Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.44/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_44/2009

Urteil vom 20. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer, Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Hafter und Alex Wittmann,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Niedermann.

Gegenstand
Prozessentschädigung (Willensvollstrecker),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 8. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit letztwilliger Verfügung vom 12. Mai 1999 bestimmte A.________ die
A.________-Stiftung mit Sitz in B.________ zu seiner Erbin. Seine Ehefrau
X.________ und seine Tochter C.________ setzte er auf den Pflichtteil und legte
die ihnen zukommenden Anteile mittels Teilungsvorschriften fest. Zudem richtete
er mit letztwilliger Verfügung vom 22. April 2002 eine Reihe von Vermächtnissen
aus. In seinem Testament vom 9. Mai 2003 ernannte er Y.________ als
Willensvollstrecker.
Am 19. Mai 2003 verstarb A.________ an seinem letzten Wohnsitz in D.________.

B.
Mit Beschwerde vom 8. Februar 2007 verlangte X.________ im Wesentlichen die
Absetzung von Y.________ als Willensvollstrecker und die Anordnung einer
Erbschaftsverwaltung; eventualiter beantragte sie dessen Suspendierung und
subeventualiter den Erlass von richterlichen Weisungen an den
Willensvollstrecker. Zur Begründung führte sie aus, der Willensvollstrecker sei
gleichzeitig Stiftungsrat der vom Erblasser gegründeten A.________-Stiftung und
befinde sich deshalb in einem unlösbaren Interessenkonflikt: Einerseits müsste
er als Willensvollstrecker bestrebt sein, alle Nachlasswerte festzustellen und
insbesondere die nicht deklarierten Vermögenswerte des Erblassers, die
vermutungsweise über Trusts gehalten würden, zur Nachlassmasse zu ziehen;
andererseits habe er als Stiftungsrat ein Interesse daran, dass die
undeklarierten Vermögenswerte nicht aufgefunden würden. Er habe die hängige
Erbschaftsklage gegen die Anstalten F.________ und G.________ von K.________
immer wieder verzögert, er habe sich geweigert, in K.________ gegen
mutmassliche Informationsträger auf Auskunft über die nicht deklarierten
Vermögenswerte zu klagen, und er habe auch in anderer Hinsicht nicht genügend
nach den undeklarierten Werten gesucht.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2008 wies das Bezirksgericht L.________ die
Beschwerde ab und verpflichtete X.________ zu einer Gerichtsgebühr von Fr.
584'888.-- und einer Entschädigung von Fr. 379'163.-- zzgl. MwSt an den
Willensvollstrecker; es ging dabei von einem Streitwert von Fr. 89,83 Mio. aus
(Wert der nicht deklarierten Vermögenswerte gemäss Angaben der
Beschwerdeführerin von Fr. 92 Mio., abzüglich Nachsteuern von Fr. 10,5 Mio.,
zuzüglich Darlehen von Fr. 8,33 Mio., welches die Beschwerdeführerin mit der
Beschwerde erzwingen wollte).
In teilweiser Gutheissung der Kostenbeschwerde gegen die Gerichtskosten und des
Rekurses gegen die Parteientschädigung setzte das Obergericht des Kantons
Zürich mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 die erstinstanzliche Gerichtsgebühr
auf Fr. 450'000.-- und die Parteientschädigung auf Fr. 320'000.-- zzgl. MwSt
fest; es ging dabei von einem Streitwert von Fr. 118 Mio. aus, modifizierte
aber gegenüber der ersten Instanz die nach der Gebührenordnung möglichen Zu-
und Abschläge.

C.
Gegen den Beschluss des Obergerichts hat X.________ am 16. Januar 2009
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren um Festsetzung der
erstinstanzlichen Anwaltsgebühr auf Fr. 24'000.--, eventuell um Rückweisung der
Sache an das Obergericht.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2009 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.
Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2009 verlangt der Beschwerdegegner die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat
auf das Einreichen einer Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist die kantonal letztinstanzliche (Art. 75 Abs. 1 BGG i.V.m. § 284
Ziff. 2 ZPO/ZH) Festsetzung der Anwaltsgebühr in einem Aufsichtsverfahren gegen
den Willensvollstrecker, mithin in einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5
BGG; Urteil 5A_646/2008 vom 22. Dezember 2008, E. 1.1). Der Streitwert von Fr.
30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist offensichtlich erreicht.

2.
In verschiedener Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs; wegen dessen formeller Natur ist diese Rüge vorweg zu
prüfen (BGE 121 I 230 E. 2a S. 232; 122 II 464 E. 4a S. 469).

2.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, es sei ihr keine Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt worden, insbesondere nicht dazu, dass das Obergericht
der Festsetzung des Anwaltshonorars den Nachlasswert zugrunde gelegt habe.
Die Rüge geht fehl: Das oberinstanzliche Verfahren hatte ausschliesslich die
Kosten- und Entschädigungsfestsetzung zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin
hat sich mit Rekurs und Replik zweimal umfassend geäussert. Dabei hat sie sich
bereits in ihrem Rekurs ausführlich zur Praxis des Obergerichts, wonach bei
Streitigkeiten um den Willensvollstrecker für die Streitwertfestsetzung in der
Regel vom Nachlasswert ausgegangen wird, Bezug genommen und die betreffende
Praxis kritisiert. Diese war der Beschwerdeführerin mithin bekannt, und sie hat
dazu, wie festgehalten, ausführlich Stellung genommen.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt wiederholt eine Verletzung der
Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs.
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht nötig, dass sich die
Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S.
455; 134 I 83 E. 4.1 S. 88).
Der angefochtene Entscheid setzt sich mit allen wesentlichen Vorbringen der
Beschwerdeführerin auseinander. Er nennt die zentralen Überlegungen, von denen
das Obergericht ausgegangen ist, und diese werden in jeder Hinsicht
verständlich und nachvollziehbar ausgeführt. Wie ihre 30-seitige Beschwerde
zeigt, war die Beschwerdeführerin denn auch ohne weiteres in der Lage, den
Entscheid des Obergerichts sachgerecht anzufechten. Die Rüge ist demnach
unbegründet.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Sie
tut aber nicht dar, inwiefern sie gegenüber anderen Personen in einer der in
Art. 8 Abs. 2 BV aufgezählten Punkte diskriminiert worden wäre, wendet doch das
Obergericht bei Willensvollstreckerbeschwerden unabhängig von den persönlichen
Eigenschaften einer Partei die gleichen Kriterien an. Folgt das Obergericht für
die Streitwertbestimmung einer festen Praxis, kann ihm auch nicht der Vorwurf
gemacht werden, Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und
Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt zu haben.
Fehl geht in diesem Zusammenhang insbesondere auch der Verweis auf die
Verfügungssperre, wo es lediglich um eine temporäre Beschränkung in der
Verfügungsmöglichkeit ging, und auf ein Auskunftsbegehren, das ebenfalls von
beschränkter Tragweite war. Daraus lässt sich für das vorliegende Verfahren
nichts ableiten; vielmehr muss das im nunmehr zu beurteilenden Einzelfall
konkret zugesprochene Anwaltshonorar vor den einschlägigen gebührenrechtlichen
Grundlagen bzw. in diesem Zusammenhang vor dem Willkürverbot standhalten (dazu
sogleich).

4.
In der Sache wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, bei der
Festsetzung des Anwaltshonorars in Willkür verfallen zu sein.

4.1 Die Prozessentschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (§ 69 ZPO/ZH). Wo
sich die entschädigungsberechtigte Partei durch einen Anwalt hat vertreten
lassen, richtet sich die Entschädigung nach der Verordnung des Obergerichts
über die Anwaltsgebühren (GebV, LS 215.3).
Grundlage für die Festsetzung des Anwaltshonorars bilden der Streitwert, die
Verantwortung, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand (§ 2
Abs. 2 GebV). Offensichtliche Missverhältnisse zwischen diesen Komponenten sind
gemäss § 2 Abs. 3 GebV durch entsprechende Erhöhung oder Herabsetzung
auszugleichen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die
Grundgebühr in der Regel Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- (§ 3 Abs. 5 GebV). Für
vermögensrechtliche Streitigkeiten sieht § 3 Abs. 1 GebV einen
streitwertabhängigen Tarif vor. Die Grundgebühr umfasst den einfachen
Schriftenwechsel; Zuschläge werden namentlich für jede weitere Rechtsschrift
gewährt (§ 6 Abs. 1 lit. c GebV). Die genannten Ansätze können zufolge
besonderer Umständen des Einzelfalls höchstens um einen Drittel über- oder
unterschritten werden (§ 3 Abs. 2 GebV). In summarischen Verfahren beträgt die
Gebühr in der Regel ein Fünftel bis zwei Drittel (§ 7 GebV).
Gemäss § 17 ZPO/ZH richtet sich der Streitwert nach dem Rechtsbegehren des
Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit. Geht die Klage nicht auf
Geldzahlung, ist der Wert massgebend, welchen die Parteien dem Streitgegenstand
übereinstimmend beilegen (§ 22 Abs. 1 ZPO/ZH). Sind die Parteien nicht einig,
bestimmt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen; in der Regel ist der
höhere Betrag massgebend (§ 22 Abs. 2 ZPO/ZH).

4.2 Das Obergericht ist von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit
ausgegangen, was die Beschwerdeführerin für willkürlich hält. Sie macht
geltend, es sei ihr mit der Willensvollstreckerbeschwerde bloss um Transparenz
bezüglich der finanziellen Situation bzw. um die Speisung der
A.________-Stiftung durch saubere Mittel gegangen, ferner auch um die
Erledigung des Steuerstrafverfahrens, um den Schutz des Rufes des Erblassers
und um die Vermeidung einer "black box". All dies seien nicht vermögenswerte,
sondern ideelle Ziele.
Vorab liesse sich fragen, ob die Willkürrüge nicht bereits daran scheitert,
dass erbrechtliche Angelegenheiten naturgemäss nicht ideeller, sondern
vermögensrechtlicher Art sind. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das
Bundesgericht in seiner publizierten Rechtsprechung sowohl den Ausschluss aus
einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (BGE 113 II 15 E. 1 S. 17) und die
Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft schlechthin (BGE
108 II 77 E. 1b S. 79 f.) als auch die Anfechtung von
Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft (BGE 107 II 179 E. 1 S.
181) und das Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers (BGE 120 II 393 E. 2 S.
395; 129 III 301 E. 1.2.2 S. 304) als vermögensrechtlich ansieht. Was den
Willensvollstrecker im Speziellen anbelangt, hat das Bundesgericht im Urteil
5A_646/2008 vom 22. Dezember 2008, E. 2.3, ausdrücklich entschieden, dass die
Annahme, ein Streit um dessen Absetzung sei vermögensrechtlicher Natur, nicht
als willkürlich angesehen werden kann. Von einer vermögensrechtlichen
Streitigkeit geht auch die Lehre aus (vgl. Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de
la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band II, Bern 1990, S. 16 und 233).
Im vorliegenden Fall stehen direkte finanzielle Interessen sogar besonders
stark im Vordergrund. Anlass und Zweck der Willensvollstreckerbeschwerde war,
dass die Beschwerdeführerin zusätzliche Vermögenswerte von ca. 90 Mio. in die
Nachlassmasse holen will und der Willensvollstrecker nach ihrer Auffassung
diese Pläne zu durchkreuzen versucht. Sie verfolgt somit keine ideellen,
sondern vermögensrechtliche Interessen. Die Willensvollstreckerbeschwerde
durfte mithin willkürfrei als vermögensrechtliche Streitigkeit qualifiziert und
ihr ein Streitwert beigemessen werden.

4.3 Was dessen Höhe anbelangt, hat das Obergericht erwogen, weder könnten die
vom Willensvollstrecker erbrachten bzw. zu erbringenden Leistungen massgeblich
sein, stehe doch weit mehr als nur dessen Honorar auf dem Spiel, noch der
Erbteil der Beschwerdeführerin, ansonsten sich der Streitwert laufend ändern
würde, je nachdem, welcher Erbe die Beschwerde einreiche. Umso weniger könne
dies im vorliegenden Fall relevant sein, wo die Beschwerdeführerin im
Hauptpunkt die Absetzung des Willensvollstreckers verlangt habe, was die
Abwicklung des gesamten Nachlasses betreffe und sich auf sämtliche Erben
gleichermassen auswirke. Eine Amtsführung, der nur durch die Absetzung des
Willensvollstreckers begegnet werden könne, gefährde regelmässig den Nachlass
als Ganzes, und deshalb bilde in solchen Fällen der Nachlasswert die
wirtschaftliche Tragweite der Willensvollstreckerbeschwerde am besten ab.

4.4 Die Beschwerdeführerin erachtet es als willkürlich, dass das Obergericht
für die Streitwertberechnung den Nachlasswert als Grundlage genommen hat.
In der Tat ist im vorliegenden Fall nicht der Nachlass als solches, sondern die
Absetzung des Willensvollstreckers der direkte Streitgegenstand. Entsprechend
ist der Nachlasswert ein sachfremdes Kriterium im Zusammenhang mit der
Beurteilung (einzig und spezifisch) der Absetzungsfrage. Dass es unhaltbar und
damit willkürlich ist, den Nachlasswert als Streitwert im Absetzungsverfahren
anzunehmen, zeigt sich insbesondere auch darin, dass es im Zuge der
Erbschaftsabwicklung ohne weiteres zu stets neuen Beschwerden, ja auch zu
mehreren Absetzungsbegehren kommen kann, während im ganzen Bereich des
Zivilrechts in der Sache selbst typischerweise ein einziges materielles Urteil
gefällt wird.
Im vorliegenden Fall darf aber im Zusammenhang mit der Absetzung
selbstverständlich die hinter dieser Frage stehende grosse (finanzielle)
Tragweite berücksichtigt werden: Wie erwähnt geht es der Beschwerdeführerin
letztlich darum, mit der personellen Ersetzung des Willensvollstreckers
umfangreiche Vermögenswerte in die Nachlassmasse zu holen. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, sie habe von der Gutheissung der Beschwerde keinen oder nur
einen geringen finanziellen Nutzen erwartet, ist deshalb falsch. Unzutreffend
ist auch die Behauptung, es sei ihr gar nicht um eine Absetzung des
Willensvollstreckers gegangen, sie habe die Ersetzung durch einen
Erbschaftsverwalter nur als "ultima ratio" angesehen: Die Beschwerdeführerin
hat erstinstanzlich als Hauptbegehren die Absetzung des Willensvollstreckers
und Ersetzung durch einen Erbschaftsverwalter, eventualiter eine Einstellung
des Willensvollstreckers im Amt und subeventualiter die nach Ermessen des
Einzelrichters zum Schutz des Nachlasses und der Interessen der Erben
erforderlichen Weisungen verlangt. Diese Rechtsbegehren, welche die
Beschwerdeführerin selbst gestellt hat, muss sie sich entgegenhalten lassen.
Die Kostenfestsetzung ergeht vorliegend gestützt auf kantonales Recht und der
Kanton geniesst bei der Bemessung der Parteikosten einen weiten Spielraum, der
einzig durch das Willkürverbot begrenzt ist. Es würde daher nicht angehen, dem
Obergericht über die vorstehend genannten Anhaltspunkte hinaus konkrete
Vorgaben für die Neufestsetzung der Parteikosten zu machen.

4.5 Hat das Obergericht nach dem Gesagten den Streitwert neu zu bestimmen und
auf dieser Grundlage neu über die Höhe der Parteikosten zu befinden, erübrigen
sich Ausführungen zu den Vorbringen rund um das Verhältnis zwischen den vom
Willensvollstrecker in Rechnung gestellten und den extern erbrachten Leistungen
sowie um den für das vorliegende Verfahren gebührenden Aufwand. Sie mögen sich
bei der Neufestsetzung in entsprechend modifizierter Weise wiederum stellen,
werden aber in jenem Kontext zu beantworten sein.
In diesem Zusammenhang sei einzig darauf hingewiesen, dass der
streitwertabhängigen Honorierung begriffsgemäss eine gewisse Pauschalisierung
des abzugeltenden Aufwandes innewohnt. Wäre unabhängig vom Streitwert in jedem
Fall nicht mehr und nicht weniger als der tatsächliche Stundenaufwand zu
vergüten, würde ein Streitwerttarif von vornherein keinen Sinn machen. Immerhin
kann er nicht verabsolutiert werden, darf doch nach dem Gesagten das Honorar
auch bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht ausserhalb jeden
vernünftigen Verhältnisses zur Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie zu
der damit für den Anwalt verbundenen Verantwortung und der von ihm in gebotener
Weise aufgewendeten Zeit stehen. Genau dies wird aber von der einschlägigen
Gebührenverordnung beachtet, indem gemäss § 3 Abs. 2 GebV die Grundgebühr nach
den Kriterien von § 2 Abs. 2 (Verantwortung, Schwierigkeit des Falls,
notwendiger Zeitaufwand) angepasst werden kann, wenn es die besonderen Umstände
des Einzelfalls rechtfertigen.

5.
Zusammenfassend erweist es sich als willkürlich, im Zusammenhang mit der
Absetzung eines Willensvollstreckers den Nachlasswert als Streitwert
einzusetzen, und die Festsetzung der erstinstanzlichen Parteikosten auf Fr.
320'000.-- hält im vorliegenden Fall nicht vor dem Willkürverbot stand. Der
angefochtene Entscheid ist demzufolge aufzuheben und das Obergericht hat neu
über die Kostenfrage zu entscheiden.
Die Beschwerdeführerin ist im Grundsatz durchgedrungen, weshalb der
unterliegende Beschwerdegegner vollumfänglich kosten- und
entschädigungspflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird gutgeheissen und der Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Dezember 2008 wird
aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli