Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.440/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_440/2009

Urteil vom 6. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Y.________, Deutschland,
vertreten durch Advokat Dr. David Jenny,
Beschwerdegegnerin,
2. Betreibungsamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4001 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Zustellung eines Zahlungsbefehls,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt Basel-Stadt vom 13. Mai 2009 (AB 2008/87).

Sachverhalt:

A.
In der von Y.________, wohnhaft in Deutschland, für eine Forderung von Fr.
3'766.-- beim Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt eingeleiteten Betreibung
Nr. ... wurde der X.________ AG am 20. November 2008 der Zahlungsbefehl
zugestellt.
Mit einer vom 28. November 2008 datierten und am 1. Dezember 2008 bei der
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt eingegangenen
Beschwerde verlangte die X.________ AG die Aufhebung (Nichtigerklärung) der
Betreibung: Y.________ sei bei deren Einleitung nicht durch den vom Amtsgericht
Z.________ als Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 15. Mai 1996 bestellten
Betreuer Rechtsanwalt Dr. A.________ vertreten gewesen und eine Genehmigung des
von Advokat Dr. B.________ gestellten Betreibungsbegehrens durch das
Vormundschaftsgericht falle ausser Betracht.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Urteil vom 13. Mai 2009
ab.

B.
Die X.________ AG verlangt mit Beschwerde vom 23. Juni 2009 an das
Bundesgericht die Aufhebung dieses Entscheids und erneuert das im kantonalen
Verfahren gestellte Rechtsbegehren.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Bundesgericht mit Schreiben vom 2. Juli 2009
mitgeteilt, der Präsident des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt (als
Konkursrichter) habe ... über die Beschwerdeführerin den Konkurs eröffnet.
Der Beschwerdeführerin sowie dem Betreibungs- und dem Konkursamt Basel-Stadt
war in dem die gleichen Parteien betreffenden Verfahren 5A_205/2009 durch
Präsidialverfügung vom 12. Juni 2009 Gelegenheit eingeräumt worden, sich zu
einer der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2009 entsprechenden
Zuschrift vom 9. Juni 2009 zu äussern. Die an die Beschwerdeführerin
gerichtete, von der Post an das Konkursamt umgeleitete Sendung kam mit dem
Vermerk "Annahme verweigert" zurück. Stellungnahmen zur erwähnten Eingabe sind
nicht eingegangen.
Auf Anfrage liess der Präsident des Zivilgerichts Basel-Stadt die erkennende
Abteilung mit Schreiben vom 17. Juli 2009 wissen, dass gegen das
Konkurserkenntnis vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt ein
Berufungsverfahren hängig sei.
Vernehmlassungen zur Sache selbst sind nicht eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen unterliegen unabhängig von einem allfälligen Streitwert der
Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c
BGG). Der angefochtene Entscheid stammt von der letzten kantonalen Instanz
(Art. 75 Abs. 1 BGG) und befindet über die Gültigkeit eines Zahlungsbefehls,
d.h. einer betreibungsamtlichen Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG, so
dass er einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt (BGE 133 III 350
E. 1.2 S. 351). Aus der Sicht der angeführten Punkte ist auf die Beschwerde
nach dem Gesagten ohne weiteres einzutreten.

2.
Die Eröffnung des Konkurses bewirkt, dass - von hier nicht in Betracht
fallenden Ausnahmen abgesehen - alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen
aufgehoben sind (Art. 206 Abs. 1 SchKG). Eine Aufhebung der gegen die
Beschwerdeführerin hängigen Betreibung Nr. ... hätte zur Folge, dass der
vorliegenden Beschwerde die Grundlage entzogen wäre und das Beschwerdeverfahren
gegenstandslos würde (vgl. BGE 99 III 12 E. 1 S. 14 betreffend das
Widerspruchsverfahren). Indessen bleiben die Wirkungen von Art. 206 Abs. 1
SchKG suspendiert, falls gegen die Konkurseröffnung ein Rechtsmittel hängig ist
und diesem aufschiebende Wirkung zukommt (HEINER WOHLFART, Kommentar zum SchKG,
Basel 1998, N. 8 zu Art. 206). Wie es sich hier damit verhält, mag
dahingestellt bleiben. Aus den nachstehend darzulegenden Gründen kann der
Beschwerde von vornherein kein Erfolg beschieden sein, so dass sich eine
Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zu einem endgültigen Entscheid über
die Konkurseröffnung nicht rechtfertigt. Ebenso wenig drängt sich unter den
gegebenen Umständen eine Einstellung des Verfahrens im Sinne des von der
Beschwerdegegnerin erwähnten Art. 207 SchKG (Sistierung von den Bestand der
Konkursmasse berührenden Zivil- und Verwaltungsprozessen) auf. Die Beschwerde
ist vielmehr sofort materiell zu behandeln.

3.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), worunter auch
verfassungsmässige Rechte des Bundes fallen (BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447; 133
I 201 E. 1 S. 203). Für nicht vermögensrechtliche Sachen sieht Art. 96 lit. b
BGG die Rüge vor, das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht
massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden. Die hier
strittige Einleitung einer Betreibung ist indessen eine Angelegenheit
vermögensrechtlicher Natur, so dass einzig gerügt werden kann, die Anwendung
des ausländischen (hier deutschen) Rechts durch die kantonale Instanz verstosse
gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV; BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447 f.).
Letzteres gilt auch bezüglich des kantonalen (Prozess-) Rechts (vgl. Art. 95
BGG).
In der Begründung der Beschwerde ist darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten
prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass -
entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) -
klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge ist in der
erwähnten Form aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid offensichtlich
unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen
bzw. eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder
sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll
(BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik,
wie sie allenfalls in einem Berufungsverfahren zulässig ist, wird nicht
eingetreten (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen).

4.
Vorab beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die kantonale Aufsichtsbehörde
den angefochtenen Entscheid gefällt habe, obschon beim Bundesgericht noch die
mit Eingabe vom 24. März 2009 gegen deren Urteil vom 7. Februar 2009 erhobene
Beschwerde (Verfahren 5A_205/2009) hängig sei. Sie macht nicht geltend, sie
habe um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts
nachgesucht und die Vorinstanz habe in Verletzung von Bundesrecht einem solchen
Begehren nicht stattgegeben. Hingegen beruft sie sich auf § 58 der
basel-städtischen Zivilprozessordnung (ZPO). § 58 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die
beklagte Partei berechtigt ist, sich in einer Klagebeantwortung jedes
Eintretens auf den materiellen Inhalt der Klage zu enthalten, wenn sie
behauptet, dass eine Vorbedingung der Rechtsgültigkeit des Prozesses nicht
erfüllt sei. Als eine dieser Vorbedingungen wird erwähnt, dass die Streitsache
noch nicht durch ein früheres Urteil erledigt oder nicht an einem anderen
Gericht anhängig ist (§ 58 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO). Der Hinweis der
Beschwerdeführerin auf diese Bestimmung geht schon deshalb fehl, weil dem
Verfahren 5A_205/2009 andere Betreibungen zugrunde liegen als dem vorliegend
angefochtenen Urteil der Vorinstanz vom 13. Mai 2009, es mit anderen Worten
nicht um die gleiche Streitsache geht. Der in jenem Fall zu fällende Entscheid
des Bundesgerichts wird sich deshalb nicht etwa auf die hier strittige
Betreibung Nr. ... erstrecken können. Dass die sich stellenden Rechtsfragen im
Wesentlichen die gleichen sind, ist ohne Belang.
Unbehelflich ist ebenso der Hinweis der Beschwerdeführerin auf BGE 125 V 345
ff. In jenem Urteil schützte das Bundesgericht die Einrede der
Rechtshängigkeit, die einer Beschwerde entgegengehalten wurde, die ungeachtet
der Hängigkeit eines Rechtsmittels gegen den Entscheid, auf eine erste
Beschwerde in der gleichen Sache aus formellen Gründen nicht einzutreten,
eingereicht wurde. Auch dort war es somit um die gleiche Streitsache gegangen.
Schon wegen der hier fehlenden Identität der Streitsache stösst schliesslich
ebenfalls der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 9 (Abs. 1) IPRG ins
Leere, wonach im Falle der Rechtshängigkeit einer ersten Klage im Ausland das
schweizerische Gericht das bei ihm über den gleichen Gegenstand eingeleitete
Verfahren unter gewissen Bedingungen aussetzt.

5.
5.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde weist in der Begründung ihres Entscheids
darauf hin, dass die Einleitung eines Betreibungsverfahrens die (aktive)
Betreibungsfähigkeit der betreibenden Person voraussetze, was deren
Handlungsfähigkeit erfordere. Bei einem internationalen Verhältnis unterstehe
die Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person aufgrund von Art. 35 IPRG dem
Recht an ihrem Wohnsitz, im Falle der in Deutschland wohnenden
Beschwerdegegnerin somit dem deutschen Recht. Der Beschwerdegegnerin sei durch
Beschluss des Amtsgerichts Z.________ vom 15. Mai 1996 in der Person von
Rechtsanwalt Dr. A.________ ein Betreuer im Sinne von § 1896 Abs. 1 des
Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestellt worden. Der Aufgabenkreis
des Betreuers sei dabei wie folgt umschrieben worden:
"Vermögenssorge, beschränkt auf die Wahrnehmung der Rechte - einschliesslich
des Rechts auf Stimmrechtsausübung - aus den der Betreuten aus dem Nachlass
ihres Vaters Dr. C.________ zustehenden 47 Inhaberaktien an der
Aktiengesellschaft Schweizerischen Rechts in Firma X.________ AG mit Sitz in
E.________ einschliesslich der Besitzverschaffung an diesen Aktien, die beim
Amtsgericht D.________ unter dem Aktenzeichen ... hinterlegt sind".
Sodann weist die Vorinstanz darauf hin, dass dem strittigen
Betreibungsverfahren die der Beschwerdegegnerin in einem Schiedsverfahren
zugesprochene Dividendenforderung gegenüber der Beschwerdeführerin zugrunde
liege. Der Beschwerdegegnerin gehe es somit darum, einen Anspruch aus
demjenigen Vermögensteil durchzusetzen, der durch den im Amtsgerichtsbeschluss
umschriebenen Auftrag an den Betreuer erfasst werde. Der genannte Beschluss
stelle indessen nicht fest, dass der Beschwerdegegnerin diesbezüglich die
Geschäftsfähigkeit fehle, und bestimme demzufolge auch nicht, dass die
Beschwerdegegnerin für die Einleitung eines Betreibungsverfahrens der
strittigen Art auf die Einwilligung bzw. Genehmigung ihres Betreuers angewiesen
gewesen wäre. Dies habe das Amtsgericht Z.________ auf Anfrage des Betreuers in
einem Schreiben vom 14. Mai 2008 mit der Erklärung bestätigt, die Anordnung der
Betreuung über die Beschwerdegegnerin habe keine Auswirkungen auf deren
Prozessfähigkeit. Dazu gehöre auch die aktive Betreibungsfähigkeit. Hinzu
komme, dass der Betreuer mit Schreiben vom 25. August 2008 seine Zustimmung zu
den von der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin angehobenen
früheren Betreibungsverfahren erklärt und diese dadurch genehmigt habe. Der
Betreuer habe damit insbesondere auch die zweimalige Vollmachterteilung der
Beschwerdegegnerin an Advokat Dr. B.________ genehmigt, der in ihrem Namen die
Betreibungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet habe. Aus den
dargelegten Gründen sei die Beschwerde unbegründet.

5.2 Mit den Erwägungen der kantonalen Aufsichtsbehörde setzt sich die
Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend auseinander. Sie begnügt sich damit,
der Vorinstanz zu widersprechen und ihre eigene Sicht der Dinge vorzutragen.
Ihre rein appellatorischen Vorbringen sind nicht geeignet, die Auffassung der
kantonalen Aufsichtsbehörde als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Rüge, die
Vorinstanz habe den Antrag, beim Amtsgericht Z.________ den im Jahre 2005
gefassten Beschluss über die Verlängerung der über die Beschwerdegegnerin
errichteten Betreuung anzufordern, übergangen, stösst ins Leere, geht doch auch
die kantonale Aufsichtsbehörde davon aus, dass die Massnahme nach wie vor
bestehe. Soweit die Beschwerdeführerin erklärt, es sei keine von der
Beschwerdegegnerin unterzeichnete Vollmacht für Advokat Dr. B.________ zur
Einleitung der Betreibungsverfahren vorgelegt worden, wird nicht ausgeführt,
inwiefern die vorinstanzliche Annahme des Bestehens eines Mandatsverhältnisses
gegen Bundesrecht verstossen soll.
Nach dem Gesagten ist dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 22 (Abs. 1)
SchKG, wonach betreibungsamtliche Verfügungen, die gegen im öffentlichen
Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen
erlassene Vorschriften verstossen, nichtig sind, die Grundlage entzogen. Ist
nicht dargetan, dass die Vorinstanz die Bestimmungen des deutschen
Betreuungsrechts in willkürlicher Weise missachtet hätte, braucht nicht
erörtert zu werden, ob es sich bei diesen um Vorschriften der in Art. 22 Abs. 1
SchKG umschriebenen Art handelt. Bemerkt sei immerhin, dass der Hinweis der
Beschwerdeführerin auf BGE 115 III 11 ff. insofern unbehelflich ist, als dort
einem Anlagefonds die aktive Betreibungsfähigkeit deshalb abgesprochen worden
war, weil ihm gar keine Rechtspersönlichkeit zukomme (BGE 115 III 11 E. 2a S.
14).

6.
Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen zur Beschwerde
eingeholt worden und der Beschwerdegegnerin somit keine Kosten erwachsen sind,
entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungs- und dem Konkursamt des
Kantons Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Gysel