februar 2005 stellte X.________ beim Familiengericht in São Paolo
eine Klage auf gerichtliche Trennung. In der Folge erliess dieses am 7. Juli
2005 zwei Urteile. Das erste betraf die Anerkennung einer zwischen den Parteien
abgeschlossenen Trennungsvereinbarung. Mit dem zweiten Urteil genehmigte das
Gericht eine Vereinbarung zum Sorgerecht und zur Regelung des Besuchsrechts
sowie des Ehegatten- und Kinderunterhalts.
A.d Am 4. April 2005 reichte Y.________ beim Kantonsgericht Zug gegen
X.________ die Scheidungsklage ein. Dieser beantragte, auf die Klage sei
mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, weil in São Paulo bereits ein
Scheidungsverfahren hängig sei.
A.e Am 16. November 2006 beantragte X.________ beim Familiengericht in São
Paulo die Umwandlung der gerichtlichen Trennung in eine Scheidung.
A.f Nachdem es beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung ein
Gutachten eingeholt hatte, verwarf das Kantonsgericht Zug die Einrede der
mangelnden Zuständigkeit und trat mit selbständig eröffnetem Beschluss vom 11.
Februar 2009 auf die Scheidungsklage ein.

B.
Das von X.________ gegen diesen Beschluss ergriffene Rechtsmittel blieb
erfolglos. Mit Urteil vom 27. Mai 2009 wies die Justizkommission des
Obergerichts des Kantons Zug dessen Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Juli 2009 gelangt X.________ (nachfolgend
Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt, das Verfahren zur
Neubeurteilung und Durchführung eines Zusatzgutachtens an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventuell das angefochtene Urteil aufzuheben; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung hat die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung am 6. Juli 2009
mangels Begründung abgewiesen.

Mit Post vom 10. und 23. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben
mit weiteren Begründungen sowie, in portugiesischer Sprache und als
Übersetzung, eine von seinem brasilianischen Anwalt verfasste Erklärung nach.
Am 16. September 2009 ging ein weiteres Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit
welchem das Obergericht die (internationale) Zuständigkeit des Kantonsgerichts
für die Ehescheidungsklage der Beschwerdegegnerin bejaht hat und auf diese
eingetreten ist. Mithin handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 92 Abs. 1 BGG.

1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Im
vorliegenden Fall betrifft es ein Ehescheidungsverfahren, d.h. eine Zivilsache
im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG, welche nicht dem Streitwerterfordernis von
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG unterliegt. Somit ist gegen den Entscheid in der
Hauptsache die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, weshalb sie auch gegen den
vorliegenden Zwischenentscheid ergriffen werden kann. Unter diesen Umständen
wird die - im Übrigen unsubstanziierte - Behauptung, es stelle sich hier eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, gegenstandslos.

1.3 Mit Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von
Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95
lit. a und b BGG) und im Rahmen von Art. 96 BGG die unrichtige Anwendung von
ausländischem Recht geltend gemacht werden.

1.4 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Allgemein gehaltene Einwände, die
ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidgründen
vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 5A_92/2008 E.
2.3).

Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten
(einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür
bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) geltend
gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen muss die
Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung
darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze
inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind.
Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt
es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss
anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern
der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE
133 III 393 E. 6 S. 397; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen kommt der Beschwerdeführer nicht nach, wenn er behauptet,
das Obergericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt
(Ziff. 5 der Beschwerde), denn er zeigt nicht auf, welche Feststellungen damit
gemeint sind. Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten.

Dasselbe gilt für den Einwand, das Obergericht habe es abgelehnt, die bereits
vor der ersten Instanz formulierten Zusatzfragen zum Gutachten vom 9. Juli 2008
vom Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung beantworten zu lassen. Aus
seiner Aussage, "alles andere wäre eine gravierende Verletzung von
Verfahrensgrundsätzen", ist nicht ersichtlich, welche Verfahrens- oder
Verfassungsbestimmung verletzt sein soll. Er zeigt auch nicht auf, welches der
Einfluss der von ihm erwarteten Antworten auf das Ergebnis sein soll. Insofern
kommt er seiner Rügepflicht nicht nach; auf diese Rüge kann nicht eingetreten
werden.

1.5 Die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG lief für die vorliegende
Beschwerde am 2. Juli 2009 ab. Die danach eingereichten Unterlagen sind zufolge
Verspätung für das Bundesgericht unbeachtlich. Der Beschwerdeführer irrt, wenn
er meint, diese Unterlagen seien aufgrund der von Amtes wegen abzuklärenden
Prozessvoraussetzungen zu den Akten zu erkennen. Das Bundesgericht prüft zwar
die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition. Die
Prüfungspflicht erstreckt sich aber ausschliesslich auf seine eigene
Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der ihm unterbreiteten Beschwerde (BGE 134
III 115 E. 1 S. 117, 134 III 235 E. 1 S. 236, 134 III 379 E. 1 S. 381). Die
Zuständigkeit der Schweizer Gerichte ist indessen nicht Eintretensfrage,
sondern Anlass zur vorliegenden Beschwerde und Streitgegenstand.

2.
In der Hauptsache rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 9 Abs. 1
IPRG. Vor den kantonalen Gerichten habe er die Einrede der Rechtshängigkeit
erhoben und sich darauf berufen, mit der Eingabe vom 2. Februar 2005 seien die
ersten Prozesshandlungen hinsichtlich der Scheidung der beiden Parteien in
Brasilien eingeleitet und die Grundlagen für die spätere Scheidung gelegt
worden, in einem Zeitpunkt also, in dem das Scheidungsbegehren der
Beschwerdegegnerin bei den schweizerischen Gerichten noch gar nicht hängig
gewesen sei.

2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG setzt das schweizerische Gericht das Verfahren
aus, wenn eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien
zuerst im Ausland hängig gemacht worden, und zudem zu erwarten ist, dass das
ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der
Schweiz anerkennbar ist.

Das Kantonsgericht wie auch das Obergericht sind davon ausgegangen, im
Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage am 4. April 2005 durch die
Beschwerdegegnerin sei in Brasilien kein Scheidungsverfahren hängig gewesen.
Das zu jenem Zeitpunkt hängige Trennungsverfahren sei unabhängig vom
Scheidungsverfahren, weshalb mit der Einleitung des gerichtlichen
Trennungsverfahrens in Brasilien nicht auch die Ehescheidung anhängig gemacht
worden sei.
2.2
2.2.1 Das Gesetz definiert nicht, was unter "demselben Gegenstand" zu verstehen
ist. Indessen entspricht Art. 9 Abs. 1 IPRG dem für nationale Verhältnisse
anwendbaren Art. 35 Abs. 1 GestG, wonach wenn bei mehreren Gerichten Klagen
über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien rechtshängig
gemacht werden, jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzt, bis das
zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat. Beide
Bestimmungen verfolgen das gleiche Ziel, nämlich die Verhinderung von sich
widersprechenden Urteilen über die gleiche Streitsache (Urteil 5C.289/2006 vom
7. Juni 2007, E. 3.2, mit Hinweisen). Nach Rechtsprechung und Lehre hat der
Begriff des "gleichen Gegenstandes" im internationalen Privatrecht die gleiche
Bedeutung wie im nationalen Recht (a.a.O.). Folglich kann für die Auslegung von
Art. 9 Abs. 1 IPRG auf die Rechtsprechung zum innerschweizerischen Recht
zurückgegriffen werden. Dieser zufolge liegt Identität des Streitgegenstandes
vor, wenn die eingeklagten Ansprüche aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf
denselben Sachverhalt zur Beurteilung unterbreitet werden (BGE 123 III 16 E. 2a
S. 18; 128 III 284 E. 3b S. 286).
2.2.2 Das brasilianische Familienrecht unterscheidet ausdrücklich zwischen der
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (dissolução da sociedade conjugal) und der
Auflösung der ehelichen Bande (dissolução do vinculo conjugal). Einerseits wird
die eheliche Gemeinschaft aufgelöst durch den Tod eines der Ehegatten, durch
die Nichtigkeit oder Aufhebung der Eheschliessung, durch die gerichtliche
Trennung (separação judicial) oder durch Scheidung (divórcio; s. Art. 1'571
Código Civil do Brasil). Andererseits endet die (gültige) Ehe nur durch Tod
eines Ehegatten oder durch Scheidung (Art. 1'571 § 1 Código Civil do Brasil: "O
casamento válido só se dissolve pela morte de um dos cônjuges ou pelo divórcio,
..."). Die Scheidung kann entweder direkt erwirkt werden, sofern die eheliche
Gemeinschaft faktisch mehr als zwei Jahre getrennt war (Art. 1'580 § 2 Código
Civil do Brasil: "O divórcio podera ser requerido (...) no caso de comprovada
separação de fato por mais de dois anos.") oder durch Umwandlung einer
gerichtlichen Trennung, und zwar frühestens ein Jahr nachdem ein Gericht die
Trennung verfügt oder als vorsorgliche Massnahme die Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts bewilligt hat (Art. 1'580 Abs. 1 Código Civil do Brasil: "Decorrido
um ano do trânsito em julgado da sentença que houver decretado a separação
judicial, ou da decisão concessiva da medida cautelar de separação de corpos,
qualquer das partes poderá requerer sua conversão em divórcio."; s. dazu auch
Burkard J. Wolf, Scheidung einer schweizerisch-brasilianischen Ehe unter
Berücksichtigung des neuen Scheidungsrechts der Schweiz, Diss. St. Gallen 2001,
S. 159). Die gerichtliche Trennung kann entweder durch Klage ("ação de
separação judicial") erwirkt werden (s. Art. 1'572 Abs. 1 Código Civil do
Brasil) oder einvernehmlich, indem das Gericht eine Trennungsvereinbarung
genehmigt (Art. 1'574 Abs. 1 Código Civil do Brasil: "Dar-se-á a separação
judicial por mútuo consentimento dos cônjuges se forem casados por mais de um
ano e o manifestarem perante o juiz, sendo por ele devidamente homologada a
convenção.").
2.2.3 Mit dem einen der beiden Urteile vom 7. Juli 2005 hat das Familiengericht
von São Paolo unbestrittenermassen eine von den Parteien abgeschlossene
Trennungsvereinbarung genehmigt. Dieses Urteil war - wiederum in
Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers - das Ergebnis des
mit der Eingabe vom 2. Februar 2005 eingeleiteten Verfahrens. Die fragliche
Eingabe ist überschrieben mit "AÇÃO DE SEPARAÇÃO JUDICIAL LITIGIOSA", d.h.
"Streitige Klage auf gerichtliche Trennung". In diesem Verfahren, das zwar
streitig begonnen aber einvernehmlich geendet hat, war die Ehescheidung nie
Streit- bzw. Verfahrensgegenstand. Mithin haben das mit Klage auf gerichtliche
Trennung vom 2. Februar 2005 in Brasilien eingeleitete Verfahren und die
Ehescheidungsklage der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2005 in der Schweiz
nicht denselben Streitgegenstand. Folglich liegt kein Anwendungsfall von Art. 9
Abs. 1 IPRG vor, weshalb das Obergericht kein Bundesrecht verletzt hat, indem
es die (internationale) Zuständigkeit des Kantonsgerichts für die Ehescheidung
bejahte.

2.3 Der Beschwerdeführer möchte - zumindest sinngemäss - aus Art. 9 Abs. 2
IPRG, wonach zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht
worden ist, der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung notwendigen
Verfahrenshandlung massgebend ist, und dabei die Einleitung des Sühneverfahrens
genügt, ableiten, dass er durch die Einleitung des Trennungsverfahrens eine für
das Scheidungsverfahren notwendige Verfahrenshandlung vorgenommen hat, weil die
gerichtliche Trennung eine Voraussetzung für die Scheidung sei. Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden. Weder ist die gerichtliche Trennung
unabdingbare Voraussetzung für eine Scheidung, noch endet jede gerichtliche
Trennung unabdingbar mit einer Scheidung. Dass letztere durch Umwandung einer
gerichtlichen Trennung erwirkt werden kann, ändert an der Unabhängigkeit dieser
beiden Verfahren nichts.

3.
Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Rechtsmissbrauch
vor, weil sie sich auf das Verfahren in Brasilien eingelassen habe. Dieser
Vorwurf ist unbegründet. Zunächst legt der Beschwerdeführer nicht dar,
inwiefern sich die Beschwerdegegnerin in das am 2. Februar 2005 eingeleitete
Verfahren überhaupt eingelassen haben soll, zumal sie zu jenem Zeitpunkt noch
in Brasilien wohnte und das Familiengericht von São Paulo unbestrittenermassen
örtlich zuständig war. Selbst wenn im fraglichen Trennungsverfahren von einer
Einlassung ausgegangen werden müsste, könnte der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten daraus ableiten, zumal das Trennungs- und das
Scheidungsverfahren, wie soeben in E. 2 dargelegt, voneinander unabhängige
Verfahren sind, und eine allfällige Einlassung in ein Trennungsverfahren, das
nicht von Gesetzes wegen zur Scheidung führt, die Anhängigmachung der
Scheidungsklage vor einem anderen örtlich zuständigen Gericht nicht
rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand
entstanden. Mit dem heutigen Entscheid wird das zweite Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission Zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett