Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.444/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_444/2009/bnm

Urteil vom 18. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer),
Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Erbteilungsverfügung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 25. Mai 2009 des
Obergerichts des Kantons Zürich.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 25. Mai 2009
des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin
gegen einen - bis auf eine Korrektur die Beschwerde der Beschwerdeführerin
gegen eine Erbteilungsverfügung des Notariats Wetzikon abweisenden - Entscheid
des Bezirksgerichts Hinwil abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
und den vorinstanzlichen Entscheid bestätigt hat,
in die (das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisende) Verfügung des Bundesgerichts vom
30. Juni 2009 samt Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--,
in die (das erste Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Juni 2009
abweisende) Verfügung der Abteilungspräsidentin vom 20. Juli 2009,
in das zweite Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Juni 2009,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss (nach
Nachfristansetzung) rechtzeitig geleistet worden ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Beschluss vom 25. Mai 2009 erwog, über die Frage der
angeblichen Verletzung der Interessen der Beschwerdeführerin beim
Freihandverkauf der elterlichen Liegenschaft sei bereits rechtskräftig
entschieden worden, die behaupteten Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin als
Folge der Zwangsversteigerung ihrer eigenen Liegenschaft lägen nicht im
Verantwortungsbereich der Erbteilungsbehörde, Anzeichen für Pflichtverletzungen
dieser Behörde bestünden keine,
dass das Obergericht weiter erwog, das dem Bruder der Beschwerdeführerin
zugestandene Honorar von 1 Prozent des Verkaufspreises der elterlichen
Liegenschaft erweise sich als angemessen, die in der Abrechnung des Notariats
aufgeführten Entschädigungen seien ebenso wenig zu beanstanden wie die der
Beschwerdeführerin auferlegten Partei- und Gerichtskosten, der
Beschwerdeführerin könne für den zum vornherein aussichtslosen Rekurs die
unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden obergerichtlichen
Erwägungen auseinandersetzt,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen
Begründungsanforderungen anhand dieser Erwägungen klar und detailliert
aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 25. Mai
2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das zweite Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung
abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was die
Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu
stellen vermöchte,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann