Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.442/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_442/2009

Urteil vom 29. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialbehörde Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Übernahme der Vormundschaft,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. Mai 2009 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. Mai 2009
des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Rekurs des Beschwerdeführers
gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid (betreffend eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die Übernahme dessen Vormundschaft durch die
Beschwerdegegnerin samt Ernennung einer Vormundin) abgewiesen hat, soweit es
darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Übernahme der Vormundschaft durch die Behörde
am neuen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Y.________ sei nicht zu beanstanden
(Art. 377 Abs. 2 ZGB), zumal sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner
Anhörung ausdrücklich mit der Übertragung einverstanden erklärt habe, sodann
habe die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der
Vormundschaft und Errichtung einer Beistandschaft zu Recht an die zuständige
Gemeinde Y.________ überwiesen, damit die dortige Vormundschaftsbehörde
zunächst (auf Grund von § 89 EG/ZH zum ZGB) über einen Aufhebungsantrag zu
Handen des Bezirksrats beschliesse,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 26. Mai 2009
rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden kein Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann