II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.451/2009
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_451/2009/zga Verfügung vom 3. September 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Peter Volken, Postfach 395, 3900 Brig, gegen Vormundschaftsamt Y.________, verfahrensbeteiligtes Amt. Gegenstand Vormundschaft, Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Juni 2009 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms. Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Juni 2009 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 1. September 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. September 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl: Füllemann