Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.446/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_446/2009, 5A_518/2012, 5A_519/2012, 5A_520/2012

Urteil vom 19. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________ Establishment in Liquidation,
Beschwerdeführerin (Verfahren 5A_518/2012 und
5A_519/2012) und Beklagte 2,
2. Etablissement Y.________,
Beschwerdeführerin (Verfahren 5A_446/2009 und
5A_520/2012) und Beklagte 3,
beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter Altorfer und Dr. Roman Heiz,

gegen

Z.________ Stiftung,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Jolles und Rechtsanwältin Stefanie
Meyenhofer-Peters,
Beschwerdegegnerin und Klägerin,

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege und vorsorgliche Massnahmen (Erbschafts- und
Auskunftsklage),

Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 17. Juni 2009 und gegen die Beschlüsse des Kassationsgerichts
des Kantons Zürich vom 5. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Die X.________ Establishment und die Etablissement Y.________ sind
Anstalten nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Vaduz. Die X.________
Establishment wurde mit Beschluss vom 19. Mai 2003 aufgelöst und befindet sich
seither in Liquidation.
A.b Am 19. Mai 2003 starb Z.________. Dessen Willensvollstrecker erhob am 19.
Februar 2004 eine Erbschafts- und Auskunftsklage gegen die W.________ AG
(Beklagte 1), die X.________ Establishment in Liquidation (Beklagte 2) und die
Etablissement Y.________ (Beklagte 3). Streitig war, ob Vermögenswerte,
namentlich Kunstwerke, die im Besitz der Beklagten sind oder waren, zum
Nachlass von Z.________ gehören.
A.c Vor Rechtshängigkeit der Klage hatte der Willensvollstrecker um Erlass
einer Verfügungssperre als vorsorgliche Massnahme ersucht. Mit Verfügung vom
15. Januar 2004 verbot der Einzelrichter im summarischen Verfahren des
Bezirksgerichts A.________ den Beklagten, diejenigen Vermögenswerte zu
veräussern, an einen anderen Ort zu bringen oder sonst darüber zu verfügen, die
im Namen, Auftrag oder für Rechnung der Beklagten 2 und 3 bei den Beklagten 1
oder 2 gelagert seien oder sich sonst in deren Besitz oder unter deren
Verfügungsgewalt befänden. Den Beklagten 2 und 3 wurde zudem verboten, über
Kontoguthaben und Depotbestände bei Banken oder über andere Vermögenswerte zu
verfügen.
A.d Mit Urteil vom 1. April 2009 verpflichtete das Bezirksgericht A.________
unter anderem die Beklagte 3, dem Willensvollstrecker einzeln bezeichnete
Bilder herauszugeben und alle ihre Vermögenswerte zu übertragen. Es
verpflichtete die Beklagten 2 und 3, dem Willensvollstrecker Fr. 2'235'384.15
(Erlös aus dem Verkauf eines Gemäldes) herauszugeben und über den Verbleib von
Kunstwerken und sonstigen Vermögenswerten Auskunft zu erteilen.
A.e Mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten trat der Willensvollstrecker
seine Rechte und Pflichten im hängigen Zivilprozess an die Z.________ Stiftung
(Klägerin) ab. Weiter schieden die beiden gerichtlich zugelassenen
Nebenintervenientinnen - die Ehefrau und die Tochter von Z.________ - aus dem
Verfahren aus.

B.
Gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 1. April 2009 legten alle Beklagten je
eine Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Das Obergericht erklärte
die Beklagten 2 und 3 als juristische Personen mit Sitz im Ausland für
kautionspflichtig und setzte ihnen mit Beschluss vom 8. Mai 2009 eine Frist zur
Leistung einer allgemeinen Prozesskaution an. Beide Beklagten ersuchten um
unentgeltliche Rechtspflege, wobei die Beklagte 3 zusätzlich beantragte, die
vorsorglich erlassene Verfügungssperre vom 15. Januar 2004 über ihre
Vermögenswerte aufzuheben. Das Obergericht wies die Begehren um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters (Dispositiv-Ziff. 1), die Eventualbegehren um Befreiung von
Prozesskautionen und Barvorschüssen (Dispositiv-Ziff. 2) sowie das
Subeventualbegehren betreffend Aufhebung der Verfügungssperre (Dispositiv-Ziff.
3) ab und setzte eine letzte Frist zur Leistung einer Prozesskaution von je Fr.
515'000.-- (Dispositiv-Ziff. 4 des Beschlusses vom 17. Juni 2009).

C.
C.a Die Beklagte 2 focht die Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 4 des obergerichtlichen
Beschlusses am 29. Juni 2009 mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an.
C.b Die Beklagte 3 focht die Dispositiv-Ziff. 1 bis 4 des obergerichtlichen
Beschlusses ebenfalls am 29. Juni 2009 mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde
an. Sie erhob gleichzeitig eine Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 5A_446/
2009) mit den Anträgen, die Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des obergerichtlichen
Beschlusses aufzuheben und die vorsorglich erlassene Verfügungssperre vom 15.
Januar 2004 über ihre Vermögenswerte ganz oder teilweise aufzuheben und ihrer
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das bundesgerichtliche
Verfahren wurde bis zum Entscheid über die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde
ausgesetzt (Präsidialverfügung 5A_446/2009 vom 16. Juli 2009). Die Beklagte 3
reichte am 17. Juli 2009 eine die Beschwerde ergänzende Rechtsschrift ein.
C.c Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die beiden
Nichtigkeitsbeschwerden und die erneuerten Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege ab (Beschlüsse vom 5. Juni 2012).

D.
D.a Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 (Verfahren 5A_518/2012 und 5A_519/2012)
beantragt die Beklagte 2 dem Bundesgericht, die Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 4 des
obergerichtlichen Beschlusses und den Beschluss des Kassationsgerichts
aufzuheben und ihr im Berufungsverfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu
bestellen, eventualiter sie von der Leistung von Prozesskautionen und
Barvorschüssen im Berufungsverfahren zu befreien und subeventualiter die Sache
zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an das Obergericht
zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um
aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter um
Befreiung von der Leistung einer Sicherstellung für Gerichtskosten und
Parteientschädigungen.
D.b Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 (Verfahren 5A_520/2012) beantragt die Beklagte
3 dem Bundesgericht, die Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 4 des obergerichtlichen
Beschlusses und den Beschluss des Kassationsgerichts aufzuheben und ihr im
Berufungsverfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen, eventualiter
sie von der Leistung von Prozesskautionen und Barvorschüssen im
Berufungsverfahren zu befreien und subeventualiter die Sache zur Ergänzung des
Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Für
das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um aufschiebende Wirkung, um
Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 5A_446/2009 (Bst.
C.b) und um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter um Befreiung von der
Leistung einer Sicherstellung für Gerichtskosten und Parteientschädigungen. Die
beiden Verfahren der Beklagten 3 wurden getrennt instruiert (Präsidialverfügung
5A_520/2012 vom 11. Juli 2012).
D.c Das Präsidium der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
allen Beschwerden - in den Verfahren 5A_446/2009 und 5A_520/2012 entgegen dem
Antrag der Klägerin - die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Verfahren bis
am 31. Januar 2013 ausgesetzt (Verfügungen vom 24. Juli bzw. 31. Juli und vom
2. November 2012). Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 hat die Klägerin das
Scheitern der Vergleichsverhandlungen mitgeteilt. Es sind die kantonalen Akten,
in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen zu den vier Beschwerden eingeholt
worden.

Erwägungen:

1.
Die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichts und des Kassationsgerichts wie
auch die dagegen erhobenen Beschwerden sind mit Bezug auf die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen gleich begründet. Die Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beklagte 2 hängt gemäss dem
obergerichtlichen Beschluss zudem von den wirtschaftlichen Verhältnissen auf
Seiten der Beklagten 3 und damit von deren Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege ab. Es drängt sich deshalb auf, die entsprechenden Verfahren
(5A_518/2012, 5A_519/2012 und 5A_520/2012) zu vereinigen. Was die
Verfügungssperre angeht, erhebt die Beklagte 3 sowohl in ihrer Beschwerde gegen
den obergerichtlichen Beschluss (5A_446/2009) als auch in ihrer Beschwerde
gegen den kassationsgerichtlichen Beschluss (5A_520/2012) aufeinander bezogene
Verfassungsrügen, so dass die beiden Verfahren antragsgemäss zu vereinigen
sind. Da der Antrag auf Aufhebung der Verfügungssperre im Subeventualverhältnis
zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht, rechtfertigt es sich,
diese mit jenen Beschwerden im gleichen Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m.
Art. 24 BZP). Im Folgenden wird die beide Beklagten betreffende Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege beurteilt (E. 3 bis 7) und alsdann über den im
kantonalen Verfahren subeventuell gestellten Antrag der Beklagten 3, die gegen
sie bestehende vorsorgliche Verfügungssperre ganz oder teilweise aufzuheben,
entschieden (E. 9 und 10), wobei vorweg jeweilen (E. 2 und 8) auf formelle
Fragen einzugehen ist.

2.
Zu den Beschwerden gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
ergibt sich in formeller Hinsicht, was folgt:

2.1 Der selbstständig eröffnete Entscheid, der die unentgeltliche Rechtspflege
für das kantonale Berufungsverfahren verweigert, ist ein Zwischenentscheid, der
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg
demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In der Hauptsache
geht es um eine erbrechtliche Streitigkeit und damit um eine Zivilsache (Art.
72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren
festgestellter Streitwert von 70 Mio. Fr. den gesetzlichen Mindestbetrag von
Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Zulässiges Rechtsmittel
ist die Beschwerde in Zivilsachen. Die kassationsgerichtlichen Beschlüsse über
die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege sind kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG) und lauten zum
Nachteil der beiden Beklagten (Art. 76 Abs. 1 BGG).

2.2 In ihren Beschwerden gegen die kassationsgerichtlichen Beschlüsse
beantragen die beiden Beklagten zusätzlich die Aufhebung und Änderung des
obergerichtlichen Beschlusses. Es stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit
der Mitanfechtung.
2.2.1 Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 17. Juni 2009 betreffend
unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 4) haben die beiden
Beklagten am 29. Juni 2009 je eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.
Das gesamte kantonale Verfahren hat damit nicht der am 1. Januar 2011 in Kraft
getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR. 272) unterstanden
(Art. 404 f. ZPO), sondern der kantonalen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976
(ZPO/ZH) und dem kantonalen Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 (GVG/
ZH).
2.2.2 Die Übergangsordnung der Schweizerischen Zivilprozessordnung gilt auch
für die gemäss deren Anhang 1 aufgehobenen oder geänderten Gesetzesbestimmungen
(Urteil 5A_203/2011 vom 5. September 2011 E. 4, nicht veröffentlicht in BGE 137
III 421, dafür in Praxis 101/2012 Nr. 18 S. 123). Bei der Anfechtung des
obergerichtlichen Beschlusses war der im Zeitpunkt seiner Ausfällung in Kraft
stehende Art. 100 Abs. 6 BGG von 2005/07 zu beachten. Wenn danach der Entscheid
eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen
nach den Art. 95-98 BGG zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen
Gerichtsinstanz angefochten wurde, hat die Beschwerdefrist erst mit der
Eröffnung des Entscheids dieser Instanz begonnen (AS 2006 1205 1234).
2.2.3 Der obergerichtliche Beschluss ist mit der Beschwerde in Zivilsachen
gegen den kassationsgerichtlichen Beschluss folglich nicht mehr anfechtbar,
wenn mit dem kantonalen Rechtsmittel alle vor Bundesgericht zulässigen Rügen
geltend gemacht werden konnten. Die von den beiden Beklagten heute erhobenen
Rügen der Verletzung von Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege (§§
84 ff. ZPO/ZH, Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) hat das
Kassationsgericht unter dem Nichtigkeitsgrund "Verletzung eines wesentlichen
Verfahrensgrundsatzes" (§ 281 Ziff. 1 ZPO/ZH) frei prüfen dürfen. Soweit die
beiden Beklagten den obergerichtlichen Beschluss mit ihren Beschwerden gegen
die kassationsgerichtlichen Beschlüsse anfechten, kann auf ihre Vorbringen
deshalb nicht eingetreten werden (BGE 133 III 585 E. 3.4 und E. 3.5 S. 587 f.;
135 III 127 E. 1.1 S. 128; MORITZ W. KUHN / MARKUS NIETLISPACH,
Bundesrechtsmittel und kantonale Rechtsmittel - Die Perspektiven kantonaler
Gerichte am Beispiel des Kantons Zürich, in: Schweizerische Zeitschrift für
Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, ZZZ 2008/2009 Nr. 19 S. 297 ff.,
S. 311 Ziff. 5c mit Hinweisen).

2.3 Mit dem erwähnten Vorbehalt kann auf die innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG)
erhobenen Beschwerden gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
eingetreten werden. Weitere formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu
erörtern.

3.
Als Berufungsklägerinnen haben die beiden Beklagten gemäss § 73 ZPO/ZH für die
Gerichtskosten und die Prozessentschädigung eine Kaution zu leisten, weil sie
in der Schweiz keinen Wohnsitz haben (Ziff. 1) und - für die Beklagte 2
zusätzlich - weil sie sich in Liquidation befindet (Ziff. 5). Streitig ist der
Anspruch der beiden Beklagten als Anstalten nach liechtensteinischem Recht und
damit als juristische Personen mit Sitz im Ausland auf unentgeltliche
Rechtspflege. Die rechtliche Ausgangslage zeigt sich fallbezogen wie folgt:

3.1 Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege richtet sich
zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S.
95). Danach befreit zwar die unentgeltliche Prozessführung von der Pflicht zur
Leistung von Kautionen (§ 85 Abs. 1 ZPO/ZH), doch haben juristische Personen
einen Anspruch weder auf unentgeltliche Prozessführung (§ 84 Abs. 3 ZPO/ZH)
noch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (§ 87 i.V.m. § 84
Abs. 3 ZPO/ZH). Auf die gesetzliche Regelung im Kanton Zürich kommen die beiden
Beklagten nicht zurück. Sie rügen eine Verletzung ihres verfassungsmässigen
Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess. Wie es sich damit
verhält, kann das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei prüfen. Auf
Willkür beschränkt ist die Prüfungsbefugnis hingegen, soweit tatsächliche
Feststellungen der kantonalen Instanz beanstandet werden (BGE 130 I 180 E. 2.1
S. 182; 135 I 221 E. 5.1 S. 223).

3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Die Regelung, wie sie inhaltsgleich bereits aus Art. 4 aBV abgeleitet wurde und
in der Bundesrechtspflege vorgesehen ist (Art. 64 BGG und Art. 152 OG), ist auf
natürliche Personen zugeschnitten. Eine juristische Person ist hingegen nicht
arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und hat in
diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu
ziehen. Die Rechtsprechung hat die juristischen Personen von der
verfassungsmässigen Garantie der unentgeltlichen Rechtspflege stets
ausgeschlossen (BGE 119 Ia 337 E. 4b S. 339). Für eine juristische Person kann
ausnahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehen, wenn
ihr einziges Aktivum im Streit liegt und - in Anlehnung an die Regelung in
Deutschland (§ 116 Abs. 1 Ziff. 2 dZPO) - neben ihr auch die wirtschaftlich
Beteiligten mittellos sind (BGE 119 Ia 337 E. 4c und E. 4e S. 339 ff.). Der
Begriff der "wirtschaftlich Beteiligten" ist weit zu verstehen und umfasst
neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder
gegebenenfalls interessierte Gläubiger (BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327).

3.3 Einen über den verfassungsmässigen hinausgehenden Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege gewährleistet Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Zivilprozess
weder für natürliche Personen (BGE 119 Ia 264 E. 3) noch für juristische
Personen (BGE 119 Ia 337 E. 5 S. 341). Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) hat unlängst bestätigt, dass die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege in einem Zivilprozess, sei es wegen
Aussichtslosigkeit der Begehren oder sei es mangels Nachweises der
Bedürftigkeit, das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht
verletzt (Urteil Gähwiler gegen Schweiz vom 9. Oktober 2012). Der EGMR prüft
den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in Streitigkeiten über
zivilrechtliche Ansprüche unter dem Blickwinkel des Rechts auf Zugang zu einem
Gericht als Teilgehalt des Rechts auf ein Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK. Das Recht auf Zugang zu einem Gericht ist kein absolutes Recht und kann
Einschränkungen unterliegen, die namentlich durch das Interesse des Staates
gerechtfertigt sein können, die Verwendung öffentlicher Mittel zur Finanzierung
von Zivilrechtsstreitigkeiten unter Kontrolle zu halten. Wo der Zugang einer
Person zu einem Gericht durch Gesetzesvorschrift oder tatsächlich eingeschränkt
ist, besteht dann keine Unvereinbarkeit mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wenn die
Einschränkung das Recht in seinem Kern nicht beeinträchtigt und sich auf einen
berechtigten Zweck stützen kann und wenn das eingesetzte Mittel im Verhältnis
zum verfolgten Zweck angemessen ist. Was die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege an juristische Personen im Besonderen anbetrifft, hat der EGMR
festgehalten, dass in den Vertragsstaaten zu dieser Frage weder Übereinstimmung
vorherrscht noch sich eine gefestigte Meinung abzeichnet und dass eine
wesentliche Zahl von Vertragsstaaten keine unentgeltliche Rechtspflege für
juristische Personen vorsieht (Urteil Granos Organicos Nacionales S.A. gegen
Deutschland vom 22. März 2012 §§ 45-47). Nach den Kriterien der Wahrung des
Rechts auf Zugang zu einem Gericht in seinem Kern, der Verfolgung eines
berechtigten Zwecks und der Angemessenheit des dazu eingesetzten Mittels
beurteilt der EGMR die ihm vorgelegten Rechtssachen einzelfallbezogen. So wurde
im zitierten Urteil die Verweigerung der Prozesskostenhilfe gemäss § 116 Abs. 1
Ziff. 2 dZPO an eine ausländische juristische Person weder als Verletzung des
Rechts auf Zugang zu einem Gericht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; §§ 48-53) noch als
Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK; §§ 54-57) beanstandet
(für weitere Nachweise: BGE 132 I 134 E. 2.1 S. 137 f.).

4.
Das Kassationsgericht hat den obergerichtlichen Beschluss zutreffend
wiedergegeben und den beiden Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege einzig
mit der Begründung verweigert, sie seien juristische Personen mit Sitz im
Ausland.

4.1 Das Obergericht hat die Verfassungsrechtsprechung (E. 2.2 hiervor) richtig
dargestellt und mit Hinweisen auf die kantonale Praxis und auf Lehrmeinungen
ergänzt (E. 1.3 S. 5 f.). Die Gesuche beider Beklagten um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters hat das Obergericht ungeachtet der Erfolgsaussichten in der
Sache selbst aus folgenden Gründen abgewiesen:
4.1.1 Zu den Voraussetzungen eines ausnahmsweisen Anspruchs auf unentgeltliche
Rechtspflege hat das Obergericht festgehalten, die Beklagte 3 habe lediglich
behauptet, dass ihr einziges Aktivum im Streit stehe und dass auch ihre
wirtschaftlich Berechtigten mittellos seien. Dass sie über keine weiteren
Aktiven und Vermögenswerte verfüge, sei nicht glaubhaft gemacht. Gemäss ihrer
Darstellung sei der Inhaber ihrer Gründerrechte selbst Begünstigter. Wer
Inhaber dieser Gründerrechte sei, stehe vorliegend im Streit. Die Beklagte 3
mache im Prozess geltend, ihre Gründerrechte seien rechtmässig auf den original
Trustee des B.________ Settlements zediert worden. Entsprechend sei auch davon
auszugehen, dass dieser am Ausgang des Rechtsstreits wirtschaftlich
interessiert sei. Die Beklagte 3 nenne diesen nicht namentlich und behaupte und
belege auch nicht mittels Urkunden, dass dieser mittellos sei (E. 1.4.1 S. 6
f.).
4.1.2 Mit Bezug auf die Beklagte 2 hat das Obergericht festgehalten, es sei
unbestritten, dass die Beklagte 2 über keine Vermögenswerte mehr verfüge. Wie
sie hingegen selber darlege, habe die Beklagte 3 ein eigenes wirtschaftliches
Interesse daran, dass sie einen Berufungsantrag stelle. Zwischen der Klägerin
und der Beklagten 2 gehe es um die Frage, wem der Surrogationsanspruch von Fr.
2'235'384.15 zustehe. Die Beklagte 2 erhebe keinen Anspruch auf den Erlös aus
dem Verkauf des Bildes und mache geltend, sie habe den hälftigen
Miteigentumsanteil am Bild durch Widmung auf die Beklagte 3 übertragen. Sie sei
gezwungen, gegen ihre Verurteilung zur Herausgabe des Verkaufserlöses im
Interesse der Beklagten 3 eine Berufung zu erheben. In Anbetracht der geltend
gemachten Interessenlage hat das Obergericht dafürgehalten, es könne nicht
davon ausgegangen werden, dass die Beklagte 3 infolge Mittellosigkeit nicht in
der Lage wäre, das Rechtsmittelverfahren der Beklagten 2 zu finanzieren. Denn
Begünstigter der Beklagten 3 sei nach deren eigenen Angaben der original
Trustee des B.________ Settlements, den sie namentlich nicht bezeichne und von
dem sie auch nicht behaupte und belege, dass er mittellos sei (E. 1.4.1 S. 7).
4.1.3 In einer Zweit- und einer Drittbegründung hat das Obergericht ausgeführt,
bereits die Tatsache, dass beide Beklagten ausländische juristische Personen
seien, schliesse die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
aus. Diese örtliche Einschränkung rechtfertige sich auch unter dem Aspekt des
öffentlichen Interesses (E. 1.4.2 S. 8). Schliesslich hat das Obergericht in
analoger Anwendung von § 116 dZPO ergänzt, die Prozessführung müsse überdies
"allgemeinen Interessen" dienen. Inwiefern die Voraussetzung bei den Beklagten
2 und 3 erfüllt sein könnte, sei nicht ersichtlich (E. 1.4.3 S. 9 des
obergerichtlichen Beschlusses).

4.2 Das Kassationsgericht hat auf die Zweitbegründung abgestellt und
dafürgehalten, das Obergericht habe keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt und den
beiden Beklagten allein schon deshalb die unentgeltliche Rechtspflege
verweigern dürfen, weil es sich um ausländische juristische Personen handle.
Auf die weiteren Rügen einzugehen, erübrige sich damit (E. III/2.2d S. 9 f. der
kassationsgerichtlichen Beschlüsse). Die beiden Beklagten rügen das blosse
Abstellen auf ihren Sitz im Ausland als verfassungswidrig (S. 14 ff. der
Beschwerden 5A_518/2012 und 5A_519/2012 sowie S. 13 ff. der Beschwerde 5A_520/
2012).
4.2.1 In seiner Verfassungsrechtsprechung hat das Bundesgericht stets daran
festgehalten, dass eine juristische Person keinen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege erheben kann. In BGE 119 Ia 337 hat es eine Ausnahme in Betracht
gezogen, wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt und
"se risultano adempiute altre condizioni, sul modello della legislazione
tedesca" (BGE 119 Ia 337 E. 4e S. 341). Der Sache nach ist es bei diesen
weiteren Bedingungen von § 116 Abs. 1 Ziff. 2 dZPO lediglich um die
Mittellosigkeit der "persone interessate economicamente alla società" (BGE 119
Ia 337 E. 4e S. 341) gegangen. Die später veröffentlichte Rechtsprechung hat
denn auch klargestellt, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für
eine juristische Person ausnahmsweise dann bestehen kann, wenn ihr einziges
Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten
mittellos sind (BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327). Die weiteren Bedingungen
gemäss § 116 Abs. 1 Ziff. 2 dZPO, dass es sich um eine inländische juristische
Person handeln muss und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
allgemeinen Interessen zuwiderlaufen muss, hat das Bundesgericht nicht
übernommen. Ob die juristische Person ihren Sitz im Inland oder Ausland hat,
ist für die ausnahmsweise in Betracht zu ziehende Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege genauso wenig entscheidend wie der Wohnsitz im In- oder Ausland
einer natürlichen Person (BGE 120 Ia 217).
4.2.2 Seinen gegenteiligen Standpunkt kann das Kassationsgericht nicht auf die
in seiner Rechtsprechung (ZR 100/2001 Nr. 29 S. 94 ff. E. 2c) zitierten Urteile
des Bundesgerichts 4P.289/1996 vom 17. Februar 1997 und 4P.113/1997 vom 23.
April 1997 stützen. In beiden Urteilen hat das Bundesgericht offen gelassen, ob
BGE 119 Ia 337 einen verfassungsrechtlichen Anspruch juristischer Personen auf
unentgeltliche Rechtspflege habe anerkennen wollen, zumal der
beschwerdeführenden Partei selbst innerhalb der vom deutschen Prozessrecht
gesetzten Schranken die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung versagt
bliebe (Urteile 4P.289/1996 E. 2c und 4P.113/1997 E. 2a). Gleich verhält es
sich mit veröffentlichten Beschlüssen des Obergerichts, wenn es "obiter dictum"
davon ausgeht, selbst bei einer analogen Anwendung des § 116 dZPO wäre der
Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu versagen (ZR 101/2002 Nr.
93 S. 286 f. E. 3b). Gesuche und Beschwerden betreffend die unentgeltliche
Rechtspflege hat das Bundesgericht bei juristischen Personen mit Sitz im
Ausland auf die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes hin geprüft und nicht mit
der weniger aufwändigen Begründung abgetan, es handle sich um eine juristische
Person, der wegen ihres Sitzes im Ausland ohnehin kein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege zustehe (Urteil 5P.357/1993 vom 27. Oktober 1993 E.
3b und Beschluss 1A.87/1998 vom 6. Mai 1998, für Stiftungen liechtensteinischen
Rechts; Beschlüsse 5C.1/2002 und 5C.3/2002 vom 20. Februar 2002, je für eine
Anstalt nach liechtensteinischem Recht; zuletzt für juristische Personen mit
Sitz im Ausland: Verfügung 4A_88/2012 vom 13. März 2012; Urteil 1B_522/2011 vom
23. November 2011 E. 2; Verfügung 5A_427/2011 vom 5. Juli 2011; u.v.a.m.).
4.2.3 Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einzig mit der
Begründung, die beiden Beklagten seien juristische Personen mit Sitz im
Ausland, erweist sich aus den dargelegten Gründen als verfassungswidrig.

4.3 Wie die beiden Beklagten zutreffend darlegen (S. 7 Rz. 7 der Beschwerden
5A_518/2012, 5A_ 519/2012 und 5A_520/2012), übt das Kassationsgericht seine
Rechtsprechungstätigkeit seit dem 1. Juli 2012 nicht mehr aus und müsste im
vorliegenden Rückweisungsfall erneut das Obergericht - wenn auch in
Fünferbesetzung - entscheiden (§ 211 und § 212 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 des
Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und
Strafprozess, GOG, vom 10. Mai 2010, LS 211.1). Es rechtfertigt sich deshalb,
die kassationsgerichtlichen Beschlüsse daraufhin zu prüfen, ob sie sich im
Ergebnis als mit den Grundrechten vereinbar erweisen. Unter dem Blickwinkel des
Anspruchs auf rechtliches Gehör sind dabei die - an sich unzulässigen (E. 2.2
hiervor) - Vorbringen beider Beklagten zu berücksichtigen.

5.
Das Obergericht hat beiden Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege
verweigert, weil Dritte an der erfolgreichen Prozessführung ein
wirtschaftliches Interesse hätten. Die Beklagten könnten nicht als mittellos
gelten. Streitig ist der Begriff der "wirtschaftlich Beteiligten".

5.1 Wie ausgeführt (E. 3.2 hiervor), kann für eine juristische Person
ausnahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehen, wenn
ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich
Beteiligten mittellos sind. Der Begriff der "wirtschaftlich Beteiligten" ist
weit zu verstehen und umfasst neben den Gesellschaftern auch die Organe der
juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger. Wer als
wirtschaftlich Beteiligter erfasst werden darf, hat das Bundesgericht stets
anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt. Einer
liechtensteinischen Stiftung, deren sämtliche Guthaben mit Arrest belegt waren,
hat das Bundesgericht den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege versagt,
weil die Organe der Stiftung, d.h. die aus zwei Advokaten bestehende
Stiftungsverwaltung, und eine indirekt interessierte Bank, die die Guthaben der
Stiftung in der Schweiz geführt hat, den verlangten Kostenvorschuss aufbringen
können. Im besonderen Fall einer Stiftung ist zudem in Betracht zu ziehen, dass
sich die Stiftung an ihre Aufsichtsbehörde wenden kann (Urteil 5P.357/1993 vom
27. Oktober 1993 E. 3b). Ebenfalls im Fall von liechtensteinischen Stiftungen
hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen mit
der Begründung, dass der wirtschaftlich berechtigten Familie, in deren
Interessen der vorliegende Rechtsstreit geführt wird, zuzumuten ist, die
Prozesskosten vorzuschiessen, falls die gesuchstellenden Stiftungen tatsächlich
über keine weiteren Vermögenswerte verfügen sollten (Beschluss 1A.87/1998 vom
6. Mai 1998). Schliesslich hat das Bundesgericht klargestellt, dass das Gesuch
einer Anstalt nach liechtensteinischem Recht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege jedenfalls dann abzuweisen ist, wenn der Streit im Interesse eines
indirekt Beteiligten geführt wird, dessen Identität nicht offen gelegt und
dessen Mittellosigkeit nicht dargetan wird (Beschlüsse 5C.1/2002 und 5C.3/2002
vom 20. Februar 2002).

5.2 Die Beurteilung des Obergerichts liegt in rechtlicher Hinsicht auf der
Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und kann nicht beanstandet werden.
Entgegen der Auffassung der beiden Beklagten (S. 22 ff. Rz. 67-74 der
Beschwerden 5A_518/2012 und 5A_519/2012 sowie S. 23 f. Rz. 70-75 der Beschwerde
5A_520/2012) fallen unter den Begriff der "wirtschaftlich Beteiligten" nicht
bloss Teilhaber der juristischen Person oder Anteilseigner, sondern
weitergehend wirtschaftlich direkt oder indirekt interessierte Dritte
(Begünstigte, Gläubiger u.a.m.). Die fehlende Zumutbarkeit für die
wirtschaftlich Beteiligten und deren Unfähigkeit, die notwendigen Mittel
aufzubringen, muss die gesuchstellende juristische Person behaupten und
belegen, soll ihre eigene Mittellosigkeit als nachgewiesen gelten (so
ausdrücklich BGE 119 Ia 337 E. 4e S. 341: "Nessuna spiegazione però, neppure
nella procedura di appello, è stata fornita [...] sulle persone interessate
economicamente alla società."). Der Einwand der beiden Beklagten, vergleichbare
ausländische Rechtsordnungen kennten einen engen Begriff der "wirtschaftlich
Beteiligten", ist unbehelflich, zumal sie keine völkerrechtlichen Bestimmungen
nennen, die das Obergericht zur Übernahme eines im Ausland entwickelten
Begriffs der "wirtschaftlich Beteiligten" hätten verpflichten können.

5.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Leistung der Prozesskaution für die Berufung
der Beklagten 3 von dem selbst begünstigten Inhaber ihrer Gründerrechte, d.h.
dem original Trustee des B.________ Settlements verlangt werden kann, dessen
Namen die Beklagte 3 nicht genannt und dessen Mittellosigkeit sie weder
behauptet noch belegt hat (E. 4.1.1), und ob die Leistung der Prozesskaution
für die Berufung der Beklagten 2 von der an deren erfolgreichen Prozessführung
wirtschaftlich interessierten Beklagten 3 verlangt werden kann (E. 4.1.2). Die
Interessenlage wie auch die Frage der Mittellosigkeit beurteilt sich anhand der
tatsächlichen Verhältnisse, die das Bundesgericht lediglich auf Willkür hin
überprüft (E. 3.1 hiervor).

6.
Entscheidend hat das Obergericht auf die wirtschaftlichen Interessen des
original Trustee des B.________ Settlements abgestellt, den die Beklagte 3
nicht namentlich nenne und von dem sie nicht behaupte und auch nicht mit
Urkunden belege, dass er mittellos sei.

6.1 Aufgrund der Schilderungen der beiden Beklagten wollte Z.________ einen
Teil seines Vermögens wohltätigen Zwecken in den Bereichen Kunst und Kultur
zuwenden und gründete dazu eine "C.________" genannte Stiftung nach
liechtensteinischem Recht, die ihrerseits die Gründerrechte der für Erwerb und
Verwaltung der Kunstgegenstände eigens geschaffenen Beklagten 2 hielt. Im
Frühjahr 2003 beschlossen Z.________ und das Kuratorium der
C.________-Stiftung, deren sämtliche Vermögenswerte zu den gleichen wohltätigen
Zwecken in eine angelsächsische Trust-Struktur zu überführen. Es wurde deshalb
der als "B.________" bezeichnete Trust geschaffen und zur Abwicklung der
Vermögensüberführung die bereits bestehende (inaktive) Beklagte 3 benutzt,
deren Gründerrechte bei Z.________ lagen. Die Beklagte 2 übertrug alsdann ihre
Vermögenswerte an die Beklagte 3, worauf Z.________ am 30. April 2003 die
Gründerrechte an der Beklagten 3 an den original Trustee des B.________
Settlements abtrat und am 19. Mai 2003 starb (S. 9 ff. Rz. 18-31 der
Beschwerden 5A_518/2012 und 5A_519/2012 sowie S. 10 f. Rz. 20-23 der Beschwerde
5A_520/2012).

6.2 Das Obergericht hat festgehalten, der original Trustee des B.________
Settlements werde nicht namentlich bezeichnet und dessen Mittellosigkeit weder
behauptet und belegt, weshalb auch die Mittellosigkeit der Beklagten 3 und
infolgedessen der Beklagten 2 nicht als nachgewiesen gelten könne. Die beiden
Beklagten erblicken darin eine verfassungswidrige Ermittlung der Bedürftigkeit
und eine grundrechtswidrige summarische Prüfung (S. 21 f. Rz. 62-64 und S. 26
ff. Rz. 82-84 der Beschwerden 5A_518/2012 und 5A_ 519/2012 sowie S. 21 f. Rz.
65-67 und S. 27 f. Rz. 83-85 der Beschwerde 5A_520/2012). Die Beklagte 3 bietet
dem Bundesgericht oder eventuell dem Obergericht an, als Beweis die
Trusturkunde ("Deed of Trust") unter Ausschluss der Gegenpartei einzusehen, aus
der sich die Identität des Trustees und der Destinatärkreis des B.________
Trusts ergeben soll (S. 32 f. Rz. 99-100 der Beschwerde 5A_520/2012).
6.2.1 Nach der in E. 3.3 zitierten Rechtsprechung ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht
verletzt, wenn wegen fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird. Soweit sich die beiden Beklagten
in diesem Zusammenhang auf ihre Verfahrensrechte gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK
berufen, ist zu ergänzen, dass das Verfahren auf Erteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege keine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK betrifft (Urteil Hilpert gegen Schweiz vom 29. November
2001, in: VPB 66/2002 Nr. 110 S. 1301; Urteil 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002 E.
4.1, mit weiteren Hinweisen).
6.2.2 Im Verfahren auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die
entscheidende Behörde allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben
hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Grundsätzlich aber
obliegt dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a
S. 181 f.). Die beiden Beklagten waren vor Obergericht anwaltlich vertreten und
sind deshalb nicht als unbeholfen anzusehen. Die Beklagte 3 hat in ihrem Gesuch
dargelegt, dass sie nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen einen
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe (S. 10 Rz. 26-27). Sie ist auf
die Mittellosigkeit der wirtschaftlich Beteiligten eingegangen (S. 13 ff. Rz.
39-51) und hat dabei ausdrücklich auf den selbst begünstigten original Trustee
des B.________ Settlements als Inhaber ihrer Gründerrechte Bezug genommen (S.
14 Rz. 46, act. 250). Unter diesen Umständen hat die Beklagte 3 bereits im
Gesuchsverfahren ausreichend Anlass und auch die Möglichkeit gehabt, die
Mittellosigkeit dieses original Trustee des B.________ Settlements zu behaupten
und zu belegen, und das Obergericht war nicht verpflichtet, der Beklagten 3
eine Nachfrist zur Einreichung von Belegen anzusetzen oder sie zu befragen.
Entsprechende Pflichten bezieht der von beiden Beklagten erwähnte Autor auf
hier nicht gegebene Verfahrenslagen (ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in:
Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution,
unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 131 ff., S. 189). Entgegen ihrer
Darstellung entbindet die beiden Beklagten die angerufene Untersuchungsmaxime
nicht von ihren Obliegenheiten bei der Feststellung der Mittellosigkeit
(Urteile 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1 und 4A_466/2009 vom 28.
Oktober 2009 E. 2.3). Dabei ist es nicht ungewöhnlich, dass die Bezeichnung von
privaten Geldgebern gegenüber dem Gericht in einer Form erfolgen kann, die den
Schutz der Persönlichkeit gewährleistet (Urteil 5P.246/2006 vom 23. August 2006
E. 4.2) oder hier die von beiden Beklagten behaupteten Geheimhaltungsinteressen
wahrt.
6.2.3 Soweit die Beklagte 3 vor Bundesgericht zum Beweis der Identität des
Trustees und des Destinatärkreises des B.________ Trusts die Einsichtnahme in
die Trusturkunde ("Deed of Trust") anbietet, handelt es sich um ein neues und
unzulässiges Beweismittel, weil zu dessen Anerbieten vor Obergericht bereits
Grund und Gelegenheit bestanden hat (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 123 E.
4.4.3 S. 129).
6.2.4 Die beiden Beklagten räumen auch vor Bundesgericht ein, dass der original
Trustee des B.________ Trusts gemäss liechtensteinischem Recht als Inhaber der
Gründerrechte der Beklagten 3 Begünstigter deren Vermögens ist (S. 23 Rz. 72
der Beschwerden 5A_518/2012 und 5A_519/2012 sowie S. 23 Rz. 74 der Beschwerde
5A_520/2012). Dass sie den original Trustee gleichwohl nicht zum wirtschaftlich
Beteiligten der Beklagten 3 rechnen wollen, liegt am unzutreffenden Begriff,
den beide Beklagten von einem wirtschaftlich Beteiligten haben (E. 5.2
hiervor). Sodann ist bereits vor Obergericht unbestritten geblieben, dass die
Beklagte 3 ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, dass die Beklagte
2 einen Berufungsantrag auf Aufhebung der Herausgabe des Verkaufserlöses stellt
(S. 15 Rz. 53 des Gesuchs der Beklagten 2 um unentgeltliche Rechtspflege, act.
252). Die Annahme kann deshalb nicht beanstandet werden, beide Beklagten hätten
wirtschaftlich Interessierte, von denen die Leistung der Prozesskautionen für
die Berufung verlangt werden könne.
6.2.5 Durfte schliesslich davon ausgegangen werden, dass die beiden Beklagten
wirtschaftlich Beteiligte haben, deren Mittellosigkeit sie nicht behauptet
haben, geschweige denn bewiesen haben, so war es auch zulässig, die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege allein mit dem fehlenden Nachweis
der Mittellosigkeit zu begründen. Es liegt insoweit keine bloss summarische
Beurteilung vor, die bedenklich sein könnte. Denn der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege setzt kumulativ Bedürftigkeit des Gesuchstellers
und Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie für den Anspruch auf die
unentgeltliche Rechtsvertretung zusätzlich deren sachliche Notwendigkeit voraus
(BGE 123 I 145 E. 2b/bb S. 147; 128 I 225 E. 2.5 S. 232). Hat es am Nachweis
der Bedürftigkeit auf Seiten beider Beklagten gefehlt, bedeutet es keine
Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), dass im kantonalen Verfahren die
weiteren Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr geprüft wurden (Urteil 5A_486/2011
vom 25. August 2011 E. 3). Es besteht deshalb auch kein Anlass, auf die heute
wiederholten Vorbringen der beiden Beklagten dazu einzugehen (S. 30 ff. der
Beschwerden 5A_518/2012 und 5A_519/2012 sowie S. 33 ff. der Beschwerde 5A_520/
2012). Desgleichen war und ist die unentgeltliche Rechtspflege auch nicht
teilweise im Sinne einer Befreiung von der Leistung der Prozesskautionen und
Barvorschüsse zu bewilligen (S. 34 f. der Beschwerden 5A_518/2012 und 5A_519/
2012 sowie S. 43 f. der Beschwerde 5A_520/2012).

6.3 Insgesamt verletzt es weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK, den
beiden Beklagten mangels Nachweises ihrer Mittellosigkeit die unentgeltliche
Rechtspflege zu verweigern.

7.
Aus den dargelegten Gründen lassen sich die kassationsgerichtlichen Beschlüsse
im Ergebnis halten und kann folglich die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege an die beiden Beklagten für die kantonalen Rechtsmittelverfahren
mangels Nachweises ihrer Mittellosigkeit nicht beanstandet werden. Es ist Sache
des Obergerichts, den Beklagten 2 und 3 die Frist zur Leistung der
Prozesskautionen neu anzusetzen (BGE 128 V 199 E. 9 S. 216).

8.
Zu den Beschwerden gegen die Weigerung, die vorsorglich angeordnete
Verfügungssperre ganz oder teilweise aufzuheben, ergibt sich in formeller
Hinsicht, was folgt:

8.1 Der Entscheid, der die Aufhebung einer vorsorglich angeordneten
Verfügungssperre während des hängigen Berufungsverfahrens ablehnt, ist ein
Zwischenentscheid, der mit Beschwerde nur angefochten werden kann, wenn er
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG; BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil muss
rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren
günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig beseitigen lässt (BGE 137
III 380 E. 1.2.1 S. 382 und 522 E. 1.3 S. 525; 138 III 190 E. 6 S. 192). Dass
der Beklagten 3 während des Berufungsverfahrens weiterhin die Verfügungsmacht
über Vermögensbestandteile entzogen bleibt, kann mit Rücksicht auf die ihr
verweigerte unentgeltliche Rechtspflege (E. 2-7 hiervor) als Nachteil im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anerkannt werden (allgemein: BGE 93 I 401 E. 2 S.
402 f.; 105 Ia 318 E. 2a S. 320 f.; Urteil 5A_901/2011 vom 4. April 2012 E. 1
mit Hinweisen). Der Zwischenentscheid unterliegt dem in der Hauptsache
zulässigen Rechtsmittel (BGE 137 III 261 E. 1.4 S. 264) und damit der
Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (E. 2.1 hiervor). Die Prüfungsbefugnis des
Bundesgerichts gegenüber einem Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen ist
dabei auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Art. 98 BGG).

8.2 Die Beklagte 3 hat mit Bezug auf die Verfügungssperre den obergerichtlichen
Beschluss direkt mit Beschwerde vor Bundesgericht angefochten (Verfahren 5A_446
/2009). Gleichzeitig ist sie an das Kassationsgericht gelangt, das ihre
Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen hat. Gegen den Beschluss des
Kassationsgerichts hat die Beklagte 3 auch in diesem Punkt eine Beschwerde an
das Bundesgericht eingelegt (S. 12 f. Rz. 28 und S. 17 f. Rz. 46-47 der
Beschwerde 5A_520/2012). Den obergerichtlichen Beschluss hat sie dabei nicht
nochmals angefochten (E. 2.2 hiervor). Es stellt sich die Frage nach dessen
Letztinstanzlichkeit.
8.2.1 Gemäss den hier noch massgebenden Verfahrensgesetzen (E. 2.2.1 hiervor)
beurteilt das Kassationsgericht in Zivilsachen Nichtigkeitsbeschwerden gegen
Entscheide des Obergerichts, des Handelsgerichts sowie des obergerichtlichen
und handelsgerichtlichen Einzelrichters (§ 69a Abs. 1 GVG). Zu "Entscheide des
Obergerichts" gehören prozessleitende Entscheide, die selbstständig mit der
Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können, wenn ein schwer wieder
gutzumachender Nachteil droht (§ 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO/ZH). Die Voraussetzung
erfüllen Entscheide des erkennenden Gerichts, durch die der Erlass einer
vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt
wird. Die vom Obergericht im Berufungsverfahren verweigerte Aufhebung der
bereits bestehenden vorsorglichen Verfügungssperre ist somit ein
prozessleitender Entscheid, der gemäss § 282 ZPO/ZH der Nichtigkeitsbeschwerde
unterliegt (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 65 zu § 110, N. 2 zu § 262 und N. 5a zu
§ 282 ZPO/ZH).
8.2.2 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäss § 284 ZPO/ZH gegen
"Rekursentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen" (Ziff. 7) nicht zulässig.
Der am 1. Juli 2003 neu in Kraft getretene Ausschlussgrund bezieht sich auf
Rekursentscheide und ist wörtlich zu verstehen. Die Entstehungsgeschichte
verdeutlicht, dass die Schaffung dieses Ausschlussgrundes den doppelten
kantonalen Rechtsmittelzug gegenüber vorsorglichen Massnahmen - zunächst Rekurs
an das Obergericht, dann Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht - zu
beseitigen und die Prozesse zu beschleunigen bezweckt hat (Urteil 5P.369/2004
vom 24. November 2004 E. 1.1.2). Im Antrag und in der Weisung des
Regierungsrates vom 18. Juli 2001 heisst es dazu, dass die Neuordnung des
Rechtsmittelsystems nur die Entscheide der unteren Gerichtsinstanzen betrifft
und dass nach wie vor als einziges kantonales Rechtsmittel die
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht zur Verfügung steht, soweit die
oberen kantonalen Instanzen (Obergericht, Handelsgericht) vorsorgliche
Massnahmen erstinstanzlich anordnen (ABl 2001 1198 S. 1205). Auch in der Lehre
wird unterstrichen, dass ein Rekursentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen
der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht unterliegt und direkt mit
Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten ist (KUHN / NIETLISPACH, a.a.O., S.
311 Ziff. 5b). Die obergerichtliche Weigerung, im Berufungsverfahren die
bereits bestehende vorsorglich angeordnete Verfügungssperre ganz oder teilweise
aufzuheben, war erstinstanzlich und mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde
anfechtbar. Die Beklagte 3 hat sich daher zu Recht nicht auf die diesbezüglich
unklare Rechtsmittelbelehrung im obergerichtlichen Beschluss verlassen und
dagegen eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.
8.2.3 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäss § 285 Abs. 2 ZPO/ZH stets zulässig
und geht dem Weiterzug an das Bundesgericht vor, wenn eine Verletzung von Art.
8, 9, 29 oder 30 BV oder von Art. 6 EMRK geltend gemacht wird. Die von der
Beklagten 3 gegen den obergerichtlichen Beschluss erhobenen Rügen der
Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV sowie von Art. 6 EMRK sind dem
Kassationsgericht zu unterbreiten gewesen und unterbreitet worden, das sie als
Nichtigkeitsgründe der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (§
281 Ziff. 1 ZPO/ZH), einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen
Annahme (§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH) und einer Verletzung klaren materiellen Rechts
(§ 281 Ziff. 3 ZPO/ZH) hätte prüfen dürfen. Da dem Bundesgericht gegenüber
Entscheiden betreffend vorsorgliche Massnahme auch nur eine Prüfung auf die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin zusteht (Art. 98 BGG), ist seine
Prüfungsbefugnis gleich oder enger als diejenige des Kassationsgerichts.
Praxisgemäss kann deshalb auf die gegen den obergerichtlichen Beschluss
erhobene Beschwerde (5A_446/2009) nicht eingetreten werden. Kantonal
letztinstanzlich ist einzig der Beschluss des Kassationsgerichts (Art. 75 Abs.
1 BGG; BGE 133 III 585 E. 3.4 und E. 3.5 S. 587 f.; 137 III 268 E. 1.2-1.4 S.
278 f.).

8.3 Zulässig und einzutreten ist betreffend die angefochtene Verfügungssperre
lediglich auf die innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde 5A_520
/2012 gegen den Beschluss des Kassationsgerichts. Weitere formelle Einzelfragen
werden im Sachzusammenhang erörtert.

9.
Die Beklagte 3 hat in ihrer Eingabe vom 29. Juni 2009 an das Kassationsgericht
die Aufhebung ausdrücklich auch der Dispositiv-Ziff. 3 des obergerichtlichen
Beschlusses beantragt und subsubeventualiter einen materiellen Antrag zur
Verfügungssperre gestellt (S. 3). Sie hat die Zulässigkeit der
Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Weigerung des Obergerichts, die
Verfügungssperre ganz oder teilweise aufzuheben, begründet (S. 7 Rz. 3) und
ihre Nichtigkeitsgründe geltend gemacht (S. 19 f. Rz. 62-65 und S. 36 ff. Rz.
145-181, act. 1). Die Klägerin hat auch dazu Stellung genommen (S. 14 f. Rz.
60-65, act. 15). Das Kassationsgericht hat in seinem Beschluss zwar
ausdrücklich erwähnt, dass die Beklagte 3 die Aufhebung von Ziff. 1 bis 4
beantragt (E. 4.2 S. 4), ist dann aber mit keinem Wort auf den Antrag, die
Ziff. 3 aufzuheben, und auf die Rügen betreffend Verfügungssperre eingegangen.
Das Kassationsgericht hat der Beklagten 3 damit das Recht verweigert (Art. 29
Abs. 1 BV; BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9), was von ihr auch gerügt wird (S. 17 f. Rz.
46-47 der Beschwerde 5A_520/2012). Aus den erwähnten Gründen (E. 4.3 hiervor)
ist nachstehend indessen zu prüfen, ob sich der kassationsgerichtliche
Beschluss im Ergebnis als mit der Verfassung vereinbar erweist. Unter dem
Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind dabei die - an sich
unzulässigen (E. 8.2 hiervor) - Vorbringen der Beklagten 3 zu berücksichtigen.

10.
Den Antrag der Beklagten 3, die Verfügungssperre ganz oder teilweise
aufzuheben, hat das Obergericht mit einer doppelten Begründung abgewiesen.

10.1 Zum einen hat das Obergericht dafürgehalten, dass vorsorgliche Massnahmen
aufgehoben oder geändert werden könnten, wenn sie sich nachträglich als
ungerechtfertigt erwiesen oder wenn sich die Umstände geändert hätten. Solches
mache die Beklagte 3 nicht geltend. Es bestünde zudem die Gefahr, dass die
Klägerin eines Teils ihres Vermögens entledigt würde bzw. letztlich den Prozess
der Beklagten 3 finanziert hätte, wenn die Verfügungssperre auch nur teilweise
aufgehoben würde, um der Beklagten 3 die Prozessfinanzierung zu ermöglichen (E.
3.2 S. 10 f.). Zum anderen hat das Obergericht den Antrag deshalb abgewiesen,
weil eine teilweise Aufhebung der Verfügungssperre, um den Anspruch der
Beklagten 3 auf den Rechtsweg zu gewährleisten, erst dann in Betracht käme,
wenn die Beklagte 3 das für die Kautionsleistung benötigte Geld nicht
anderweitig erhältlich machen könnte. Begünstigter der Beklagten 3 sei nach
deren Angaben der original Trustee des B.________ Settlements, den sie
namentlich nicht bezeichne und von dem sie auch nicht behaupte und belege, dass
er mittellos sei. Entsprechend sei davon auszugehen, dass sie den benötigten
Geldbetrag vom Begünstigten erhältlich machen könnte (E. 3.3 S. 12 des
obergerichtlichen Beschlusses).

10.2 Im Einzelnen ergibt sich unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel (Art. 98
BGG) Folgendes:
10.2.1 Die Verfügungssperre hat den Zweck, den bestehenden Zustand vor
Rechtshängigkeit des Prozesses (§ 222 Ziff. 3 ZPO/ZH) und während dessen Dauer
zu erhalten (§ 110 Abs. 1 ZPO/ZH) und dadurch die Vollstreckung des künftigen
Urteils sicherzustellen (zum Begrifflichen: BGE 136 III 200 E. 2.3.2 S. 204).
Als vorsorgliche Massnahme kann die Verfügungssperre aufgehoben oder geändert
werden, wenn sich die Umstände geändert haben (§ 229 i.V.m. § 110 Abs. 3 ZPO/
ZH). Das Bezirksgericht hat die Beklagte 3 zur Übergabe von Vermögenswerten an
die Klägerin verurteilt, doch ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und mit
Berufung angefochten. Insoweit ist nicht ersichtlich, was sich am
Sicherungsbedürfnis als Grundlage der Verfügungssperre geändert haben könnte.
Im Gegenteil müsste nach einer erstinstanzlichen Verurteilung noch viel eher
angenommen werden, es könnte eine "Veränderung des bestehenden Zustands" (§ 110
Abs. 1 ZPO/ZH) durch Vermögensverschiebungen drohen. Die Änderung der
"Umstände" muss sich zudem auf die für die Anordnung der Verfügungssperre
massgebende Grundlage beziehen (z.B. BGE 122 III 213). Dazu gehört die
Tatsache, dass die Beklagte 3 im Berufungsverfahren eine Prozesskaution zu
leisten hat, entgegen ihrer Annahme (S. 16 Rz. 48 der Beschwerde 5A_446/2009)
offenkundig nicht, zumal sie mit dem Zweck und den tatsächlichen Grundlagen der
Sicherungsmassnahme nichts zu tun hat. Die diesbezüglichen Vorbringen der
Beklagten 3 gehen insgesamt an der Sache vorbei.
10.2.2 Dass die vorsorglich angeordnete Verfügungssperre aufzuheben oder zu
ändern sei, weil sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erwiesen habe (§
229 i.V.m. § 110 Abs. 3 ZPO/ZH), wird nicht gerügt und ist nicht zu prüfen
(Art. 106 Abs. 2 BGG).
10.2.3 Durfte unter Willkürgesichtspunkten eine Aufhebung oder Änderung der
Verfügungssperre abgelehnt werden, bleibt gleichwohl zu prüfen, ob die
Verfügungssperre ganz oder teilweise aufzuheben ist, weil die Beklagte 3 Mittel
benötigt, um ihren Prozess zu führen. Entgegen ihrer Ansicht (S. 18 Rz. 57 der
Beschwerde 5A_446/2009) stellt sich im Zusammenhang mit der Aufhebung der
Verfügungssperre die Frage, ob sie die Möglichkeit hat, sich auf andere Weise
die Mittel zur Führung des Prozesses zu verschaffen (Urteil 1A.183/2006 vom 1.
Februar 2007 E. 2.4, in: Praxis 96/2007 Nr. 98 S. 653 f., betreffend die
Beschlagnahme des einzigen Kontos einer liechtensteinischen Stiftung und deren
Anspruch auf Freigabe des für die Wahrung ihrer rechtlichen Interessen
notwendigen Betrags). Die Frage durfte ohne Verletzung von Verfassungsrechten
unter Hinweis auf den an der Beklagten 3 "wirtschaftlich beteiligten" original
Trustee des B.________ Settlements verneint werden. Auf bereits Gesagtes (E.
6), an dem die Ausführungen der Beklagten 3 zum Trust (S. 26 Rz. 98 der
Beschwerde 5A_446/2009) nichts zu ändern vermögen, kann hier verwiesen werden.

10.3 Die Abweisung des Antrags, die Verfügungssperre ganz oder teilweise
aufzuheben, erscheint aus den dargelegten Gründen im Ergebnis weder als
willkürlich (Art. 9 BV; BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 232 E. 6.2 S. 239) noch
als überspitzt formalistisch (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 132 I 249 E. 5 S. 253; 135
I 6 E. 2.1 S. 9).

11.
Die Beschwerden bleiben insgesamt erfolglos. Die beiden Beklagten werden
kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal in der Sache keine
Vernehmlassungen eingeholt wurden und die Klägerin mit der Gewährung der
aufschiebenden Wirkung in den Verfahren 5A_518/2012 und 5A_519/2012
einverstanden war und in den Gesuchsverfahren 5A_446/2009 und 5A_520/2012
unterlegen ist (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Den Gesuchen der beiden
Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege kann aus den gleichen Gründen, wie sie
für das kantonale Berufungsverfahren gelten, nicht entsprochen werden (Art. 64
BGG; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5A_446/2009, 5A_518/2012, 5A_519/2012 und 5A_520/2012 werden
vereinigt.

2.
2.1 Auf die Beschwerde 5A_446/2009 wird nicht eingetreten.

2.2 Die Beschwerden 5A_518/2012, 5A_519/2012 und 5A_520/2012 werden abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 30'000.-- werden zu einem Drittel der
Beklagten 2/Beschwerdeführerin 1 und zu zwei Dritteln der Beklagten 3/
Beschwerdeführerin 2 auferlegt.

5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

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