Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.429/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
5A_429/2009

Urteil vom 26. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
Anna Ruoss-Späni,
Beschwerdeführerin,

gegen

Genosssame Lachen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aufnahme in die Genosssame,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 20. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
Anna Ruoss-Späni, geboren 1922, ist die Tochter von Marie Späni-Stählin,
verstorben 1988. Bis zu ihrer Verheiratung war die Mutter kraft Abstammung von
Johann Josef Stählin, verstorben 1942, Genossenbürgerin der Genosssame Lachen.

B.
Am 26. Dezember 2008 ersuchte Anna Ruoss-Späni um Aufnahme in das passive
Genossenregister der Genosssame Lachen. Der Genossenrat lehnte das Gesuch am
14. Januar 2009 ab, da weder der Vater noch die Mutter im Genossenregister
eingetragen seien. Gegen diesen Beschluss gelangte Anna Ruoss-Späni an den
Regierungsrat des Kantons Schwyz, welcher die Sache an das Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz überwies. Die Beschwerde wurde am 20. Mai 2009 abgewiesen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 22. Juni 2009 ist Anna Ruoss-Späni an das
Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. Mai 2009 aufzuheben und sie in
das Genossenregister der Genosssame Lachen einzutragen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Anlass zur vorliegenden Beschwerde bildet die Abweisung des Gesuchs um
Aufnahme in die Genosssame Lachen, welche eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft ist (§ 13 Abs. 1 der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz
vom 23. Oktober 1898; § 18 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen
Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978; BGE 132 I 68 E. 1.1 S. 69). Gegen den
letztinstanzlich ergangenen Entscheid ist praxisgemäss die Beschwerde in
Zivilsachen gegeben (vgl. Urteil 5A_717/2007 vom 18. Juni 2008 E. 1.1, nicht
publ. in: BGE 134 I 257).

1.2 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art.
76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin lässt sich hierzu nicht
vernehmen. Da auf ihre Eingabe infolge mangelhafter Begründung (vgl. Art. 42
Abs. 2 BGG) ohnehin nicht einzutreten ist, kann die Frage der
Beschwerdeberechtigung vorliegend offen gelassen werden.

2.
Die Zugehörigkeit zur Genosssame Lachen wird in den vom Regierungsrat
genehmigten Statuten geregelt. Sie stellten während langer Zeit im Wesentlichen
auf die Namenstragung infolge Abstammung ab. Im Jahre 2006 beurteilte das
Bundesgericht die damals geltenden Statuten als mit Art. 8 Abs. 2 BV nicht
vereinbar, soweit sie die Weitergabe des Bürgerrechts durch die verheiratete
Genossenbürgerin und den unverheirateten Genossenbürger nicht zulasse. Es wies
daher eine Autonomiebeschwerde der Genosssame Lachen ab (BGE 132 I 68). Im
Anschluss an diesen Entscheid überarbeitete die Genosssame Lachen im Jahre 2006
ihre Statuten und führte insbesondere die Bestimmung von § 5 ein, wonach
Mitglieder der Genosssame Lachen auch Personen sind, die unmittelbar von einer
Person abstammen, die im Genossenregister als passiver oder aktiver
Genossenbürger eingetragen ist. In den Übergangsbestimmungen wurde zudem ein §
35 eingeführt, wonach der Genosssame Lachen auch Personen angehören, welche
unmittelbar von einer Person abstammen, die bei Annahme des
Gleichstellungsartikels in der Bundesverfassung am 14. Juni 1981 die
Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllen. In der Folge lehnte die
Genosssame Lachen die Aufnahme der Enkelin eines Genossenbürgers und Tochter
einer bis zu ihrer Verheiratung Genossenbürgerin gewesenen Mutter ab, da sie
das erforderliche Abstammungserfordernis nicht erfülle. Das Bundesgericht
schützte diesen Standpunkt, da ein wesentlicher Unterschied zwischen der
unmittelbaren und der bloss mittelbaren Abstammung von einem Genossenbürger
bestehe und das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot eine unterschiedliche
Behandlung zulasse. Es wies daher die Beschwerde gegen den kantonal
letztinstanzlich ergangenen Entscheid in dieser Sache ab, soweit es darauf
eintrat (BGE 134 I 257).

3.
Die Vorinstanz hielt im nunmehr angefochtenen Entscheid vorab fest, dass der
Beschwerdeführerin die Berufung auf ihren Grossvater, der Mitglied der
Genosssame Lachen war, nicht helfen könne, da es an der unmittelbaren
Abstammung fehle. Diese Auslegung der Aufnahmekriterien sei vom Bundesgericht
als verfassungskonform anerkannt worden. Alsdann stellte die Vorinstanz fest,
dass die bereits im Jahre 1988 verstorbene Mutter der Beschwerdeführerin nach
den am Stichtag 14. Juni 1981 geltenden Statuten von 1976 durch die Heirat den
Namen und daher die Mitgliedschaft in der Genosssame verloren hatte. Erst die
Statutenrevision von 1992 ermöglichte in einem solchen Fall, dass die
Mitgliedschaft beibehalten werde. Damit stamme die Beschwerdeführerin nicht
unmittelbar von einer Person ab, die im Genossenregister eingetragen war oder
welche die am Stichtag vom 14. Juni 1981 geltenden Voraussetzungen hiefür
erfüllt hätte, wie es § 35 der Übergangsbestimmungen der Statuten von 2006
vorsehe. Die rückwirkende Anerkennung der Zugehörigkeit ihrer Mutter zur
Genosssame komme nicht in Frage, da die hierzu erforderliche statutarische
Grundlage fehle.

4.
Die Beschwerdeführerin beruft sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr
auf ihre Abstammung vom Grossvater, der Genossenbürger war. Hingegen wirft sie
der Vorinstanz vor, die Übergangsbestimmungen der neuen Statuten von 2006,
insbesondere den § 37 (recte § 35), nicht gebührend beachtet zu haben. Dem ist
entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz unter Hinweis auf die Regelung von § 5
der angerufenen Statuten festhält, dass die Beschwerdeführerin nicht
unmittelbar von einer Person abstammt, die im Genossenregister eingetragen ist
und auch nicht gemäss § 35 der Übergangsbestimmungen am darin aufgeführten
Stichtag die statutarischen Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllte. Damit
hat sie sehr wohl auf die von der Beschwerdeführerin bis Ende 2010 als allein
massgebend erachtete Bestimmung Bezug genommen, wenn auch nicht in dem von ihr
gewünschten Sinne. Zur Frage, weshalb und insbesondere aufgrund welcher
statutarischen Grundlage ihre Mutter rückwirkend als Genossenbürgerin anerkannt
werden sollte, nimmt die Beschwerdeführerin nicht Stellung. Sie setzt sich mit
dem angefochtenen Entscheid diesbezüglich nicht auseinander, sondern begnügt
sich im Wesentlichen mit dem Zitat der als massgeblich erachteten Bestimmung
und der Behauptung, die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genosssame
Lachen zu erfüllen. Damit genügt die Beschwerdeführerin den Anforderungen an
eine rechtsgenüglich begründete Beschwerde nicht. Insbesondere wird nicht
erkennbar, warum die Vorinstanz das hier massgebliche kantonale Recht in
verfassungswidriger Weise angewendet habe.

5.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss
trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante