Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.428/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_428/2009

Urteil vom 23. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, von Werdt, Herrmann,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdegegner,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux,

Gegenstand
Besitzesschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, I. Zivilrechtliche
Abteilung, vom 19. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
Im Zonenplan der Gemeinde G.________ ist eine Sport- und Erholungszone
ausgeschieden und im Bereich der Landwirtschaftszone ein Delta- und
Gleitschirm-Landeplatz mit Hindernisfreihalteflächen eingezeichnet. Im Bau- und
Zonenreglement heisst es dazu Folgendes:
Art. 77 Sport- und Erholungszone Sp+E

Nutzungsart: Die Sport- und Erholungszone ist ausschliesslich Bauten und
Anlagen für Sport, Ausgleichssport, Spielplätze sowie den
dazugehörigen Bauten und Einrichtungen reserviert.

Bauweise: offen oder geschlossen

Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhöhe, mind. aber 3.00 m

In den als Start- und Landeplatz bezeichneten Flächen für Deltagleiter und
Gleitschirme ist der Start bzw. die Landung von Deltagleitern und Gleitschirmen
gestattet.

Innerhalb des Landeplatzes sowie in der westlich und östlich angrenzenden
Hindernisfreihaltefläche sind bauliche Massnahmen wie Gebäude, Zäune oder
sonstige Hindernisse, sowie das Pflanzen von Bäumen, die das Landen gefährden,
untersagt.

Die Eigentümer sind für die Nutzung der Parzellen als Start- und Landeplatz
angemessen zu entschädigen. Betrieb und Organisation für einen sicheren
Flugbetrieb übernimmt eine Trägerschaft. Die Trägerschaft ist verantwortlich
für die Sicherheit auf dem Start- und Landeplatz.

Lärmempfindlichkeitsstufe: III
Das Bau- und Zonenreglement (BZR) wurde durch den Staatsrat am 30. April 1997
vorgeprüft, von der Urversammlung am 2. Dezember 1997 genehmigt und vom
Staatsrat am 24. Juni 1998 homologiert.

B.
Die X.________ AG erwarb in den Jahren 2003 bis 2006 gegen dreissig Grundstücke
auf dem Gebiet der Gemeinde G.________, die in der Landwirtschaftszone und
dabei im eingezeichneten Gebiet teils des Landeplatzes und teils der
Hindernisfreihalteflächen gelegen sind. Sie hat der Benutzung ihrer Grundstücke
im Zusammenhang mit dem Hängegleitersport nie ausdrücklich zugestimmt.

C.
Am 28. Mai 2008 erhob die X.________ AG (Beschwerdeführerin) Klage wegen
Besitzesstörung. Ihre Begehren lauteten zur Hauptsache dahin gehend, mit Bezug
auf ihre Grundstücke im Perimeter "Landeplatz" das Landen mit Hängegleitern und
das Überfliegen mit Hängegleitern in einer Höhe von weniger als 50 m sowie mit
Bezug auf ihre Grundstücke im Perimeter "Hindernisfreihaltefläche" das
Überfliegen mit Hängegleitern in einer Höhe von weniger als 50 m zu verbieten.
Die Klage richtete sich gegen die Fluggruppe A.________, die als Verein den
Landeplatz betreibt und zur Trägerschaft im Sinne von Art. 77 Abs. 4 BZR
gehört, gegen C.________ und D.________, die Vorstandsmitglieder der Fluggruppe
A.________ sind und den Landeplatz benützen, sowie gegen B.________, der die
Flugschule F.________ leitet und die betroffenen Grundstücke ebenfalls nutzt
(Beschwerdegegner). Das Bezirksgericht P.________ hiess die Klage gut. Es
verbot der Fluggruppe A.________ (Beschwerdegegnerin 1) den Betrieb des
Hängegleiterlandeplatzes G.________ insofern, als auf den Parzellen im
Perimeter "Landeplatz" mit Hängegleitern gelandet wird, wie auch insofern, als
die Parzellen im Perimeter "Landeplatz" und im Perimeter
"Hindernisfreihaltefläche" in einer Höhe von weniger als 25 Metern mit
Hängegleitern überflogen werden. Ein gleichlautendes Lande- und Überflugverbot
erging an die Beschwerdegegner 2 bis 4 persönlich. Zusätzlich wurde B.________
(Beschwerdegegner 2) verpflichtet, den Schülern der Flugschule F.________
Anweisungen im Sinne des Lande- und Überflugverbots zu erteilen. Alle
Anordnungen erfolgten unter Hinweis auf Art. 292 StGB (Urteil vom 7. August
2008).

D.
Die Beschwerdegegner legten gegen das bezirksgerichtliche Urteil Berufung ein.
Das Kantonsgericht Wallis hob das Urteil auf und wies die Klage der
Beschwerdeführerin ab (Urteil vom 19. Mai 2009).

E.
Die Beschwerdeführerin gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen und mit einer in
der gleichen Eingabe erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht. Sie beantragt in der Sache, das kantonsgerichtliche Urteil
aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts zu bestätigen. Es sind die
kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Besitzesschutzklagen gelten unter Vorbehalt des hier nicht gegebenen
Spezialfalles von Art. 927 Abs. 2 ZGB als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von
Art. 98 BGG, so dass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden kann (vgl. BGE 133 III 638 E. 2 S. 639 f.). Diesbezüglich besteht kein
Unterschied zwischen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) und der
subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Es kann deshalb
dahingestellt bleiben, ob die vorliegende Zivilsache den gesetzlichen
Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- erreicht bzw. sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 74 BGG). Auf die Beschwerde kann
grundsätzlich eingetreten werden.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Das Kantonsgericht habe sich mit ihrem Einwand nicht auseinandergesetzt,
ihre Grundstücke seien zwar mit einer öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkung belastet, doch könnten die Beschwerdegegner daraus keinen
direkten Anspruch auf Benutzung fremden Eigentums, d.h. ihrer Grundstücke
ableiten. Die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums sei nur mit ihrer Zustimmung
möglich. Das Kantonsgericht sei auch auf ihr Argument nicht eingegangen, die
kommunale Eigentumsbeschränkung verletze Bundesrecht (S. 13 f. Ziff. 35-39 der
Beschwerdeschrift). Die Rüge ist unbegründet. Das Kantonsgericht hat die
wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zusammengefasst (E. 3a S. 6),
ist deren Rechtsauffassung dann aber nicht gefolgt. Es hat festgehalten, dass
das Grundeigentum in all seinen Dimensionen gesetzlich, selbst durch kantonales
Recht eingeschränkt werden könne (E. 4c S. 8 f.), dass auf den Grundstücken der
Beschwerdeführerin eine öffentlich-rechtliche Beschränkung bestehe, die ein
hindernisfreies und sicheres Überfliegen aller Parzellen und ein ebensolches
Landen auf den dafür ausgeschiedenen Parzellen gewährleiste (E. 5 S. 9 f.), und
dass mangels formeller Enteignung auf Grund der öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkung keine Rechte an die Allgemeinheit bzw. die
Beschwerdegegner übergegangen seien, mit der Besitzesschutzklage aber das
Überfliegen und Landen auf den dafür ausgeschiedenen Grundstücken der
Beschwerdeführerin gleichwohl nicht eingestellt werden könne (E. 6 S. 10 des
angefochtenen Urteils). Mit Blick auf die kurz zusammengefassten
Urteilserwägungen erweist sich der Vorwurf der ungenügenden Prüfung und
Begründung als unberechtigt (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. zu den Anforderungen: BGE
134 I 83 E. 4.1 S. 88).

3.
Ausgangspunkt des Besitzesschutzes ist die verbotene Eigenmacht, durch die eine
Sache entzogen oder der Besitz gestört wird und die zur Abwehr von Angriffen
(Art. 926 ZGB) und zu den Klagen aus Besitzesentziehung und Besitzesstörung
berechtigt (Art. 927-929 ZGB). Die Beschwerdeführerin hat eine Klage gemäss
Art. 928 ZGB erhoben. Wird danach der Besitz durch verbotene Eigenmacht
gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn
dieser ein Recht zu haben behauptet (Abs. 1). Die Klage geht auf Beseitigung
der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz (Abs. 2).

3.1 Im gerichtlichen Verfahren der Besitzesschutzklagen ist die Frage nach dem
Besitz als tatsächliche Gewalt über eine Sache (Art. 919 Abs. 1 ZGB) von der
Frage nach dem Recht an der Sache, insbesondere nach dem Recht zur
Beeinträchtigung des Besitzes grundsätzlich zu trennen. Die Ausnahme, wonach
der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweisen darf und der Klage des
Besitzers entgegenhalten kann (Art. 927 Abs. 2 ZGB), besteht bei der Klage aus
Besitzesstörung - anders als im Fall der Besitzesentziehung - nicht. Dem
Beklagten bleibt der Beweis eines von ihm behaupteten besseren Rechts auf die
Sache, hier gleichsam eines besseren Rechts zur Störung verschlossen.
Gleichwohl lässt sich die Besitzesfrage nicht völlig von der Frage nach dem
Recht trennen. Die materielle Rechtslage muss berücksichtigt werden, namentlich
wo es um die Abgrenzung des Besitzes und damit die Voraussetzung der
Besitzesstörung "durch verbotene Eigenmacht" geht (vgl. STARK, Berner
Kommentar, 2001, N. 92-94b der Vorbem. zu Art. 926-929 ZGB sowie N. 2 ff., N.
18 und N. 53 zu Art. 928 ZGB; STEINAUER, Les droits réels, I, 4.A. Bern 2007,
N. 368-368b S. 141).

3.2 Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn die Besitzesstörung weder vom Besitzer
noch durch das objektive Recht erlaubt ist. Besitzesstörungen können namentlich
durch das öffentliche Recht erlaubt oder mit der Erfüllung
öffentlich-rechtlicher Aufgaben unvermeidbar verbunden sein. In diesem Fall
muss der Besitzer die Störung dulden, hat aber allenfalls die Möglichkeit, eine
Entschädigung nach dem massgeblichen Enteignungsrecht zu verlangen (vgl. STARK,
a.a.O., N. 47 der Vorbem. zu Art. 926-929 ZGB; STEINAUER, a.a.O., N. 326-327 S.
128). Hauptanwendungsfall sind die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen im
Sinne der Art. 680 ff. ZGB und der Art. 702 f. ZGB, die die Beschwerdeführerin
als Grundeigentümerin und Grundbesitzerin zu einem Dulden, einem Unterlassen
oder einem Tun verpflichten können (vgl. MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1981,
N. 339 ff. des Syst. Teils vor Art. 641 ff. und N. 43 ff. zu Art. 641 ZGB;
STEINAUER, a.a.O., N. 1012-1014 S. 352 f.).

3.3 Dass sie mit Bezug auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin persönliche
Rechte hätten, machen die Beschwerdegegner nicht geltend. Sie behaupten, die
Benützung der fraglichen Grundstücke im Perimeter des Landeplatzes und der
Hindernisfreihalteflächen sei nicht verboten, sondern durch das öffentliche
Recht erlaubt. Die Frage, ob ihre Eigenmacht verboten ist, betrifft kein Recht
an der Sache und kann geprüft werden (E. 3.1 soeben). Streitig ist die
Auslegung von Art. 77 BZR. Sie hat die Antwort darauf zu geben, welche
Beschränkungen die Beschwerdeführerin als Eigentümerin und Besitzerin der
Grundstücke im Perimeter des Landeplatzes und der Hindernisfreihalteflächen
treffen.

4.
Das Kantonsgericht hat in Art. 77 BZR eine öffentlich-rechtliche Beschränkung
gesehen, die ein hindernisfreies und sicheres Überfliegen und Landen mit
Hängegleitern bezüglich der dafür vorgesehenen Grundstücke gewährleiste mit der
Folge, dass die Beschwerdeführerin ihren Besitz nur insoweit ausüben könne, als
er nicht durch die besagte Beschränkung eingeengt werde (E. 4 und E. 5 S. 7 ff.
des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die
Rechtsanwendung verletze Art. 928 ZGB (S. 7 ff. Ziff. 17-24), sei willkürlich
(S. 10 f. Ziff. 27-30) und verstosse gegen den Vorrang des Bundesrechts (S. 10
Ziff. 25-26) wie auch gegen die Eigentumsgarantie (S. 12 f. Ziff. 31-34 der
Beschwerdeschrift).

4.1 Besitzesschutzklagen führen zu einem Urteil, in dem nur über die
Wiederherstellung oder Erhaltung des Zustands der tatsächlichen Gewalt über die
Sache, nicht aber über die Rechtmässigkeit dieses Zustandes bzw. über das Recht
an der Sache entschieden wird. Besitzesschutzurteile können daher durch ein
späteres Urteil über das Recht an der Sache umgestossen werden und sind unter
diesem Blickwinkel nicht als endgültige, sondern bloss als vorläufige Regelung
zu betrachten (vgl. BGE 113 II 243 E. 1b S. 245).

4.2 Innerhalb der bundesrechtlichen Schranken regeln die Kantone das Verfahren
der Besitzesschutzklagen (vgl. BGE 94 II 348 E. 2 S. 351 ff.). Die Walliser
Zivilprozessordnung (sGS/VS 270.1) erklärt das summarische Verfahren für
anwendbar (Art. 282 Abs. 1 lit. b ZPO/VS). Nach der Rechtsprechung sind die
Voraussetzungen des Besitzesschutzes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Revue valaisanne de jurisprudence, RVJ 2001
S. 184 ff.). Gegen die kantonale Verfahrensordnung erhebt die
Beschwerdeführerin keine Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.3 Neben Willkür (Art. 9 BV) rügt die Beschwerdeführerin, Art. 77 BZR, wie ihn
das Kantonsgericht auslege, entziehe ihr als Grundeigentümerin und
Grundbesitzerin die Klagen gemäss Art. 927 ff. ZGB (vgl. Art. 937 Abs. 2 ZGB)
und verstosse gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Ein schwerer Eingriff
in die Eigentumsfreiheit kann insofern nicht verneint werden, als jedenfalls
das Landen mit Hängegleitern in allen Jahreszeiten die bestimmungsgemässe
Nutzung der betroffenen Grundstücke zu Landwirtschaftszwecken stark einschränkt
(vgl. BGE 133 II 220 E. 2.5 S. 225). Unter dieser Voraussetzung prüft das
Bundesgericht die Auslegung des kantonalen bzw. kommunalen Rechts frei (vgl.
BGE 130 I 360 E. 14.2 S. 362). Dabei ist allerdings zu beachten, dass wegen des
bloss vorläufigen Charakters der Besitzesschutzklage nach kantonalem Recht eine
bloss summarische und vorläufige Rechtsprüfung stattfindet (E. 4.2 soeben),
d.h. eine auf die Frage beschränkte Prüfung, ob sich der eingeklagte
Besitzesschutz-anspruch als einigermassen aussichtsreich oder doch zum
mindesten als vertretbar erweist (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c S. 398). Darüber
hinaus kann das Bundesgericht selbst bei freier Prüfung nicht gehen.

5.
Das Kantonsgericht hat in Art. 77 BZR eine zulässige öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung erblickt.

5.1 Es stellt sich die Frage nach der Auslegung und vorweg nach der
hinreichenden gesetzlichen Grundlage der Eigentumsbeschränkung.
5.1.1 Das kommunale Bau- und Zonenreglement (BZR) wurde von den
Stimmberechtigten angenommen und vom Staatsrat homologiert (Bst. A hiervor). Es
kann als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die Eigentumsgarantie
angesehen werden (vgl. BGE 133 II 220 E. 2.5 S. 225/226).
5.1.2 Gemäss Art. 77 Abs. 2 BZR ist in den als Start- und Landeplatz
bezeichneten Flächen für Deltagleiter und Gleitschirme der Start bzw. die
Landung von Deltagleitern und Gleitschirmen gestattet. Die Auslegung ist
sachlich vertretbar, den Eigentümern werde damit eine Duldungspflicht auferlegt
und die ihnen durch das Eigentumsrecht verliehene Befugnis entzogen, das
Betreten ihrer Grundstücke durch Dritte zum Zweck des Startens bzw. Landens mit
Hängegleitern abzuwehren (vgl. Meier-Hayoz, a.a.O., N. 48 zu Art. 641 ZGB).
5.1.3 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist auch die Auffassung
vertretbar, die Duldungspflicht beschränke die Verfügungs- oder
Nutzungsbefugnisse der betroffenen Eigentümer im Interesse der Allgemeinheit.
Insoweit liegt kein Tatbestand der formellen Enteignung vor, die sich durch den
Entzug und die Übertragung vermögenswerter Rechte von der enteigneten auf eine
andere Person auszeichnet, sondern eine öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung (Tschannen/ Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3.A. Bern 2009, § 63 N. 15 S. 598 f.). Dass die Abwehrrechte
des Eigentümers nur auf dem Weg der formellen Enteignung beschränkt werden
könnten und eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung hierfür nicht
ausreiche, ist weder ersichtlich noch dargetan. Das kantonale Gesetz zur
Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (sGS/VS
701.1) sieht in Art. 13 Abs. 3 vor, dass die Gemeinden die Errichtung von
öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen verlangen können, um die
Einhaltung ihrer Vorschriften über die zulässigen Nutzungen innerhalb der
verschiedenen Zonen sicherzustellen (vgl. zur Verfassungsmässigkeit: Urteil
1C_469/2008 vom 26. Mai 2009 E. 10.2, zusammengefasst in: Baurecht, BR 2009 S.
114 f.). Die Gemeinde durfte somit vom Kantonsgericht als zuständig erachtet
werden, in ihrem Bau- und Zonenreglement eine Duldungspflicht im oben erwähnten
Sinne vorzusehen.
5.1.4 Nach Art. 77 Abs. 3 BZR sind innerhalb des Landeplatzes sowie in der
westlich und östlich angrenzenden Hindernisfreihaltefläche bauliche Massnahmen
wie Gebäude, Zäune oder sonstige Hindernisse, sowie das Pflanzen von Bäumen,
die das Landen gefährden, untersagt. Die Auslegung ist sachlich vertretbar, im
Sinne von Unterlassungspflichten werde die tatsächliche und rechtliche
Verfügungsmacht der Eigentümer insofern eingeschränkt, als jede Nutzungsart
untersagt sei, die das Überfliegen von Grundstücken, um den Landeplatz zu
erreichen, und die das Landen mit Hängegleitern behindern könnte (vgl.
Meier-Hayoz, a.a.O., N. 49 zu Art. 641 ZGB). Der Einwand der
Beschwerdeführerin, die Anordnung der Freihaltung eines Geländes verschaffe der
Allgemeinheit keine Nutzungsbefugnis über privaten Grund, mag zwar allgemein
zutreffen. Die Freihalte- bzw. Unterlassungspflichten sind vorliegend jedoch
ausschliesslich auf die Duldungspflicht gemäss Art. 77 Abs. 2 BZR bezogen, die
den Grundeigentümern die Abwehrrechte gegen ein Überfliegen und Landen mit
Hängegleitern durch Dritte entzieht (vgl. E. 5.1.2 soeben).
5.1.5 Laut Art. 77 Abs. 4 BZR sind die Eigentümer für die Nutzung der Parzellen
als Start- und Landeplatz angemessen zu entschädigen. Auch diesbezüglich ist
eine Auslegung nicht zu beanstanden, wonach die Entschädigung nicht
Voraussetzung, sondern Folge der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung
ist. Die ihr auferlegten Duldungs- und Unterlassungspflichten hängen somit
nicht davon ab, dass vorgängig eine Entschädigung vereinbart bzw. festgesetzt
und bezahlt worden wäre. Hierfür hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg
gegenüber der Gemeinde zu beschreiten, sollte eine einvernehmliche Lösung mit
der Gemeinde oder der in Art. 77 Abs. 4 BZR vorgesehenen Trägerschaft nicht
gefunden werden (vgl. Meier-Hayoz, a.a.O., N. 652 und N. 656 ff. des Syst.
Teils vor Art. 641 ff. ZGB; Art. 61 ff. des Enteignungsgesetzes vom 8. Mai
2008, sGS/VS 710.1).

5.2 Zu den weiteren Voraussetzungen einer Einschränkung der Eigentumsgarantie
äussert sich die Beschwerdeführerin nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für das
Bundesgericht steht fest, dass das Aletschgebiet als "Mekka der Hängegleiter"
gilt (E. 2b S. 5 des angefochtenen Urteils und S. 5 Ziff. 7 der
Beschwerdeschrift). Das Landen der Hängegleiter muss aus Gründen der Sicherheit
geordnet werden, so dass die Auferlegung der Duldungs- und Unterlassungspflicht
gemäss Art. 77 BZR zu diesem Zweck im öffentlichen Interesse liegt und als
verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 36 BV). Was die Frage nach der
Entschädigung für die Nutzung der Parzellen angeht (Art. 77 Abs. 4 BZR i.V.m.
Art. 26 Abs. 2 BV), kann auf Gesagtes verwiesen werden (E. 5.1.5 soeben).

5.3 Aus den dargelegten Gründen lässt sich auf Art. 77 BZR stützen, dass die
Beschwerdeführerin das Landen und Überfliegen mit Hängegleitern bezüglich ihrer
dafür bestimmten Grundstücke dulden muss und darauf alles zu unterlassen hat,
was das Landen und Überfliegen mit Hängegleitern beeinträchtigen könnte. Gegen
entsprechende Einwirkungen Dritter und auch der Beschwerdegegner stehen der
Beschwerdeführerin keine aus ihrem Eigentumsrecht fliessenden Abwehrrechte zu.
Es erscheint insgesamt nicht als verfassungswidrig, verbotene Eigenmacht als
Voraussetzung der Besitzesstörungsklage zu verneinen.

6.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die sich aus Art. 77 BZR
ergebende Duldungs- und Unterlassungspflicht verstosse gegen Art. 3 Abs. 2 der
Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom 24. November 1994 (VLK,
SR 748.941) und damit gegen den Vorrang des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1
BV (S. 10 Ziff. 25-26 der Beschwerdeschrift). Unter dem Blickwinkel bloss
summarischer Rechtsprüfung erweist sich die Rüge als unbegründet. Die
Luftfahrtgesetzgebung, vorab die erwähnte Verordnung, enthält keine Regelung
über die Bewilligungspflicht von Hängegleiterlande-plätzen. Vielmehr
beantwortet das eidgenössische und kantonale Raumplanungs- und Baurecht die
Frage, inwiefern die Kantone bzw. Gemeinden befugt sind, Vorschriften über das
Starten und Landen mit Hängegleitern zu erlassen (vgl. BGE 122 I 70 E. 2-4 S.
74 ff.; 119 Ib 222 E. 2b S. 225). Kompetenzgemäss erlassene kantonale bzw.
kommunale Vorschriften sind insoweit zulässig und können unter den allgemeinen
Voraussetzungen Einschränkungen des Grundeigentums enthalten (vgl. E. 5
hiervor).

7.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da in der Sache
keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, I.
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl von Roten