Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.436/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_436/2009/bnm

Urteil vom 31. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecherin Claudine Eggen,

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen u.a. den Entscheid vom 19. Juni 2009 des
Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises VIII Bern Laupen.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen u.a. den Entscheid vom 19. Juni
2009 des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit (ihr erstes Gesuch um Vorschussverzicht
abweisender) Verfügung vom 6. Juli 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62
Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden
ist, den (ihr mit Verfügung vom 26. Juni 2009 auferlegten, jedoch nicht
eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 8. Juli 2009 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an
die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren
Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach
der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Nachfrist ein zweites Gesuch um
Vorschussverzicht gestellt hat, das jedoch abzuweisen ist, weil ausserhalb der
unentgeltlichen Rechtspflege, welche die Beschwerdeführerin nicht beantragt und
welche dieser als juristischer Person ohnehin nicht gewährt werden könnte,
nicht auf die Sicherstellung der Gerichtskosten nach Art. 62 Abs. 1 BGG
verzichtet werden kann, zumal die Beschwerdeführerin auch keine besonderen,
einen Verzicht rechtfertigenden Gründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG
darlegt,
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch
innerhalb der Nachfrist (und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien: Art. 46
Abs. 1 lit. b BGG) weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu
deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall
eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1.
Das zweite Gesuch um Vorschussverzicht wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises
VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann