Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.42/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_42/2009/bnm

Urteil vom 27. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Erik Johner,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,

Gegenstand
Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Kindesschutz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für
Vormundschaftswesen, vom 18. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Beschluss vom 3. November 2008 entzog die Vormundschaftsbehörde A.________
der Kindsmutter Z.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die ihr mit
Eheschutzurteil des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 14. November 2007
zugewiesene elterliche Obhut über ihren aus der Ehe mit X.________
(nachfolgend: Beschwerdeführer) stammenden Sohn Y.________, geb. 2004, und
platzierte Y.________ durch die Institution "S.________" bei der Familie
T.________ in B.________. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.

B.
Dagegen führte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. November 2008 an das
Bezirksamt Rheinfelden Beschwerde mit dem prozessualen Antrag, die
aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Mit Zwischenentscheid vom 7.
November 2008 wurde dieser Antrag abgewiesen.

C.
Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin mit Postaufgabe vom 21. November 2008
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Verfügung vom 27.
November 2008 hiess der Präsident der Kammer für Vormundschaftswesen des
Obergerichts vorsorglich das Gesuch gut und erteilte der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung. Das Obergericht bestätigte diese Präsidialverfügung mit
Entscheid vom 18. Dezember 2008 und erkannte der Beschwerde mit Bezug auf den
Obhutsentzug und die Fremdplatzierung die aufschiebende Wirkung zu.

D.
Mit Beschwerde vom 14. Januar 2009 beantragt der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids, den Entzug der
aufschiebenden Wirkung in Bezug auf jegliche Beschwerde und die umgehende sowie
bis auf Weiteres andauernde Fremdplatzierung des Sohnes Y.________ bei der
bisherigen Pflegefamilie, eventualiter die Zurückweisung an die Vorinstanz zu
neuer Beurteilung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2009
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht
hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die
aufschiebende Wirkung in einem Rechtsmittelverfahren auf dem Gebiet des
Kindesschutzes, sodass die Beschwerde in Zivilsachen insoweit gegeben ist (Art.
75 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 2 Ziff. 7 BGG).

1.1 Der strittige Entscheid kann als selbständig eröffneter Zwischenentscheid
angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 134 II 192 E. 1.4 S. 196). Dies ist
vorliegend angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblichen
Gefährdung des Kindeswohls der Fall. Der angefochtene Entscheid stellt zudem
eine vorsorgliche Massnahme dar, womit einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 134 II 192 E.
1.5 S. 196 f.). Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur auf
rechtsgenüglich begründete Rüge hin, was bedeutet, dass anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheides klar und einlässlich darzulegen ist, inwiefern
dies der Fall sein sollte (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88).

1.2 Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur
Beschwerde berechtigt ist. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang
neben seiner Stellung als Verfahrensbeteiligter seine Eigenschaft als Vater von
Y.________ und somit als Inhaber der elterlichen Sorge geltend.

Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass der Beschwerdeführer im
kantonalen Verfahren nicht Partei, sondern lediglich Verfahrensbeteiligter sei.
Ausserdem fehle es am rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers, da
die Frage der aufschiebenden Wirkung nur mittelbar mit dem Kindeswohl zu tun
habe und sich der Beschwerdeführer nicht auf das Kindeswohl stützen könne. Dem
ist entgegenzuhalten, dass gegen Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde nach Art.
420 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZGB der Bevormundete sowie jedermann, der ein
Interesse hat, binnen zehn Tagen nach deren Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde
Beschwerde führen kann. Der Dritte ist zur Beschwerdeführung insofern
legitimiert, als er sich auf Interessen der schutzbedürftigen Person beruft
oder die Verletzung eigener Rechte oder Interessen geltend macht (BGE 121 III 1
E. 2a S. 3). Insoweit ist die Berechtigung des Beschwerdeführers gemäss Art. 76
Abs. 1 BGG gegeben.
Sodann macht die Beschwerdegegnerin geltend, das Bezirksamt Rheinfelden habe
mit Entscheid vom 5. Januar 2009 ihre Beschwerde gegen die Fremdplatzierung
unterdessen gutgeheissen. Dabei ist festzuhalten, dass in den Erwägungen dieses
Entscheides zwar ausgeführt wird, es sei im Interesse des Kindeswohls von einer
erneuten Fremdplatzierung abzusehen und das von der Vormundschaftsbehörde
verfügte Gutachten des KPJD Bern abzuwarten. Indes nimmt der Entscheid in
Rubrum und Sachverhalt auf die Beschwerde der Beschwerdegegnerin vom 5.
November 2008 Bezug, in welcher sich diese gegen den Entzug der aufschiebenden
Wirkung durch die Vormundschaftsbehörde richtet. Die Beschwerde vom 13.
November 2008, mit welcher der - ebenfalls durch die Vormundschaftsbehörde am
3. November 2008 verfügte - Obhutsentzug angefochten wird, ist im Entscheid vom
5. Januar 2009 nicht erwähnt. Auch insoweit erscheint die Berechtigung des
Beschwerdeführers daher als gegeben.

2.
Das Obergericht erwog, dass die bis zum angefochtenen Beschluss der
Vormundschaftsbehörde A.________ bekannten Arztberichte als
Gefährdungspotential die Beeinflussung von Y.________ durch beide Elternteile
beschrieben hätten. Im erst als Reaktion auf die vorsorgliche Wiedererteilung
der aufschiebenden Wirkung erstatteten Bericht des Dr. U.________ vom 7.
Dezember 2008 werde diese Einschätzung erstmals durch die Nennung einer akuten
Gefährdung ergänzt, welche die "Unberechenbarkeit" der Beschwerdegegnerin "in
Form von massiven Gefühlsschwankungen" und "ihre verzerrte Wahrnehmung im Bezug
auf die Bedürfnisse von Y.________" darstelle, ohne dass diese Ergänzung
allerdings näher konkretisiert sei. Im Mail-Bericht des Oberarztes Dr.
V.________ vom 3. Dezember 2008 würden demgegenüber keine neuen und über die
bereits bestehenden beschriebenen Gefährdungsmomente der Instrumentalisierung
und des Einbezugs von Y.________ in den elterlichen Konflikt hinausgehenden
Gefährdungsaspekte dargetan, namentlich keine solchen, die in der Beziehung
zwischen dem Kind und der Beschwerdegegnerin begründet wären. Daher erscheine
die Beibehaltung der Obhutszuteilung für die Dauer des Verfahrens
gerechtfertigt, mit welchem unter Anhörung der Parteien und weiterer
Fachpersonen die Situation von Y.________ bis zur Erstattung des Gutachtens
über die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern abzuklären sei.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, dass die von ihm vorinstanzlich beantragte
Erkundigung bei Herrn Dr. U.________ oder Frau R.________ von der
Vormundschaftsbehörde bzw. ein Aktenbeizug das Fehlverhalten der
Beschwerdegegnerin bestätigt hätten. Er führt an, dass die Vorinstanz aufgrund
der Untersuchungsmaxime zur entsprechenden Beweisabnahme verpflichtet gewesen
wäre und macht in diesem Zusammenhang eine unzulässige antizipierte
Beweiswürdigung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV durch die
Vorinstanz geltend.

Im Bereich des Kindesschutzes, wo die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime
gilt, kann die zuständige Behörde nach eigenem Ermessen Beweise erheben und von
sich aus Berichte einholen, auch wenn das im kantonalen Verfahrensrecht nicht
ausdrücklich vorgesehen ist; massgebend ist in erster Linie das Wohl des Kindes
(BGE 122 I 53 E. 4a S. 55; vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413 f.). Kann
der massgebliche Sachverhalt auf andere Weise abgeklärt werden, so erweist sich
der Verzicht auf die Anordnung eines Gutachtens nicht als bundesrechtswidrig.
Die Geltung der Untersuchungsmaxime schliesst eine willkürfreie antizipierte
Beweiswürdigung nicht aus (BGE 114 II 200 E. 2b S. 201).

Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung kann der Richter weitere
Beweismassnahmen ablehnen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und zur Auffassung gelangen durfte, dass weitere
Beweisvorkehren an der Sachlage bzw. an der Würdigung der bereits abgenommenen
Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden (BGE 130 II 425 E. 2.1 S.
429; 124 I 208 E. 4a S. 211). Die antizipierte Beweiswürdigung ist ein Teil der
Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden
kann, was entsprechend substanziierte Willkürrügen voraussetzt (BGE 130 I 258
E. 1.3 S. 262; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Erweist sich die antizipierte
Beweiswürdigung als willkürfrei, liegt in ihr keine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 115 Ia 97 E. 5b S. 101).

In der Beschwerde finden sich keine substanziierten Ausführungen, inwiefern der
angefochtene Entscheid diesbezüglich unhaltbar und damit willkürlich sein soll.
Der Beschwerdeführer führt auch nicht weiter aus, weshalb die von ihm
beantragten Beweise zur Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls geführt
hätten. Vielmehr hätte die Erkundigung bei Herrn Dr. U.________ bzw. Frau
R.________ gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich die
Schwierigkeiten in der Kommunikation mit der Beschwerdegegnerin bzw. deren
mangelnde Kooperationsbereitschaft belegen sollen. Hat der Beschwerdeführer
seine Willkürrüge nicht genügend begründet und ist somit davon auszugehen, dass
die Vorinstanz willkürfrei von der Abnahme der betreffenden Beweise absehen
durfte, bleibt für die Gehörsrüge nach dem Gesagten kein Raum.

4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV)
in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und in der Anwendung von Art. 314
Ziff. 2 ZGB.

4.1 Er macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe willkürlich ausser Acht
gelassen, dass die in den Arztberichten dargelegte Verschlechterung des
Zustandes von Y.________ nicht Gegenstand des Eheschutzverfahrens gewesen sei,
und sie habe das Eheschutzurteil nicht über das Kindeswohl stellen dürfen.

Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz nicht auf das
Eheschutzverfahren, sondern auf das Beschwerdeverfahren betreffend die
Fremdplatzierung Bezug genommen hat, indem es ausgeführt hat, dass vorliegend
nicht über den Beschwerdegegenstand des Obhutsentzugs zu entscheiden sei,
sondern es lediglich um die Frage gehe, ob die bisherige Platzierung von
Y.________ bei der obhutsberechtigten Mutter während der Dauer des Verfahrens
aufrecht erhalten bleiben könne. Insofern geht der Einwand des
Beschwerdeführers an der obergerichtlichen Argumentation vorbei und ist auf ihn
nicht einzutreten.

4.2 Sodann beruft sich der Beschwerdeführer auf die angeblich problematische
Beziehung zwischen der Beschwerdegegnerin und Y.________. Er macht dabei
geltend, Dr. U.________ führe in seinem Bericht vom 7. September 2008 aus, dass
die akute Verschlechterung des Zustandsbildes von Y.________ mit den bisher
bekannten Faktoren (problematische Elternkommunikation und
Instrumentalisierung) nicht erklärbar sei und viele Fragen einer Antwort
harrten. Dem gleichen Bericht sei zu entnehmen, dass Anzeichen einer
problematischen Beziehung zur Mutter bestünden. So habe Y.________ in der
Therapiesitzung vom 28. August 2008 nicht Schutz bei seiner Mutter gesucht,
sondern bei Dr. U.________, als er im Praxisraum einen Modellhelikopter habe
fliegen lassen. Dies habe sich auch nicht geändert, als Dr. U.________
Y.________ eingeladen habe, Schutz bei seiner Mutter zu suchen, er habe sich
stattdessen nur noch fester an ihn geklammert. Dr. U.________ habe bei
Y.________ an diesem Tag auch eine sichtbare Beule an der Stirn festgestellt,
für welche die Beschwerdegegnerin keine nachvollziehbare Erklärung habe geben
können. Dem Bericht von Dr. U.________ vom 22. Oktober 2008 sei ferner zu
entnehmen, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin im Kindesschutzverfahren zum
Wohl von Y.________ keine vertrauensbildenden Massnahmen wie "Wege aus der
Sackgasse" nach Daniel Pfister stattgefunden hätten.

Die vom Beschwerdeführer angeführten Hinweise in den ärztlichen Berichten,
wonach etwa die Verschlechterung des Zustands von Y.________ nicht erklärbar
sei, viele Fragen einer Antwort harrten und die Beschwerdegegnerin keine
vertrauensbildenden Massnahmen unternommen habe, vermögen jedoch nicht zu
begründen, dass der vorinstanzliche Entscheid unhaltbar ist. Vielmehr erweisen
sich die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers als rein
appellatorische Kritik am obergerichtlichen Urteil, sodass auf die Beschwerde
auch insofern nicht einzutreten ist.

4.3 Weiter führt der Beschwerdeführer an, es bestünden Missbrauchs- und
Tätlichkeitsvorwürfe gegenüber dem Lebenspartner der Beschwerdegegnerin, welche
noch ungeklärt seien. Er stützt sich dabei im Wesentlichen auf Aussagen von
Y.________ im Rahmen einer Befragung sowie auf den Hinweis im Bericht von Dr.
U.________ vom 7. September 2008, wonach die Verschlechterung des
Zustandsbildes von Y.________ mit den bisher bekannten Faktoren nicht erklärbar
sei und viele Fragen einer Antwort harrten. Solange nicht erstellt sei, dass
die Aussagen von Y.________ nicht zutreffen, sei es willkürlich, darauf nicht
abzustellen.

Wie der Beschwerdeführer jedoch selbst einräumt, wird in einem anderen
ärztlichen Bericht von Dr. V.________ vom 3. Juli 2008 betreffend die Aussagen
von Y.________ ausgeführt, dass verschiedene Hinweise aus den Akten,
insbesondere fehlende inhaltliche Details, auf nicht wahrheitsgemässe Aussagen
hindeuteten und diese mit grosser Vorsicht zu geniessen seien. Ausserdem seien
einzelne Fragen im Rahmen dieser Befragung nicht klar gestellt worden.

Eine Sachverhaltsfeststellung ist insbesondere dann willkürlich, wenn sie
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 129 I 173 E. 3.1 S.
178). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und
Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne
sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich
sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat (BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9). Dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens auch Schlüsse
gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht gezogenen übereinstimmen, bedeutet
hingegen nicht schon Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügt der blosse Hinweis auf eine
nicht erklärbare Verschlechterung des Zustands von Y.________ nicht für die
Annahme einer Gefährdung durch Missbrauch oder Tätlichkeiten. Steht den
Aussagen von Y.________ ausserdem ein Gutachten gegenüber, welches deren
Wahrheitsgehalt in Zweifel stellt, so ist der Vorinstanz nach dem oben Gesagten
keine Willkür vorzuwerfen, wenn sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuerkannt hat.

5.
Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf Äusserungen von Y.________
vom 5. Januar 2009 bzw. ein Schreiben vom 23. Dezember 2008. Aus diesen soll
hervorgehen, dass Y.________ seitens des Lebenspartners der Beschwerdegegnerin
misshandelt worden sei.

Die auf Tonband aufgezeichneten Äusserungen und das Schreiben datieren von
einem Zeitpunkt nach dem angefochtenen Entscheid des Obergerichts. Im Rahmen
einer Beschwerde können jedoch nur Tatsachen, die anlässlich des
vorinstanzlichen Entscheides bereits bestanden haben, ans Bundesgericht
getragen werden (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, Bbl 2001 4340 Ziff. 4.1.4.3). Somit handelt es sich um neue
und damit unzulässige Tatsachen (Art. 99 Abs. 1 BGG).

6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer
für Vormundschaftswesen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Rapp